Bußgeldbescheid, Verjährung und Co.
Urteil 1
Verjährungsunterbrechung bei EDV-Übersendung des Anhörungsbogens tritt nicht immer ein.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Az.: I - 88/05 (3 Ss 64/05 OWi)
Beschluss vom 10.01.2006
Leitsatz:
Der Grundsatz, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ( 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG) nur dann die Verjährung wirksam unterbricht, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat, oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat (so zuletzt OLG Dresden in DAR 2005, 570, 571), gilt wegen des eindeutigen Wortlauts des 33 Abs. 2 OWiG auch dann, wenn die den Sachbearbeiter ausweisende Anordnung elektronisch im System hinterlegt ist und ein Missbrauch durch eine jedem Sachbearbeiter individuell zugeordnete - durch Passwort gesicherte - Kennung ausgeschlossen erscheint.
Gründe:
Die durch Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 5. Januar 2005 zugelassene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Das Verfahren ist gemäß 206a StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG einzustellen, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Denn die Ordnungswidrigkeit war bei Erlass des Bußgeldbescheides bereits verjährt.
Gemäß 31 Abs. 2 OWiG, 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides drei Monate. Hier begann die Verjährungsfrist am 2. Juni 2004, dem Tattag, zu laufen; sie endete am 1. September 2004. Der Bußgeldbescheid ist erst am 29. November 2004 erlassen worden und konnte deshalb die Verjährung nicht mehr wirksam unterbrechen.
Die Verjährung wurde auch nicht durch andere Ereignisse vor Fristablauf wirksam gem. 33 Abs. 1 OWiG unterbrochen.
Weder die Versendung des Anhörungsbogens an die Halterin, die Wolf-Walter Modersohn Präzisionswerkzeuge e.K., am 10. Juli 2004 (vgl. HansOLG Hamburg, DAR 1999, 176; ähnlich BGHSt 24, 321, 324) noch die Abgabe zur Personenermittlung an die Polizei am 26. Juli 2004 kommen als verjährungsunterbrechendes Ereignis in Betracht, weil der Betroffene zu den entsprechenden Zeitpunkten jeweils noch nicht hinreichend konkretisiert war. Dies ist jedoch erforderlich, um die verjährungsunterbrechende Wirkung herbeizuführen (HansOLG Hamburg, NZV 1997, 286).
Aber auch die Anordnung der Anhörung bzw. die Versendung des Anhörungsbogens am 31. August 2004 vermochte die Verjährung nicht gemäß 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG zu unterbrechen. Denn gemäß 33 Abs. 2 OWiG ist bei schriftlichen Anordnungen der Zeitpunkt der Unterzeichnung maßgebend. Eine handschriftliche Abzeichnung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Diese ist hier auch nicht entbehrlich. Denn nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung - der auch das Hanseatische Oberlandesgericht folgt (Beschluss vom 21. Februar 1997, NZV 1997, 286) - hat die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens i.S.d. 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat (HansOLG Hamburg, a.a.O.; OLG Hamm, NStZ 1981, 225; OLG Düsseldorf, DAR 1996, 507), oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV- Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat (OLG Dresden, DAR 2004, 534; OLG Dresden, DAR 2005, 570, 571; OLG Köln, DAR 2000, 131; OLG Köln, VRS 66, 362, 363; OLG Zweibrücken, NZV 2001, 483; OLG Frankfurt, VRS 50, 220, 222; vgl. auch Göhler, 13. Aufl., 33, Rn. 45 und Gübner, NZV 1998, 230, 232).
Denn während bei Ausdruck eines Anhörungsbogens mittels EDV-Anlage entsprechend dem schematisierten Arbeitsablauf des Computers, den die Behörde von vornherein in ihren Willen aufgenommen hat (OLG Köln, VRS 66, 362, 364; Hans OLG Hamburg, a.a.O.), das Datum des Anhörungsbogens eindeutig den Zeitpunkt der Unterbrechung bestimmt, kann in anderen Fällen nicht auf die Unterzeichnung der Anordnung verzichtet werden, um klarzustellen, dass eine Individualentscheidung getroffen worden ist (OLG Köln, VRS 66, 362, 364).
Eine Individualentscheidung liegt immer dann vor, wenn der Sachbearbeiter im Zusammenhang mit einem Arbeitsschritt den Sachverhalt prüft und dafür in den Programmablauf eingreift (OLG Frankfurt, VRS 50, 220, 221). Hier hat die zuständige Sachbearbeiterin am 31. August 2004 in den Ablauf eingegriffen, indem sie die Betroffenen ausgewechselt hat (so auch OLG Dresden, DAR 2004, 534 und DAR 2005, 570, 571; OLG Zweibrücken, NZV 2001, 483). Dabei musste sie angesichts des späten Zeitpunktes - die Verjährungsfrist endete bereits am folgenden Tag - zwangsläufig zunächst prüfen, ob bereits Verjährung eingetreten war (vgl. OLG Dresden, a.a.O., und KG Berlin, VRS 100, 134, 135).
In diesen Fällen der Individualentscheidung bedient sich der Sachbearbeiter des Computers lediglich als Schreibhilfe (vgl. OLG Köln, DAR 2000, 131; Göhler, OWiG, 13. Aufl., 33, Rn. 46). Das nach der zutreffenden herrschenden Meinung erforderliche Abzeichnen eines Vermerks stellt dann auch keinen erheblichen Verwaltungsaufwand dar (HansOLG Hamburg, VRS 47, 43, 46). Der Vergleich mit der Abgabe zur Personenermittlung an die Polizei am 26. Juli 2004, den die Sachbearbeiterin unterzeichnet hat, belegt dies.
Von dieser nahezu einhelligen Rechtsprechung weicht nur das BayObLG ab (DAR 2004, 401 und DAR 2004, 531). Danach soll das Fehlen einer Unterschrift oder des Handzeichens des Sachbearbeiters auf einer schriftlichen Anordnung zur Anhörung des Betroffenen entgegen 33 Abs. 2 OWiG unschädlich sein, wenn sich der geäußerte behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise mit Gewissheit feststellen lässt. Allerdings handelt es sich in beiden Beschlüssen des BayObLG lediglich um die Entscheidungen nicht tragende ergänzende Ausführungen (obiter dicta).
Die Rechtsbeschwerde gibt in der hier vorliegenden Konstellation keinen Anlass, von der bisher herrschenden Meinung abzuweichen.
Die Unterscheidung zwischen dem vollautomatisierten Verfahren und dem Verfahren nach Eingriff in den Computerablauf ist hier gerechtfertigt. Denn wenn von Anfang an ein automatisiertes Verfahren abläuft, obliegen dem Sachbearbeiter keine eigenen Sachentscheidungen, sondern er übt nur eine den Computer überwachende Tätigkeit aus (OLG Frankfurt, VRS 61, 370, 371).
Die Auswechselung des Betroffenen setzt dagegen eine intellektuelle Leistung voraus, zu der nur der Sachbearbeiter in der Lage ist. Und da die Unterschrift dokumentiert, dass der Sachbearbeiter die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums seiner Handlung übernimmt (HansOLG Hamburg, VRS 47, 43, 45), kann auf sie bei Auswechselung der Betroffenen-Daten nach dem Wortlaut des 33 Abs. 2 OWiG nicht verzichtet werden. Deshalb ist es entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht von Bedeutung, dass der Computer auf eine Auswechselung der Daten des Betroffenen "eingestellt" ist.
Dadurch wird auch kein Formzwang statuiert (so aber König, DAR 2005, 572). Denn die Anordnung bleibt trotzdem formfrei; so kann sie nach wie vor z.B. fernmündlich erfolgen. Wird aber die Schriftform gewählt, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Unterzeichnung erforderlich, um den Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung zu bestimmen und damit Rechtssicherheit herbeizuführen (BT-Drs. 7/550, S. 216 i.V.m. S. 345).
Dass - wie die Nachfrage des Senats bei der Bußgeldstelle ergeben hat - die von der Sachbearbeiterin am 31. August 2004 getroffene Verfügung elektronisch im System hinterlegt ist und ein Missbrauch ausgeschlossen erscheint, da jedem Sachbearbeiter eine durch Passwort gesicherte Kennung zugeordnet ist, ändert daran nichts. Zwar wird die elektronische Verfügung durch den in der Akte befindlichen Ausdruck unter Ausweis der verantwortlichen Sachbearbeiterin dokumentiert; das Gesetz verlangt aber zur Dokumentation des Zeitpunkts der Unterbrechung der Verjährung die Unterzeichnung. Dies kann durch den Ausdruck nicht ersetzt werden.
Eine Vorlage an den BGH ist nicht erforderlich. Zwar gilt 121 Abs. 2 GVG, wonach ein Oberlandesgericht, das in einer Sache von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, diese dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat, bei Rechtsbeschwerden entsprechend (BGHSt 23, 365, 366; Göhler, OWiG, 13. Aufl., 79, Rn. 38 m.w.N.). Eine Vorlage an den BGH ist jedoch nur bei tragenden Entscheidungsgründen unabdinglich (Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., 121, Rn. 22; Göhler, OWiG, 13. Aufl., 80, Rn. 3). Rechtlich unverbindliche Hinweise in einer Entscheidung begründen keine Vorlagepflicht (BGHSt 18, 156, 159). Dies gilt auch für einen veröffentlichten Leitsatz, auf dem die Entscheidung nicht beruht (BayObLG, NJW 1972, 302). Da das BayObLG seine Beschlüsse jedoch nicht entscheidend auf die Ausführungen zur Entbehrlichkeit der Unterschrift stützt, ist keine Entscheidung des BGH herbeizuführen.
Da die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit somit gem. 26 Abs. 3 StVG bereits verjährt war, als der Bußgeldbescheid erlassen wurde, liegt ein Verfahrenshindernis vor. Das Verfahren war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß 206a StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 467 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG.
Urteil 2
Eine Verjährungsunterbrechung tritt bei EDV versandtem Anhörungsbogen ohne Anordnungsvermerk nicht unbedingt ein.
Oberlandesgericht Dresden
Az.: Ss (OWi) 128/04
Beschluss vom 27.04.2004
Vorinstanz: Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Az.: 13 OWi Ss 128/04
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 28. November 2003 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Kamenz hat den Betroffenen am 28. November 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (innerorts) zu einer Geldbuße von 60,00 EURO verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung beruft er sich insbesondere auf Verjährung.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 28. November 2003 als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge materiellen Rechts führt gemäß 206 a StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG zur Verfahrenseinstellung, weil die Verkehrsordnungswidrigkeit, die der Betroffene am 13. April 2003 begangen haben soll, wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann.
Gemäß 31 Abs. 2 OWiG, 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides bzw. Erhebung einer öffentlichen Klage drei Monate. Vorliegend hat die Verjährungsfrist mit der Tatbegehung am 13. April 2003 zu laufen begonnen und war am 12. Juli 2003 abgelaufen. Der Bußgeldbescheid ist erst am 30. Juli 2003 erlassen worden und konnte die Verjährung nicht mehr wirksam unterbrechen.
Auch zuvor war eine Verjährungsunterbrechung nicht eingetreten. Dies gilt insbesondere für den am 26. Juni 2003 per EDV-Ausdruck an den Betroffenen übersandten Anhörungsbogen. Dem ging folgender - für etwaige Verjährungsunterbrechungen relevanter - Verfahrensablauf voraus:
Aufgrund eines automatisierten Verfahrens war zunächst dem Halter des Fahrzeugs, R C , ein Anhörungsbogen übersandt worden. Nachdem das Landratsamt Kamenz bemerkte, dass der Halter nicht der Fahrer des Tatfahrzeuges gewesen sein konnte, stellte es ein Ermittlungsersuchen an die Landeshauptstadt Dresden mit der Bitte um Benennung des entsprechenden Fahrers. Alsdann wurde durch die Landeshauptstadt Dresden der Betroffene als möglicher Fahrer ermittelt und dessen Daten dem Landratsamt mitgeteilt. Die zuständige Sachbearbeiterin beim Landratsamt Kamenz stellte daraufhin das Verfahren gegen den Halter ein und eröffnete das Verfahren gegen den Betroffenen. Dazu griff sie in das EDV-geführte Verfahren ein, indem sie den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des jetzt ermittelten Fahrers eingab und damit die alten Daten in dem laufenden Verfahren änderte. Am 26. Juni 2003 veranlasste sie die Versendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen mittels EDV-Ausdruckes, ohne jedoch die Anordnung in der Akte handschriftlich zu dokumentieren und zu unterschreiben oder mit ihren Handzeichen zu versehen.
Die von der Sachbearbeiterin vorgenommene Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbrach hier die Verjährung nicht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ( 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) Verjährungsunterbrechende Wirkung nur dann hat, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat, und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat (OLG Köln, VRS 66, 362; Göhler, OWiG, 13. Aufl., 33 Rdn. 11, 45) oder der Anhörungsbogen mittels einer. EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat (vgl. OLG Köln DAR 2000, 31 m.w.N.; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483; Göhler, a.a.O., 33 Rdn. 46 m.w.N.). In dem zuletzt genannten Fall wird eine unmittelbare Verfügung der Versendung des Anhörbogens für entbehrlich gehalten, weil der Sachbearbeiter - anders als beim Erlass des Bußgeldbescheides - auch dann keine Individualentscheidung trifft, wenn er aufgrund einer Anzeige die Versendung des Anhörbogens an den Betroffenen manuell verfügt; in einem solchen Fall überprüft er den Sachverhalt nicht. Seine Tätigkeit kann deshalb auf die EDV-Anlage übertragen werden (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 220, 221). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Soweit das Amtsgericht unter Berufung auf die Entscheidung BGHSt 42, 380 auch bei einem manuellen Eingriff des Sachbearbeiters in den EDV-Vorgang eine aktenkundige Verfügung über die Versendung des Anhörbogens für entbehrlich erachtet, verkennt es im Übrigen, dass 33 Abs. 2 OWiG die Unterzeichnung der Verjährungsunterbrechenden Anordnung oder Entscheidung verlangt, während nach 66 OWiG für den Bußgeldbescheid die einfache Schriftform genügt (vgl. zum Erfordernis der einfachen Schriftform bei 66 OWiG BGHSt 42, 380, 384 m.w.N.). Da die Verwaltungsbehörde das Ermittlungverfahren zunächst gegen den Halter geführt hat, beinhaltete die Entscheidung der Sachbearbeiterin, gegen den Fahrer zu ermitteln, einen Eingriff in den schematisierten EDV-Arbeitsablauf, der von dem darin manifestierten, ursprünglichen Willen der Behörde abwich. Die von der Rechtsprechung für den Fall der Versendung für Anhörbögen mit Hilfe eines Computerprogrammes entwickelten Grundsätze, die darauf abstellen, dass lediglich die Wiederholung des einmal betätigten Verwaltungswillens entbehrlich ist (vgl. KK-Weller, OWiG, 2. Aufl., 33 Rdn. 31), können darauf nicht angewendet werden (vgl. OLG Zweibrücken NZV 2001, 483). Der Eingabe der festgestellten Personalien des mutmaßlichen Fahrzeugführers durch die Sachbearbeiterin musste eine - wenn unter Umständen auch nur oberflächliche - Prüfung vorausgehen, inwieweit die den Verfahrensgegenstand bildende Tat bezüglich des Betroffenen überhaupt noch verfolgbar war, insbesondere ob die Tat nicht bereits verjährt war (vgl. KG Berlin VRS 100, 134, 135). Von einer solchen Individualentscheidung ihres Sachbearbeiters muss die Verwaltungsbehörde in den Akten Zeugnis ablegen (OLG Köln DAR 2000, 131; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483). Dies ist hier nicht geschehen, da die Sachbearbeiterin eine entsprechende Verfügung in der Akten nicht vorgenommen hat. Die sich bei der Akte befindende Historie, aus der sich ergibt, dass die Sachbearbeiterin die entsprechenden Daten im EDV-Vorgang geändert und ihren Namenskürzel dort aufgeführt hat, vermag ihr schriftliches Handzeichen in den Akten nicht zu ersetzen.
Bei Erlass des Bußgeldbescheids war somit Verfolgungsverjährung eingetreten, die dem weiteren Verfahren als Verfahrenshindernis entgegensteht. Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf 467 StPO i.V.m. 46 OWiG.
Urteil 3
Verjährungsunterbrechung tritt durch EDV-mäßige Übersendung eines Anhörungsbogens dann nicht ein wenn der wirkliche Fahrer noch ermittelt wird.
Oberlandesgericht Dresden
Az.: Ss (OWi) 172/04
Beschluss vom 11.05.2004
Vorinstanzen:
I. AG Oschatz Az.: 3 OWi 253 Js 70988/03
II. GenStA Dresden OLG Dresden Az.: 13 OWi Ss 172/04
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oschatz vom 09. Dezember 2003 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Oschatz hat den Betroffenen am 09. Dezember 2003 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100,00 EURO verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Oschatz vom 09. Dezember 2003 mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt gemäß 46 Abs. 1 OWiG, 206 a StPO zur Verfahrenseinstellung, weil die Verkehrsordnungswidrigkeit, die der Betroffene am 06. März 2003 begangen haben soll, wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann.
Gemäß 31 Abs. 2 OWiG, 26 Abs. 3 StVG, beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides, bzw. bis zur Erhebung einer öffentlichen Klage drei Monate. Vorliegend begann die Verjährungsfrist mit der Tatbegehung am 06. März 2003 und lief am Montag, dem 07. Juli 2003 ab. Der Bußgeldbescheid wurde erst am 21. Juli 2003 erlassen und konnte die Verjährung nicht mehr wirksam unterbrechen.
Auch zuvor war eine Verjährungsunterbrechung nicht eingetreten. Dies gilt insbesondere für den am 12. Mai 2003 per EDV-Ausdruck an den Betroffenen übersandten Anhörungsbogen. Dem ging folgender - für etwaige Verjährungsunterbrechungen relevanter - Verfahrensablauf voraus:
Aufgrund eines automatisierten Verfahrens war zunächst dem Halter des Fahrzeuges, Herrn Dr. W, am 26. März 2003 ein Anhörungsbogen übersandt worden. Am 24. April 2003 wies das Landratsamt Torgau - Oschatz seinen Ermittlungsdienst an festzustellen, ob der auf dem Foto abgebildete Fahrzeugführer mit dem Halter identisch sei. Der Ermittlungsdienst teilte auf die Anfrage mit, dass es sich bei dem Fahrer möglicherweise um den Betroffenen handle. Das Verfahren gegen Herrn Dr. W wurde daraufhin am 12. Mai 2003 formlos eingestellt. Das EDV-geführte Verfahren wurde dahingehend geändert, dass der Datensatz an die Person des Betroffenen angepasst wurde. Ebenfalls am 12. Mai 2003 wurde - wiederum mittels EDV-Audruck - nunmehr die Anhörung des Betroffenen veranlasst. Diese Anhörung wurde in der Akte weder handschriftlich dokumentiert noch wurde die entsprechende Anordnung vom Sachbearbeiter unterschrieben oder mit dessen Handzeichen versehen.
Die Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbrach hier die Verjährung nicht. In" der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ( 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung hat, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat (OLG Köln, VRS 66, 362; Göhler, OWiG 13. Aufl., 33 Rdn. 11, 45) oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat (vgl. OLG Köln, DAR 2000, 31 m.w.N.; OLG Zweibrücken, NZV 2001, 483; Göhler, a.a.O. 33 Rdn. 46 m.w.N.). In dem zuletzt genannten Fall wird eine unmittelbare Verfügung der Versendung des Anhörungsbogens deshalb für entbehrlich gehalten, weil der Sachbearbeiter - anders als beim Erlass des Bußgeldbescheides - auch dann keine Individualentscheidung trifft, wenn er aufgrund einer Anzeige die Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen manuell verfügt; in einem solchen Fall überprüft er den Sachverhalt nicht. Seine Tätigkeit kann deshalb auf die EDV-Anlage übertragen werden (vgl. OLG Frankfurt, VRS 50, 220, 221). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
Da die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren vorliegend zunächst gegen den Halter geführt hat, beinhaltete die Entscheidung, nunmehr gegen den Betroffenen als Fahrer zu ermitteln, einen Eingriff in den schematisierten EDV-Arbeitsablauf, der von dem darin manifestierten, ursprünglichen Willen der Behörde abwich. Die von der Rechtsprechung für den Fall der Versendung von Anhörbögen mit Hilfe eine Computerprogramms entwickelten Grundsätze, die darauf abstellen, dass lediglich die Wiederholung des einmal betätigten Verwaltungswillens entbehrlich ist (vgl. KK-Weller, OWiG, 2. Aufl., 33 Rdn. 31), können darauf nicht angewendet werden (vgl. OLG Zweibrücken, NZV 2001, 483). Der Eingabe der festgestellten Personalien des mutmaßlichen Fahrzeugführers durch den Sachbearbeiter musste eine - wenn auch unter Umständen nur oberflächliche - Prüfung vorausgehen, inwieweit die den Verfahrensgegenstand bildende Tat bezüglich des Betroffene überhaupt noch verfolgbar war, insbesondere ob die Tat nicht bereits verjährt war (vgl. KG Berlin, VPS 100, 134, 135). Von einer solchen Individualentscheidung ihres Sachbearbeiters muss die Verwaltungsbehörde in den Akten Zeugnis ablegen (OLG Köln, DAR 2000, 131; OLG Zweibrücken, NZV 2001, 483; OLG Dresden Beschluss vom 27. April 2004 - Ss (OWi) 128/04 - ). Dies ist hier nicht geschehen.
Bei Erlass des Bußgeldbescheides war somit Verfolgungsverjährung eingetreten, die dem weiteren Verfahren als Verfahrenshindernis entgegenstellt. Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf 467 StPO 3.V.m. 46 OWiG.
Urteil 4
Unrichtige Angaben imBußgeldbescheid machen diesen nicht zwingend unwirksam.
OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 56/03
Beschluss vom: 06.02.2003
Beschluss Bußgeldsache wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 15. Oktober 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 02. 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Soest hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 68 km/h zu einer Geldbuße von 400,- € verurteilt, ihm verboten, für die Dauer von zwei Monaten im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 14. November 2001 um 16.24 Uhr mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen XX, die B 1 in Bad Sassendorf-Lohne außerhalb geschlossener Ortschaft in Fahrtrichtung Erwitte. Ausweislich einer mit dem Geschwindigkeitsmessgerät vom Typ Multanova 6 F im Bereich des dort gelegenen Flughafens durchgeführten Geschwindigkeitsmessung betrug dabei die von ihm gefahrene Geschwindigkeit - abzüglich eines Toleranzwertes von 6 km/h - mindestens 168 km/h.
Im Verwaltungsverfahren war wegen dieses Vorfalles zunächst ein Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Soest vom 29. Januar 2002 ergangen, mit dem dem Betroffenen zur Last gelegt wurde, "am 14.11.2001 Uhrzeit: 16.24 in Bad Sassendorf-Lohne, mit dem PKW Fabrikat: Opel als Führer Kennzeichen: XX" die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Nachdem die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 15. März 2002 den Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2002 dahin "berichtigt" hatte, dass das Kennzeichen XX und das Fahrzeugfabrikat Opel gestrichen und durch das Kennzeichen XX und das Fahrzeugfabrikat BMW ersetzt wurde, nahm der Landrat des Kreises Soest mit Schreiben vom 12. April 2002 den Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2002 zurück und erließ unter dem 11. April 2002 einen neuen Bußgeldbescheid, in dem dem Betroffenen zur Last gelegt wurde, "am 14.11.2001 Uhrzeit: 16.24 in Bad Sassendorf-Lohne, A G. O. B 1 (Flugplatz) Fr. Erwitte mit dem PKW Fabrikat: BMW als Führer Kennzeichen: XX" die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
Der Betroffene meint, die Ordnungswidrigkeit sei im Hinblick auf diesen Verfahrensgang verjährt.
Das Amtsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat den Betroffenen, wie bereits ausgeführt, verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat keinen Erfolg.
I.
Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist die ihm angelastete Verkehrsordnungswidrigkeit nicht verjährt. Durch ursprünglichen Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Soest vom 29. Januar 2002 ist die Verjährung gemäß 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Dieser Bußgeldbescheid, der die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit nach Tatzeit und Tatort hinreichend beschreibt, ist wirksam. Dass dieser Bußgeldbescheid unrichtige Angaben über das von dem Betroffenen zur Tatzeit am Tatort gefahrene Fahrzeug enthält, hat nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge. In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides nur bei ganz schwerwiegenden Mängeln angenommen werden kann, wenn etwa der Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abgegrenzt werden kann (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., 66 Rdnr. 39 ff. m.w.N.). Dieser Abgrenzungsfunktion wird der Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2002 aber gerecht, weil nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der dem Betroffenen zur Last gelegten Tat bestehen kann. Es steht vielmehr zweifelsfrei fest, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll (vgl. im Übrigen BGHSt 23, 240). Die falsche Bezeichnung des Tatfahrzeugs ist deshalb unschädlich, weil aus dem Bußgeldbescheid klar erkennbar ist, dass es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung handelt, die dem Betroffenen vorgeworfen wird und die sich am 14. November 2001 um 16.24 Uhr auf der B 1 in der Nähe des Flugplatzes in Fahrtrichtung Erwitte zugetragen hat. Zudem ist der Betroffene von den anzeigenden Polizeibeamten nach der Messung dort angehalten worden. Der Polizeibeamte hat sich von dem Betroffenen den Fahrzeugschein und Führerschein zeigen lassen und das Lichtbild mit dem Erscheinungsbild des Betroffenen abgeglichen. Der daraus zu entnehmende Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung war dem Betroffenen deshalb von Anfang an bekannt und hat sich auch in dem Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Soest vom 29. Januar 2002 wiedergefunden. Im Übrigen behauptet der Betroffene selbst nicht, dass es für ihn tatsächlich zweifelhaft war, welcher Vorfall im Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2002 gemeint war oder dass ein anderes Geschehen in Betracht kommen kann.
Die Rücknahme des wirksamen Bußgeldbescheides vom 29. Januar 2002 lässt die verjährungsunterbrechende Wirkung unberührt (vgl. Göhler, a.a.O., 33 Rdnr. 35 m.w.N.). Der "neue" Bußgeldbescheid vom 11. April 2002 hat deshalb die Verjährung erneut unterbrochen (vgl. Göhler, a.a.O.).
II.
Die vom Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen tragen in objektiver und subjektiver Hinsicht die Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind die Ausführungen des Amtsgerichts zur Ordnungsgemäßheit der Messung rechtsfehlerfrei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde finden in dem angefochtenen Urteil keine Bestätigung.
Das Amtsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Betroffene im Hinblick auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens
68 km/h vorsätzlich gehandelt hat.
Im Ergebnis ist auch der Rechtsfolgenausspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Verhängung einer Geldbuße von 400,- € lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Das Amtsgericht hat nach umfassender Abwägung unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise rechtsfehlerfrei eine Erhöhung der Regelbuße für erforderlich gehalten.
Auch die Anordnung des Fahrverbots für die Dauer von zwei Monaten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hat bedacht, dass von der Anordnung eines Fahrverbots nur ausnahmsweise gemäß 2 Abs. 4 BKatV abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt und die Verhängung des Fahrverbots trotz grober Pflichtverletzung i.S.d. 25 Abs. 1 S. 1 StVG unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder einer Vielzahl von für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände ausreicht. Die Entscheidung, ob der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und somit ein Absehen von dem Fahrverbot rechtfertigt, unterliegt zwar in erster Linie der Würdigung des Tatrichters, dem eine gewisse Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht aber auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überprüft werden. Hier hat sich aber das Tatgericht in den Grenzen seiner Ermessensfreiheit gehalten. Allein die Tatsache, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts erfolgte, lässt die Annahme eines Ausnahmefalles nicht gerechtfertigt erscheinen. Die fehlende Voreintragung des Betroffenen ist ebenso wenig geeignet, von einem Fahrverbot abzusehen, da der Bußgeldkatalog gemäß 1 Abs. 2 BKatV von der Verhängung eines Regelfahrverbotes ausgeht und hier zudem noch eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen worden ist.
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht davon Abstand genommen, von der Verhängung eines Fahrverbots ggf. auch unter Erhöhung der Geldbuße ausnahmsweise abzusehen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe war sich das Amtsgericht im Hinblick auf die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung und die vorsätzliche Begehungsweise hinreichend bewusst, dass die durch das Fahrverbot angestrebte Besinnungsmaßnahme nicht durch eine erhöhte Geldbuße erreicht werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Urteil 5
1. Auch ein von der Verfügung des Sachbearbeiters der Bußgeldbehörde in der Rechtsfolge abweichender, im EDV-Verfahren ausgedruckter Bußgeldbescheid ist wirksam und kann Bestandskraft erlangen.
2. Die Bezahlung der in einem Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße vor Einlegung des Einspruchs enthält in aller Regel keinen Einspruchsverzicht.
OLG Stuttgart
Az.: 1 Ss 505/97
Beschluß vom 16. Oktober 1997
Vorinstanzen: AG Stuttgart Az.: B 18 0Wi 67 Js 5731/97 ~ StA Stuttgart 67 Js 5731 /97
Leitsätze:
66, 67 Abs. 1 OWiG, 302 Abs. 1 StPO
1. Auch ein von der Verfügung des Sachbearbeiters der Bußgeldbehörde in der Rechtsfolge abweichender, im EDV-Verfahren ausgedruckter Bußgeldbescheid ist wirksam und kann Bestandskraft erlangen.
2. Die Bezahlung der in einem Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße vor Einlegung des Einspruchs enthält in aller Regel keinen Einspruchsverzicht.
Beschluß
In der Bußgeldsache gegen
wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit, hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts am 16. Oktober 1997 gemäß 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 06. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der durch Zeichen 274 zur StVO angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h zu der Geldbuße von 300,00 DM und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Wegen der am 22. August 1996 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit verfügte der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle des Amts für öffentliche Ordnung der Stadt Stuttgart am 11. September 1996 handschriftlich: Bußgeldbescheid mit 200,00 DM und 1 Monat Fahrverbot erlassen. Anschließend gab er die Entscheidung in den Computer ein; durch einen technischen Fehler bei der Übertragung der Entscheidung wurde das Fahrverbot versehentlich nicht in dem vom Computer ausgedruckten, vom Sachbearbeiter nicht unterschriebenen Bußgeldbescheid vom 11. September 1996 aufgeführt. Der Zweitausdruck des Bußgeldbescheids (ohne Fahrverbot) wurde dem Betroffenen am 14. September 1996 zugestellt. Am 16. September 1996 bezahlte der Betroffene die Geldbuße von 200,00 DM. Danach erreichte ihn ein Schreiben der Bußgeldstelle mit Datum vom 13. September 1996, in dem ihm mitgeteilt wurde, der Bußgeldbescheid vom 11. September 1996 enthalte einen Druckfehler und werde hiermit berichtigt; in dem Bußgeldbescheid müsse es richtig heißen: 1 Monat Fahrverbot. Hierauf legte der Betroffene am 24. September 1996 durch seinen Verteidiger "gegen den Bußgeldbescheid vom 11. September 1996" Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1996 erklärte der Verteidiger, der Einspruch sei nur vorsorglich "gegen den Bescheid vom 13. September 1996", in dem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden sollte, eingelegt worden. Am 17. Februar 1997 stellte die Bußgeldstelle einen der Verfügung vom 11. September 1996 entsprechenden Computerausdruck eines Bußgeldbescheids her, dessen Zweitausdruck dem Betroffenen am 20. Februar 1997 zugestellt wurde.
II.
Die auf die Sachrüge gestützte - zulässige - Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts hat keinen Erfolg. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob der Verurteilung des Betroffenen ein Verfahrenshindernis entgegenstand, ergibt, daß dies nicht der Fall war. Der Bußgeldbescheid vom 11. September 1996 (in der ursprünglichen Fassung) war zwar wirksam, hat jedoch keine Bestandskraft erlangt.
1. Aus 51 Abs. 1 Satz 2 OWiG ergibt sich, daß die Herstellung von Bußgeldbescheiden im EDV-Verfahren zulässig ist. Danach werden diese in der Form zugestellt, in der sie von der EDV-Anlage ausgedruckt werden; die Unterschrift des Sachbearbeiters auf dem Ausdruck ist nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn dessen Name in dem Bescheid ausgedruckt wird. Allerdings muß der im EDV-Verfahren hergestellte Bußgeldbescheid auf einem nachprüfbaren Willensakt der ausstellenden Behörde beruhen, der aktenkundig zu machen ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 337; Göhler, OWiG, 11. Auflage, Vor 65 Rdnr. 4). Ein solcher nachprüfbarer Willensakt liegt hier mit der Verfügung des Sachbearbeiters der Bußgeldstelle vom 11. September 1996 vor.
Indes stimmen der im EDV-Verfahren ausgedruckte Bußgeldbescheid vom 11. September 1996 und dessen Zweitausdruck nicht mit der Verfügung des Sachbearbeiters vom selben Tage überein, weil in ihnen wegen eines technischen Versehens das Fahrverbot nicht enthalten ist. Es liegt sonach ein Fall der wesentlichen Divergenz zwischen dem in der Verfügung des Sachbearbeiters zum Ausdruck gekommenen Sanktionswillen der Bußgeldbehörde und der im Bußgeldbescheid und in ihrem Zweitausdruck aufgeführten Sanktion vor. Derartige erhebliche Mängel bei der Umsetzung des aktenkundigen Behördenwillens in den Bußgeldbescheid bewirken allerdings nur, daß die Zustellung unwirksam ist und daß die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids und seines Zweitausdrucks wird hiervon jedoch nicht berührt (vgl. OLG Stuttgart VRS 63, 370; OLG Düsseldorf VRS 61, 274; Göhler, OWiG, 11. Auflage, 51 Rdnr. 6 und 66 Rdnr. 38). Der Bußgeldbescheid ist als diejenige behördliche Sanktionsentscheidung, die durch die Zustellung (oder Mitteilung) eines Zweitausdrucks an den Betroffenen Außenwirkung erlangt, der für diesen maßgebliche hoheitliche Akt. Der Betroffene darf sich, wenn nicht offensichtliche Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Fassungsversehen in derer ihm zugegangenen Zweitausdruck des Bußgeldbescheids enthalten sind, darauf verlassen, daß dieser den behördlichen Sanktionswillen ihm gegenüber korrekt zum Ausdruck bringt. Insoweit genießt der Betroffene aus rechtsstaatlichen Gründen Vertrauensschutz, weil er sich nur aufgrund der ihm bekannt gemachten behördlichen Sanktionsentscheidung darüber schlüssig werden kann, ob er gegen diese durch Einspruch vorgehen will oder nicht. Daher kann ein - auch nicht wirksam zugestellter - Bußgeldbescheid nur in der dem Betroffenen mitgeteilten Form in Bestandskraft erwachsen, wenn er durch Einspruchsverzicht oder Einspruchsrücknahme unanfechtbar wird. Der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Verfügung des Sachbearbeiters der Bußgeldbehörde kommt nur dann noch verfahrensrechtliche Bedeutung zu, wenn der Betroffene das Bußgeldverfahren im Wege des - wirksamen - Einspruchs weiterbetreibt.
Der Bußgeldbescheid vom 11. September 1996 (in der ursprünglichen Fassung) ist hier nicht unanfechtbar geworden, weil die Bezahlung der Geldbuße von 200,00 DM vor Einspruchseinlegung keinen wirksamen Einspruchsverzicht enthält.
Der Verzicht auf die Einlegung eines Einspruchs ist vom Erlaß des Bußgeldbescheids an bis zum Ablauf der Einspruchsfrist möglich ( 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG, 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Für seine Wirksamkeit ist, falls er nicht zu Protokoll der Bußgeldbehörde erklärt wird, ebenso wie für die Einspruchseinlegung ( 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG) Schriftform erforderlich. Zur Schriftform gehört, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, zuverlässig entnommen werden können. Zwar braucht der Ausdruck "Verzicht" nicht unbedingt verwendet zu werden; es muß jedoch e i n d e u t i g der Wille des Erklärenden zum Ausdruck kommen, auf den ihm zustehenden prozessualen Rechtsbehelf zu verzichten (vgl. OLG Stuttgart Die Justiz 1981, 371).
Eine solche Erklärung ist hier nicht abgegeben worden; sie ist auch nicht in der Bezahlung der Geldbuße zu sehen. Die Bezahlung einer Geldbuße nach Bekanntmachung des Bußgeldbescheids enthält in aller Regel keine Verzichtserklärung durch schlüssiges Handeln (vgl. Göhler, OWiG, 11. Auflage, 67 Rdnr. 41; ebenso für das Strafbefehlsverfahren: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, 410 Rdnr. 3; Fischer in KK, StPO, 3. Auflage, 410 Rdnr. 7; Gössel in LR, StPO, 24. Auflage, 410 Rdnr. 14). Denn zum einen ist die Zahlstelle der Bußgeldbehörde zur Entgegennahme eines Einspruchsverzichts nicht zuständig. Zum anderen fehlt es der Bewirkung der Zahlung an einem eindeutigen Erklärungswert durch konkludentes Handeln. Denn die Bezahlung der Geldbuße muß nicht bedeuten, daß der Betroffene die Sanktion als endgültig hinnehmen will. Sie kann auch auf der (irrigen) Meinung beruhen, eine Geldbuße müsse - wie öffentlich-rechtliche Abgaben nach 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - unabhängig von der Anfechtung des Bescheids sofort bezahlt werden. Die Bezahlung der Geldbuße für sich allein läßt daher ebensowenig wie ein Ratenzahlungsgesuch (vgl. OLG Hamm VRS 36, 217; a.A. OLG Karlsruhe Die Justiz 1965, 243) einen eindeutigen Schluß auf den Verzichtswillen des Betroffenen zu (vgl. LG Hannover MDR 1950, 630 für die Geldstrafe im Strafbefehl). Hierzu bedarf es vielmehr einer schriftlichen Erklärung des Betroffenen, die - zumindest zusammen mit der Überweisung der Geldbuße den zweifelsfreien Schluß auf den Verzichtswillen des Betroffenen ermöglicht (vgl. OLG Stuttgart Die Justiz 1981, 371). Eine solche eindeutige Erklärung hat der Betroffene hier nicht abgegeben.
3. Auf die Frage, ob der ursprüngliche Bußgeldbescheid vom 11. September 1996 nach Zustellung bzw. Mitteilung an den Betroffenen wegen des Fahrverbots noch berichtigt oder ergänzt werden durfte (verneinend: Göhler, OWiG, 11. Auflage, 66 Rdnr. 37), kommt es hier nicht an. Denn der - rechtzeitige Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid eröffnete ohnedies den Weg ins gerichtliche Verfahren mit seinen offenen Sanktionsmöglichkeiten, so daß es des Erlasses des zweiten Bußgeldbescheids vom 17. Februar 1997 nicht bedurft hätte.
4. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Prüfung des Urteils hat einen materiell-rechtlichen Fehler nicht ergeben.
Urteil 6
Zur Frage der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch einen Bußgeldbescheid
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom17.07.2002
Az: 2 Ss OWi 443/02
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und fahrlässige Überschreitung der Tageslenkzeiten)
Auf den Antrag des Betroffenen vom 18. März 2002 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 11. März 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 07. 2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 11. März 2002 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt eine Geldbuße in Höhe von 80,- Euro, wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h eine Geldbuße von 50,- Euro, wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 12 km/h in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der Tageslenkzeit eine Geldbuße in Höhe von 100, - Euro und wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der Tageslenkzeit/Verkürzung der Tagesruhezeit eine Geldbuße in Höhe von 140, - Euro verhängt.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, der die Verletzung formellen Rechts und mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung ( 79 Abs. 1 S. 2, 80 OWiG ). Ein Fall des 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt nicht vor, weil das Amtsgericht vier Geldbußen verhängt hat, von denen jede unter der Wertgrenze des 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt. Angesichts der Tatumstände handelt es sich auch jeweils um prozessual selbständige Taten im Sinne von 264 StPO. Die mitgeteilten Zeitabstände zwischen den Geschwindigkeitsüberschreitungen trennen diese so voneinander ab, dass sie Zäsuren darstellen, die es nicht erlauben, alle von dem Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder zumindest die Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Tages zu einem einheitlichen Geschehen zu verbinden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 1999 - 2 Ss OWi 761/99 m.w.N.). Die verhängten Geldbußen waren deshalb für die Wertgrenze des 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht - auch nicht teilweise - zusammenzuziehen.
Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen, da es weder geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen, noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist, soweit sie nicht gemäß 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht ausgeführt und daher unzulässig.
Soweit der Betroffne die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, führt die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus, das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Verjährung ist vielmehr durch die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen rechtzeitig unterbrochen worden ( 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG ). Zwar muss bei der Zustellung des Bußgeldbescheides durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß 3 VwZG der Umschlag mit dem für den Empfänger bestimmten Schriftstück außer mit dessen Anschrift und der Bezeichnung der absendenden Behörde auch mit einer Geschäfts-dummer versehen sein, die mit der auf der Zustellungsurkunde identisch sein muss (vgl. Göhler, OWiG, Rdnr. 9 zu 51 m.w.N.). Doch machen nur schwere Mängel die Zustellung unwirksam. Ein solcher - schwerer - Mangel wird z.B. angenommen, wenn die Geschäftsnummer - gänzlich - fehlt (vgl. BFH NJW 1969, 1136; OLG Nürnberg NJW 1963, 1207), weil dann die Nämlichkeit und der unveränderte Inhalt der Sendung nicht gewährleistet sei. Diese Gefahr besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht, denn der Umschlag, mit dem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, trägt - nach Angaben des Betroffenen - die Geschäftsnummer XXX. Das Aktenzeichen des Bußgeldbescheides lautet XXY. Die Geschäftsnummer auf dem Umschlag enthält mithin eine 0 zuviel und es fehlen die Ziffern 36 vor und 8910 nach den Schrägstrichen. Was die zusätzliche 0 angeht, handelt es sich um ein offenkundiges Schreibversehen. Die Zahlen vor und nach den Schrägstrichen dienen der verwaltungsinternen Kennung und stellen die Gewähr für den unveränderten Inhalt der Sendung nicht in Frage.
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs wird vom Betroffenen selbst nicht behauptet.
Demgemäß war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde insgesamt mit der Kostenfolge des 473 Abs. 1 StPO i.V.m. 46 OWiG als unbegründet zu verwerfen.
Die Falschangabe der angewandten Bußgeldvorschrift macht in der Regel den Bußgeldbescheid nicht unwirksam.
OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 587/03
Beschluss vom: 01.04.2004
Die Falschangabe der angewandten Bußgeldvorschrift macht in der Regel den Bußgeldbescheid nicht unwirksam.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 04. 2004 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 110,00 € verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Das Urteil erging in Abwesenheit des Betroffenen.
Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 30.6.2003, der am 02.07.2003 beim Amtsgericht Herford einging, Rechtsbeschwerde ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil weder dem Betroffenen noch dessen Verteidiger zugestellt worden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 14. Juli 2003 wurde die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen u. a. mit der Begründung, das Urteil sei am 13. Mai 2003 in Anwesenheit des Verteidigers des Betroffenen verkündet worden, die erst am 02. Juli 2003 eingelegte Rechtsbeschwerde sei daher verspätet eingelegt worden. Dieser Beschluss wurde auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts durch Beschluss des Senats vom 26. September 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, auch wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten gewesen sei, beginne die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für ihn erst mit der Zustellung des Urteils. Da die Zustellung des Urteils bisher nicht erfolgt sei, sei die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden.
Das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 ist dem Betroffenen inzwischen am 25. Oktober 2003 und dessen Verteidiger am 27. Oktober 2003 zugestellt worden. Die zugestellte Urteilsurkunde enthält nur den oben wiedergegebenen Tenor und keine Urteilsgründe. Mit der Rechtsbeschwerde, die mit Schriftsatz des Verteidigers des Betroffenen vom 28. Oktober 2003 erneut eingelegt und begründet worden ist, rügt der Betroffene sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.
1. Allerdings ist für eine Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung vorliegend kein Raum. Entgegen der Ansicht der Verteidigung fehlt es im vorliegenden Verfahren nicht an der notwendigen Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Bußgeldbescheides. Mit dem Bußgeldbescheid des Kreises Herford vom 02. Oktober 2002 wird dem Betroffenen vorgeworfen, am 26. Mai 2002 gegen 14.50 Uhr auf der BAB 30, Richtungsfahrbahn Bad Oeynhausen, außerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit dem von ihm geführten Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXXXXX um 40 km/h überschritten zu haben. In dem Bußgeldbescheid wird als angewandte Vorschrift u. a. der 18 Abs. 5 StVO zitiert, obwohl es sich ausweislich der in den Akten befindlichen Messfotos bei dem gemessenen Fahrzeug um einen Personenkraftwagen ohne Anhänger gehandelt hat, auf den die Vorschrift des 18 Abs. 5 StVO keine Anwendung findet.
Die fehlerhafte oder mangelhafte Angabe der angewandten Bußgeldvorschrift macht in der Regel den Bußgeldbescheid nicht unwirksam (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., 66 Rz. 16 und 49). Unrichtige oder fehlende Angaben zu den angewandten Bußgeldvorschriften sind vielmehr nur dann als schwerer Mangel, der eine Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides nach sich ziehen kann, anzusehen, wenn es dem Betroffenen gerade dadurch unmöglich gemacht wird zu erkennen, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 66 Rz. 30). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, und zwar schon deshalb nicht, weil der Betroffene am 12. August 2002 in Perleberg durch einen Polizeibeamten mündlich zum Sachverhalt der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit gehört worden ist und dabei auch das durch die Messanlage gefertigte Beweisfoto vorgelegt worden ist, aus dem sich ergibt, dass es sich bei dem gemessenen Fahrzeug um einen Personenkraftwagen ohne Anhänger gehandelt hat. In dem polizeilichen Vermerk vom 12. August 2002 wird nämlich ausgeführt, dass der unterzeichnende Polizeibeamte dem Betroffenen als Fahrzeugführer auf dem Beweisfoto eindeutig erkannt habe und dieser dem Unterzeichnenden persönlich bekannt sei. Darüber hinaus ist dem Betroffenen mit dem ihm anschließend übersandten Anhörungsbogen des Kreises Herford vom 23. August 2002, der hinsichtlich des Kennzeichens des gemessenen Fahrzeuges, des Tatortes und der Tatzeit und der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung dieselben Angaben enthält wie der spätere Bußgeldbescheid, mitgeteilt worden, dass ihm zur Last gelegt wird, eine Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften der 25 StGB, 3, 41, 49 StVO begangen zu haben. Bei Erhalt des Bußgeldbescheides vom 02. Oktober 2002 konnte daher für den Betroffenen nicht zweifelhaft sein, dass sich dieser auf dieselbe Tat bezog, zu der er bereits angehört worden war und dass es sich deshalb bei der angegebenen Vorschrift des 18 Abs. 5 StVO um ein Versehen handeln musste.
Da der Bußgeldbescheid vom 02. Oktober 2002 dem Betroffenen am 12. Oktober 2002 zugestellt worden ist, ist daher durch dessen Erlass gem. 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die Verfolgungsverjährung, die zuvor gem. 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG am 12. August 2002 unterbrochen worden war, erneut wirksam unterbrochen worden. Die ab Erlass des Bußgeldbescheides laufende sechsmonatige Verjährungsfrist wurde in der Folgezeit durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht Herford am 29. Januar 2003 gem. 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG, durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 06. Februar 2003 gem. 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG sowie durch den Erlass des angefochtenen Urteils vom 13. Mai 2003 gem. 33 Abs. 1 Nr. 15 OWiG rechtzeitig unterbrochen.
2. Das angefochtene Urteil kann aber keinen Bestand haben, da es keine Urteilsgründe enthält und diese hier auch nicht entbehrlich waren.
Da der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Juni 2003, wie bereits im Senatsbeschluss vom 26. September 2003 ausgeführt worden ist, rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt hat, lag ein Fall des 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht vor, so dass das angefochtene Urteil einer schriftlichen Begründung bedurft hätte. Das unzulässige Fehlen einer Urteilsbegründung hat zur Folge, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung des angefochtenen Urteils auf sachlich-rechtliche Fehler nicht möglich ist. Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteils bereits auf die erhobene Sachrüge hin aufzuheben und an das Amtsgericht Herford zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., 77 b Rz. 8).
Urteil 7
Geschäftsführers einer Spedition kann für die Lenkverstöße seiner Mitarbeiter mitverantwortlich sein.
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az.: 3 OboWi 13/01
Beschluss vom 28.02.2001
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim am 28. Februar 2001 in dem Bußgeldverfahren - Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz- Zweigstelle Wasserburg a. Inn vom 1l. April 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Rosenheim - Zweigstelle Wasserburg a. Inn - zurückverwiesen.
G r ü n d e
Der Betroffene ist Mitgeschäftsführer der Firma W GmbH mit Sitz in P. Seine Aufgaben bestehen in der Aquisition und der Einstellung des Fahrpersonals. Darüber hinaus vertritt er die Disponentin während ihres Urlaubs. Obwohl er Bußgeldbescheide, die wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenk- oder Ruhezeiten gegen seine Fahrer, erlassen wurden, kannte, unterließ es der Betroffene in der Zeit vom 20.4. bis 29.7.1997, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, die geeignet gewesen wären, die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu gewährleisten, und nahm es billigend in Kauf, daß die bei ihm in dieser Zeit angestellten Fahrer F , He , Hi und Pmehrfach die tägliche Lenkzeit überschritten.
Die von den genannten Fahrern geführten Lkw hatten alle ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t; die Fahrten fanden, soweit sie grenzüberschreitend waren, innerhalb der EU statt.
Das Amtsgericht Rosenheim - Zweigstelle Wasserburg a. Inn - verurteilte den Betroffenen am 11.4.2000 wegen vorsätzlichen Zulassens der Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit zu einer Geldbuße von 5 000 DM.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig ( 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) und hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden braucht.
I
1. Allerdings ergibt die bei zulässiger Rechtsbeschwerde vom Senat von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen bzw. -hindernisse, daß Verfolgungsverjährung ( 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG) nicht eingetreten ist. Dabei kann insoweit dahinstehen, ob die zur Tatzeit (20.4. bis 29.7.1997) geltende Bestimmung.des 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 FPersG i.V.m. Art. 6, 15 VO (EWG) Nr. 3820/85 oder die des 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FPersG i.V.m. 8 Nr. 2 Buchst. b, 6 Abs. 5 FPersV (i.d.F. der Verordnung zur Änderung fahrpersonalund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.7.1990, BGBl I S. 1484) anzuwenden ist, da der jeweilige Abs. 2 des 7 bzw. 7 a FPersG einen Bußgeldrahmen bis zu 10.000 DM eröffnet. Zutreffend hat das Amtsgericht die zur Tatzeit geltenden Bestimmmungen angewendet ( 4 Abs. 1 OWiG), da die gemäß Art. 7 des Ge-, setzes zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1997 (BGBl I S. 2075/2080) am 19.8.1997 in Kraft getretenen Vorschriften des 8 (Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2) FPersG und 8 Nr. 2 Buchst. c bzw. 9 Nr. 3 Buchst. b FPersV (vgl. Art. 2 Nr. 5 c, bb, Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1997) denselben Bußgeldrahmen androhen und damit nicht milder als die zur Tatzeit geltenden Bestimmungen sind (vgl. 4 Abs. 3 OWiG).
Da der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts vorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich hieraus eine Verjährungfrist von zwei Jahren ( 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Geht man zugunsten des Betroffenen davon aus, daß seine Zuwiderhandlung durch ungenügende Überwachung mit dem letzten Verstoß der Fahrer (29.7.1997) beendet war ( 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), so wird die Verjährung bis zum Erlaß des amtsgerichtlichen Urteils durch den Bußgeldbescheid vom 8.6.1998 oder aber durch die Zustellung des vollständigen Bußgeldbescheids am 31.3.1999 unterbrochen ( 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).
2. Die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts tragen aber eine Verurteilung des Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b FPersG nicht. Die Nichteinhaltung der höchstzulässigen Tageslenkzeit ist nämlich nur in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfbaren Weise mit Tatsachen belegt. Das Amtsgericht hat nur bestimmte Zeiträume mit der Feststellung verbunden, daß die Tageslenkzeit um eine bestimmte Stundenzahl überschritten worden sei. Bei Verstößen gegen die Tageslenkzeit gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit ist aber, wie der Senat mehrfach betont hat, in der Regel anzugeben, wie lange der Fahrer an den einzelnen Tagen das Fahrzeug gesteuert hat, daß in diesen Zeitabschnitten jedenfalls keine mehr als etwa drei Minuten dauernden Pausen enthalten sind, und von wann bis wann er jeweils geruht hat. Nur bei geständigen Betroffenen kann die summarische Fest-stellung der Lenkzeitüberschreitung genügen (Bay0bLG NZV 1996, 505/506 unter Bezugnahme auf BayObLG vom 29.5.1989 - 3 ObOWi 42/89). Das angefochtene Urteil enthält aber keinerlei Angaben über die tatsächlichen Fahrzeiten oder die eingelegten Ruhepausen. Es handelt sich bei dem Betroffenen auch nicht um einen geständigen Fahrer, der in der Lage ist, die vorgehaltenen Diagrammscheiben mit seinen eigenen Beobachtungen zu vergleichen, sondern um einen Unternehmer, der die Verstöße seiner Fahrer in Frage gestellt hat.
Daß bei der vom Amtsgericht gefertigten Aufstellung einzelne Tageslenkzeitüberschreitungen aufgeführt sind, die nicht durch eine ausreichende Ruhezeit von einander getrennt sind (vgl. z. B. Fahrer F 28.4.1997, 23.30 Uhr/29.4.1997, 6 Uhr) ist hingegen für die Beurteilung der Verfehlung des Unternehmers ohne Bedeutung.
Das Amtsgericht hat darüber hinaus nicht dargelegt, von welcher höchstzulässigen Tageslenkzeit es jeweils ausgegangen ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Sätze 1 und 2 VO (EWG) Nr. 3820/85).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird daher das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben ( 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 StPO). Die Sache, die weiterer Feststellungen bedarf, wird an einen anderen Richter des Amtsgerichts Rosenheim - Zweigstelle Wasserburg a. Inn - zurückverwiesen ( 79 Abs. 6 OWiG), der auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren zu befinden haben wird.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluß gemäß 79 Abs. 5 Satz l, 80 a Abs. 1 und 3 OWiG und entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Die Angabe der Fahrtrouten ist im vorliegenden Fall zwar zweckmäßig, aber nicht zwingend erforderlich, wenn neuerdings festgestellt wird, daß die Fahrten, soweit sie grenzüberschreitend waren, innerhalb der EU stattfanden, wie bisher im angefochtenen Urteil festgehalten wurde. Eine Abgrenzung zu Fahrten, die dem AETR unterliegen, ist daher nicht notwendig.
2. Gleiches gilt für die Frage, ob und welche Fahrten jeweils im EU-Ausland durchgeführt worden sind. Handelte es sich bei den benutzten Fahrzeugen um solche mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, so gilt die VO (EWG) Nr. 3820/85 unmittelbar als Gemeinschaftsrecht nicht nur Deutschland, sondern auch im EU-Ausland. Aber auch, wenn mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr nicht mehr als 3,5 t Verwendung fanden, wie auf S. 7 des angefochtenen Urteils festge
in jeweils Fahrzeuge als 2,8 t, aber das Amtsgericht stellt hat, waren die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) 1 FPersV für den Fahrer und 5 FPersV für den Unternehmer Nr. 3820/85 gemäß 6 Abs. 1 Nr. in Verbindung damit des 6 Abs. anzuwenden.
In den Bereichen, die nicht der VO (EWG) Nr. 3820/85 unterliegen (hier Art. 4 Nr. 1), blieb die Bundesrepublik Deutschland für den Erlaß von Regelungen über die Lenkzeiten zuständig (vgl. EuGH NStZ-RR 1996, 281; vgl. auch BayObLG VRS 75, 372/374). Nach Auffassung des Senats ist durch die Bezugnahme in 6 Abs. 1 FPersV auf Art. 6 VO (EWG) Nr. 3820/85 zum Ausdruck gekommen, daß diese Verpflichtung nicht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sondern im gesamten Geltungsbereich der EWG-Verordnung einzuhalten ist. Dahinstehen kann insoweit, ob diese Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs bereits für die dem 6 FPersV vorausgehende Vorschrift des 15 a StVZO gegolten hat, die sich noch für den Bereich der Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t mit der VO (EWG) Nr. 3820/85 überschnitten hat und daher insoweit nur subsidiär anzuwenden war und die eine Bezugnahme auf die EWG-Verordnung (vgl. Art. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 9.12.1986, BGBl I S. 2344) nur im Zusammenhang mit der Anrechnung von Lenkzeiten beinhaltete.
Mit der Aufhebung des 15 a StVZO durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.7.1990 (BGBl I S. 1484) und der Neufassung des 6 FPersV durch Art. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 23.7.1990 aufgrund der Ermächtigung des 2 Nr. 3 Buchst. a FPersG kam jedenfalls zum Ausdruck, daß es sich nicht mehr um eine ausschließlich straßenverkehrsrechtliche Bestimmung handelt, sondern daß auch der Schutz von Leben und Gesundheit der Mitglieder des Fahrpersonals das gesetzgeberische Ziel der Vorschrift darstellt. Dieses Ziel kann aber nur verwirklicht werden, wenn die Verpflichtung zur Einhaltung der vorgeschriebenen Lenkzeiten nicht an der Grenze Deutschlands zu anderen EU-Mitgliedsstaaten endet. Die Einhaltung der höchstzulässigen Tageslenkzeit beschränkt sich daher nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob ein Verstoß gegen diese Verpflichtung in der Bundesrepublik Deutschland als Ordnungswidrigkeit verfolgbar ist. Einigkeit besteht darüber, daß Fahrer, welche die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3820/85 ausschließlich im EU-Ausland nicht einhalten, wegen der räumlichen Beschränkung des Geltungsbereiches des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland ( 5 OWiG) in Deutschland nicht verfolgt werden können (vgl. BayObLGSt 1980, 21 = VRS 58, 465 ff., soweit der Fahrer angesprochen ist; OLG Hamm VRS 60, 234). Dies gilt in gleicher Weise auch für diejenigen Fahrer, die nur über 6 Abs. 1 FPersV die EWG-Bestimmungen einzuhalten haben.
Hingegen ist die Anordnung der Lenkzeitüberschreitung durch den inländischen Unternehmer bzw. die eine solche Überschreitung voraussetzende Disposition oder aber auch die Unterlassung, für die Einhaltung der Lenkzeitvorschriften zu sorgen, wenn sich Unregelmäßigkeiten der Fahrer feststellen lassen, auch dann als Ordnungswidrigkeit des Unternehmers verfolgbar, wenn die Fahrzeuge allein im EU-Ausland vorschriftswidrig geführt worden sind, da der Tatort für den Verstoß des Unternehmers gemäß 7 OWiG im Inland liegt (vgl. BGHSt 34, 101/105 f.). Die Verfolgbarkeit des Verstoßes des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland ist dabei weder bei der unmittelbaren Anwendung der VO (EWG) Nr. 3820/85 Voraussetzung noch bei deren über 6 Abs. 1 FPersV vorgeschriebenen Anwendung.
3. Schließlich wird das Amtsgericht bei einer Bußgeldbemessung im Bereich von 5.000 DM auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gemäß 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG zu erwägen haben. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, ob der Betroffene außer seiner Geschäftsführertätigkeit auch an der GmbH als Gesellschafter beteiligt ist. In diesem Fall kann deren wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein, die zum einen von einem Wagenpark von 22 Fahrzeugen und einem Personalbestand von 30 Fahrern gekennzeichnet ist, zum anderen vom Betroffenen wegen des Konkurrenzdruckes als schlecht bezeichnet wird. Andererseits sind die familiären Verhältnisse des Betroffenen (Frau und vier Kinder) zu berücksichtigen.
Urteil 8
Der Vergleich des Messfotos mit dem Passbild ist zulässig und führt nicht zur Unwirksamkeit des Bussgeldbescheids.
OLG Brandenburg
Az: 1 Ss (OWi) 54 B/02
Beschluss vom: 19.04.2002
In der Bußgeldsache wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen am 19. April 2002 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 13. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Prenzlau zurückgewiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Prenzlau verurteilte den Betroffenen am 13. Dezember 2001 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 255,00 DM und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Sachrüge erhebt.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Ein Verfahrenshindernis liegt allerdings nicht vor. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht Verfolgungsverjährung eingetreten.
Nach 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ( 24 StVG) drei Monate, so lange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Da dem Betroffenen vorgeworfen wurde, am 27. Februar 2001 mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, trat drei Monate später Verfolgungsverjährung ein, sofern kein Unterbrechungstatbestand vorlag. Nach 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verfolgungsverjährung durch die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen unterbrochen. Das ist hier vor Ablauf der Dreimonatsfrist entgegen der Ansicht des Betroffenen in wirksamer Weise geschehen. Dem Betroffenen ist als Halter des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen UM-WS 131 am 4. April 2001 ein Anhörungsbogen übersandt worden, aus dem sich der Tatvorwurf eindeutig ergibt. Dieser ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils überschrieben mit "Anhörung des Betroffenen" Nach der Anrede heißt es: "Ihnen wird vorgeworfen, am 27.02.2001 um 18.05 Uhr auf der BAB 11 km 73,5 [...] folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben: [...]" Anschließend folgt die Belehrung über die Rechte als Betroffener im Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Der Inhalt dieses Anhörungsbogens ist eindeutig. Der Betroffene als Adressat des Anhörungsbogens wird beschuldigt, die angegebene Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben. Darüber kann auch angesichts der Textpassagen, "Sie sind aber auf jedem Falle - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben - verpflichtet, die Fragen zur Person (Nr. 1) vollständig und richtig zu beantworten" und "zur Ermittlung des betroffenen Fahrzeugführers kann die Behörde das Beweisfoto mit dem Personalausweis- oder Paßregister abgleichen" kein Zweifel bestehen. Ein verständiger Leser konnte nicht dem Irrtum unterliegen, die Ermittlungen der Ordnungsbehörde richteten sich gegen einen (noch) unbekannten Täter und nicht gegen den Betroffenen.
Die Dreimonatsfrist, die gemäß 33 Abs. 3 OWiG mit der Anordnung der Anhörung des Betroffenen von neuem zu laufen begann, wurde sodann am 31. Mai 2001 durch den Erlaß des Bußgeldbescheides unterbrochen ( 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).
Der Bußgeldbescheid ist entgegen der Auffassung des Betroffenen wirksam. Nicht jeder Mangel des Bußgeldbescheides führt zu dessen Unwirksamkeit; der Bestand des Bußgeldbescheides wird nur durch schwerwiegende Mängel beeinträchtigt. Schwerwiegend ist ein Mangel dann, wenn er die Abgrenzung des Schuldvorwurfs in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ermöglicht (BGHSt 23, 336) oder zur Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Rechtsfolge im Falle des Rechtskrafteintritts führt. Ein derartiger Mangel des Bußgeldbescheides liegt ersichtlich nicht vor. Soweit der Betroffene den Verstoß gegen ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot rügt, weil die Ordnungsbehörde vor Erlaß des Bußgeldbescheides vom Einwohnermeldeamt die Ablichtung des Passbildes des Betroffenen anforderte, verkennt er, dass Mängel im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde grundsätzlich keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides haben und im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind (Karlsruher Kommentar 2. Aufl. 2000, 66 OWiG Rdnr. 39; Göhler 13. Aufl. 2002 66 Rdnr. 51). Das Gericht entscheidet nicht darüber, ob der Bußgeldbescheid in zulässiger Weise erlassen und begründet worden ist, sondern über die durch den Bußgeldbescheid in sachlicher und persönlicher Hinsicht begrenzte Tat in der Sache selbst.
Im übrigen läßt das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde einen Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot nicht erkennen. Die Übermittlung der Kopie des Lichtbildes des Betroffenen von dem Einwohnermeldeamt B... an das Polizeipräsidium O... wird von 2 b Abs. 2 PersonalAuswG gedeckt. Diese Vorschrift schränkt die generelle Auskunftspflicht der Behörden nach 161 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG unter anderem dahingehend ein, dass eine Datenweitergabe durch die Personalausweisbehörden nur dann zulässig ist, wenn die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können ( 2 b Abs. 2 Nr. 3 PersonalAuswG). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Das Aufsuchen des Betroffenen in ... S... durch einen Bediensteten des Polizeipräsidiums O... mit Sitz in G..., dem als Zentrale Bußgeldstelle der Polizei des Landes Brandenburg die Ermittlungen oblagen, zum Abgleich des Radarfotos mit dem Betroffenen stünde außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen kamen hier erkennbar nicht in Betracht. Nachdem der Betroffene den Anhörungsbogen nicht zurückgesandt hatte, war insbesondere nicht zu erwarten, dass er einer Vorladung zum Polizeipräsidium O... Folge leisten würde.
Aber selbst wenn die Übermittlung des Passbildes nicht mit 2 b Abs. 2 PersonalAuswG in Einklang stünde, führte dieser Verstoß - entgegen der Auffassung des Betroffenen - in jedem Fall nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (ebenso BayObLG NJW 1998, 3656, 3657; OLG Frankfurt NJW 1997, 2963, 2964). Das PersonalAuswG sieht ein Verwertungsverbot für den Fall einer rechtswidrigen Informationsweitergabe nicht vor. Der Strafprozeßordnung läßt sich über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus kein allgemeines Beweisverwertungsverbot bei Verfahrensverstößen entnehmen. Vielmehr ist bei dem Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift im Einzelfall das Interesse des Staates an der Tataufklärung gegen das geschützte Interesse des Bürgers abzuwägen (BGH NJW 1971, 1097, 1098).
Bei der hier vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass durch die Übermittlung des Passbildes der Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen nicht berührt wird und die Identifizierung des Betroffenen jederzeit auf andere Weise verfahrensfehlerfrei hätte erfolgen können. Insgesamt stellt sich der - unterstellte - Verfahrensfehler daher als nicht so schwer dar, dass das Interesse an der Tataufklärung zurücktreten müßte.
Der Schuldspruch kann dennoch von Rechts wegen keinen Bestand haben, da die Ausführungen des Amtsgerichts zur Täterschaft des Betroffenen rechtsfehlerhaft sind.
Bei der Identifizierung des Täters als Fahrzeugführer anhand eines Meßfotos muß der Tatrichter darlegen, dass und warum das der Verurteilung zugrunde liegende Meßfoto tauglich ist, den Betroffenen als Fahrer des Fahrzeuges zu überführen. Dabei darf er sich grundsätzlich darauf beschränken, das Lichtbild durch eine ausdrückliche Bezugnahme nach 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe zu machen. Sieht der Tatrichter von der Verweisung ab, muß er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsmaterial zur Verfügung steht, durch eine ausführliche Beschreibung der Identifikationsmerkmale die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist (BGHSt 41, 377, 384). Das Urteil muß dann unter anderem Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Der bloße Hinweis des Tatrichters, er habe den Betroffenen "auf dem mittleren in Augenschein genommenen Beweisfotos [...] als Fahrzeugführer" festgestellt, kann nicht als prozeßordnungsgemäße Bezugnahme im Sinne des 267 Abs. 1 Satz 3 StPO angesehen werden, denn damit wird lediglich der Vorgang der Beweiserhebung als solcher beschrieben. Die Verweisung muß in den Urteilsgründen deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck kommen (BGHSt a.a.O., 382; OLG Düsseldorf NZV 1994, 202). Hierzu ist zwar nicht erforderlich, dass die Urteilsgründe den Gesetzeswortlaut wiederholen; der Tatrichter muß aber sinngemäß erklären, dass das Lichtbild ebenso Teil der Urteilsurkunde werden soll wie ihr Text. Diese Erklärung muß so deutlich sein, dass jeder Zweifel am Vorliegen und Gegenstand der Verweisung ausgeschlossen ist.
Das Urteil enthält aber auch nicht die - im Falle unterbliebener Verweisung nach 267 Abs. 1 Satz 3 StPO - erforderlichen Ausführungen zur Bildqualität bzw. die präzise Beschreibung zumindest mehrerer charakteristischer Identifizierungsmerkmale. Die vom Amtsgericht angeführte Beschreibung - "der Kopfform, der hohen Stirn und Kinnform und der allgemeinen Gesichtskonturen" - sind zu allgemeine Erkennungsmerkmale, die ohne präzisere Beschreibung zur Identifizierung des individuellen Fahrers nicht geeignet sind.
Urteil 9
Zur Wiederholung eines Antrags auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen zu Beginn der Hauptverhandlung, wenn zuvor ein anderer Hauptverhandlungstermin verlegt worden ist.
OLG Hamm
Az.: 4 Ss OWi 195/04
Beschluss vom 29.04.2004
Leitsatz:
Zur Wiederholung eines Antrags auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen zu Beginn der Hauptverhandlung, wenn zuvor ein anderer Hauptverhandlungstermin verlegt worden ist.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 20. Januar 2004 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 20. Januar 2004 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 04. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. 80 a Abs. 2 Ziff. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe:
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Borken vom 30. Mai 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft ein Bußgeld in Höhe von 60,00 € festgesetzt worden. Der Betroffene soll am 12. April 2003 um 16.00 Uhr als Fahrer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXXXXXXXX in Rhede, Krechtinger Straße, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h überschritten haben. Seinen dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht gem. 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das Urteil des Amtsgerichts Bocholt mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bocholt zurückzuverweisen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, da es nicht geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ( 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeiten der Einspruchsverwerfung nach 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs, entspricht nicht den Anforderungen der 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach diesen Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft. Rügt der Beschwerdeführer die Versagung des rechtlichen Gehörs, muss durch den Tatsachenvortrag in der Begründungsschrift schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist (nur) dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., 80 Rdnr. 16 a m. w. N.; OLG Hamm, 1 Ss OWi 664/03 Einzelrichterbeschluss vom 28.10.2003). Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 03.12.2002 4 Ss OWi 918/02) das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn sein Einspruch durch Urteil gem. 74 Abs. 2 OWiG verworfen wird und rechtzeitig vorgebracht und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind oder einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen ( 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden ist, doch ergibt eine Gesamtbetrachtung des Verfahrensablaufs im vorliegenden Fall, dass dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht versagt worden ist. Der Antrag des Betroffenen vom 30. Oktober 2003, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden, betraf nur den nächsten Hauptverhandlungstermin am 18. November 2003 und wurde mit der Verlegung des Hauptverhandlungstermins auf den 20. Januar 2004 unwirksam (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., 73 Rdnr. 5). Bis zum Termin am 20. Januar 2004 stellte der Betroffene keinen weiteren Antrag, ihn von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden, so dass der Betroffene damit rechnen musste, dass sein Einspruch im Hauptverhandlungstermin am 20. Januar 2004 verworfen wird. Der Betroffene konnte nämlich nicht darauf vertrauen, dass er durch seinen Verteidiger im Hauptverhandlungstermin einen solchen Antrag noch wirksam stellen konnte. Denn die Frage, ob ein solcher Antrag noch in der Hauptverhandlung gestellt werden kann, ist durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. Beschluss des BGH vom 13. August 2002 in VRS 103, 383) und der beschließende Senat hat im Beschluss vom 29. April 2003 (4 Ss OWi 208/03 OLG Hamm) ausgeführt, dass es höchst fraglich ist, ob ein Entbindungsantrag noch in der Hauptverhandlung gestellt werden kann. Mithin musste der Betroffene damit rechnen, dass das Amtsgericht den von seinem Verteidiger gestellten Antrag in der Hauptverhandlung bereits als unzulässig verwerfen wird. Eine solche Verwerfung des Antrags des Betroffenen nach 73 Abs. 2 OWiG, die das Amtsgericht nicht vorgenommen hat, wäre eine rechtlich vertretbare Entscheidung im Rahmen der Verfahrensordnung gewesen und hätte damit nicht das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Amtsgericht hat den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, dem Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin zu entbinden, ohne Begründung zurückgewiesen, doch erhielt der Verteidiger des Betroffenen anschließend die Gelegenheit, den Betroffenen anzurufen und ihm Gelegenheit zu geben, zum Termin doch noch zu erscheinen. Damit ist das Amtsgericht seiner Pflicht, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, in dem Verfahren zu Wort zu kommen und sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, nachgekommen. Wenn der Betroffene von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, so ist das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht vom Gericht verletzt worden.
Da bereits durch die Zurückweisung des Antrags des Betroffenen, ihn von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin zu entbinden und durch die Verwerfung des Einspruchs am Ende des Hauptverhandlungstermins das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist, kann dahinstehen, ob die Urteilsgründe nachträglich noch hätten geändert oder ergänzt werden können ( 275 Abs. 1 Satz 2 StPO), da bereits in der in der Hauptverhandlung verkündeten Entscheidung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Urteil 10
Rechtsbeschwerde und Verfahrensrüge bei unentschuldigtem Fernbleiben des Beschwerdeführers
OLG Rostock
Az: 2 Ss OWi 9/05
Beschluss vom 08.02.2005
Vorinstanz: OWi StA Schwerin Az.: 254 Js 14853/04
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichtes Rostock auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 10. November 2004 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen am 8. Februar 2005 beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises Ludwigslust vom 16. März 2004, durch den gegen ihn wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstands gemäß 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 95,00 Euro festgesetzt worden war, nach 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Gegen dieses dem Betroffenen am 19. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich der am 22. November 2004 bei dem Amtsgericht Ludwigslust eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der mit der Versagung rechtlichen Gehörs begründet ist. Mit diesem Antrag hat der Betroffene zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung vom 10. November 2004 begehrt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist durch - nicht weiter angegriffenen - Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 30. November 2004 verworfen worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 22. Dezember 2004, der am selben Tag beim Amtsgericht Ludwigslust einging, ist der Rechtsbeschwerdezulassungsantrag näher begründet worden.
II.
Der an sich statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
1. Der Senat kann offen lassen, ob der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde fristgerecht und insoweit zulässig eingelegt worden ist.
Gemäß 79 Abs. 4 OWiG, der am 1. September 2004 in Kraft getreten und hier anzuwenden ist (Art. 14 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes, BGBl. I, 2209, 2300), beginnt die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, das in Abwesenheit des Betroffenen verkündet worden ist, nur dann (erst) mit der Zustellung des Urteils, wenn - nunmehr (zur bisherigen Rechtslage vgl. Göhler OWiG 13. Aufl. 79 Rdn. 31) - der Betroffene nach 73 Abs. 3 OWiG nicht durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger - anders als hier (vgl. dazu auch Senge in KK-OWiG 2. Aufl. 73 Rdn. 41, insbesondere auch zur Untervollmacht) - vertreten worden ist.
Der Senat neigt indes dazu, aufgrund des Wortlautes, der Systematik und des gesetzgeberischen Willens (vgl. dazu BTDrucks. 15/3482 S. 23), die Regelung des 79 Abs. 4 OWiG bei eigenmächtigem, unentschuldigtem Fernbleiben des Betroffenen - wie hier - nicht in Betracht zu ziehen (vgl. auch BTDrucks. aaO, mit Hinweis auf Senge aaO 73 Rdn. 40 und 74 Rdn. 20).
2. Diese Frage kann dahinstehen, weil sich die Rechtsbeschwerde aus anderen Gründen als unzulässig erweist.
Die Verletzung rechtlichen Gehörs muß mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (Göhler aaO 80 Rn. 16a und 16d; Bohnert OWiG 80 Rdn. 25, jeweils m. w. N.). Allgemein gilt - wie auch im Strafverfahren (vgl. dazu nur Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. 344 Rdn. 38 f. m. w. Nachweisen) -, dass Verfahrensrügen durch Angabe der den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen näher zu begründen sind. Sie sind so genau darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden. Dabei sind die Verfahrenstatsachen zugleich so vollständig und aus sich heraus verständlich anzugeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung in die Lage versetzt wird, darüber - unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit - endgültig zu entscheiden.
Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, muss - worauf die Generalstaatsanwaltschaft grundsätzlich zurecht hinweist - dargelegt werden, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. etwa BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Düsseldorf NZV 1992, 497; weitere Nachweise bei Bohnert aaO). Daneben bedarf es der Darlegung der Entschuldigungsgründe und der Mitteilung der Erwägungen des Amtsgerichts dazu, warum es das Entschuldigungsvorbringen nicht als ausreichend angesehen hat (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 Ss OWi 539/01). Überdies muß der Beschwerdeführer Ausführungen dazu machen, dass das Urteil auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht (vgl. Göhler aaO 80 Rdn. 16b; Bohnert aaO und 79 Rdn. 62).
a) Der Rechtsbeschwerdeführer führt zwar aus, dass das Gericht mit Schriftsatz vom 30. August 2004 darauf hingewiesen worden sei, "daß es vorliegend für den Betroffenen nicht ratsam sein könne, die Fahrereigenschaft einzuräumen, da der Betroffene den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß nicht begangen hat. Entscheidend wäre es daher darauf angekommen, hier die Fahrereigenschaft des Betroffenen gerichtlich festzustellen". An anderer Stelle heißt es ebenfalls, dass "es vorliegend vor allem darauf angekommen wäre, die Fahrereigenschaft des Betroffenen festzustellen". Diesen Ausführungen kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht entnommen werden, ob und was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Bei dieser Formulierung bleibt nämlich bereits offen, ob (und wie) der Betroffene den Vorwurf bestritten oder sich gar nicht zur Sache eingelassen hätte.
b) Selbst wenn es - wie der Rechtsbeschwerdebegründung noch ausreichend zu entnehmen ist - mit dem OLG Köln (NZV 1999, 264ff.; vgl. auch Göhler aaO 80 Rdn. 16c) ausnahmsweise zur Zulässigkeit der Rüge dieser Darlegung nicht bedurft hätte, weil bei einer Einspruchsverwerfung nach 74 Abs. 2 OWiG die Versagung des rechtlichen Gehörs in der Nichtberücksichtigung des Entschuldigungsvorbringens liegen könne, genügt die Verfahrensrüge gleichwohl nicht den daran zu stellenden Anforderungen gemäß 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG: Der Beschwerdeführer weist wegen der vor dem Hauptverhandlungstermin vorgebrachten Umstände, die ein entschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung rechtfertigen sollen, auf seinen Schriftsatz vom 3. November 2004 hin. Die dort - im Schriftsatz vom 22. November 2004 ausdrücklich - in Bezug genommene Bestätigung des Geschäftspartners wird nicht mitgeteilt. Auch insoweit fehlt es nämlich an einem substantiierten Vortrag des vom Beschwerdeführer pauschal behaupteten "Risiko(s) wirtschaftlicher Einbußen".
Das Verwerfungsurteil nach 74 Abs. 2 OWiG muß - was auch der Beschwerdeführer nicht verkennt - grundsätzlich sämtliche Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts enthalten, die es veranlaßt haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch als nicht genügend entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377f.). Der Tatrichter muß Entschuldigungsgründe, die ihm bekannt sind, im Urteil mitteilen und erörtern. Das Verwerfungsurteil ist so zu begründen, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. OLG Köln DAR 1999, 40f. m. w. N.). Eine Begründung ist im Verwerfungsurteil indes erfolgt. Ob diese Begründung ausreichend ist, kann aber nur eine nähere Prüfung ergeben. Dem Beschwerdeführer hätte es daher oblegen, die näheren Umstände des Entschuldigungsvorbringens darzulegen. Die bislang mitgeteilten Verfahrenstatsachen allein ermöglichen es dem Rechtsbeschwerdegericht - auch mit Blick auf die Beruhensprüfung - nicht, die tatrichterliche Begründung, die für sich genommen auch in dieser knappen Form ausreichend sein kann, zu würdigen.
c) Ob - was angesichts der besonderen Sachlage hier nahe liegt - auch der den Wiedereinsetzungsantrag ablehnende Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust hätte mitgeteilt werden müssen, braucht nicht entschieden zu werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 46 Abs. 1 OWiG.