Fahrerlaubnisrecht
Urteil 1
Die Fahrerlaubnisfreiheit des "motorisierten Krankenfahrstuhls" gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV hängt nicht davon ab, ob der Führer körperlich behindert oder gebrechlich ist. Das Merkmal "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge" ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV; 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO) setzt neben der Eignung des Kraftfahrzeugs zur Benutzung durch diesen Personenkreis lediglich die durch konstruktive Maßnahmen erzielte und auf Dauer angelegte Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen Merkmale des Kraftfahrzeugs (Einsitzigkeit, Höchstgewicht, Höchstgeschwindigkeit) voraus.
Bundesverwaltungsgericht
Az.: 3 C 39/01
Urteil vom 31.01.2002
Vorinstanzen:
I. VG Würzburg - Az.: W 6 K 99.673 - Urteil vom 03.11.1999
II. Bayerischer VGH - Az.: VGH 11 B 99.3454 Urteil vom 08.05.2001
Leitsätze:
l. Die Fahrerlaubnisfreiheit des "motorisierten Krankenfahrstuhls" gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV hängt nicht davon ab, ob der Führer körperlich behindert oder gebrechlich ist.
2. Das Merkmal "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge" ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV; 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO) setzt neben der Eignung des Kraftfahrzeugs zur Benutzung durch diesen Personenkreis lediglich die durch konstruktive Maßnahmen erzielte und auf Dauer angelegte Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen Merkmale des Kraftfahrzeugs (Einsitzigkeit, Höchstgewicht, Höchstgeschwindigkeit) voraus.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Aufhebung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2001 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. November 1999 festgestellt, dass der Kläger zum Führen seines Kraftfahrzeugs Agora 160 auf öffentlichen Straßen auch ohne körperliche Gebrechlichkeit oder Behinderung keiner Fahrerlaubnis bedarf.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
G r ü n d e:
Der Kläger, der nach eigenen Angaben nicht gebrechlich oder behindert ist und keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen hat, berühmt sich des Rechts und begehrt die entsprechende gerichtliche Feststellung, auch ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug des Typs Agora 160 führen zu dürfen, weil dieses die Anforderungen an einen motorisierten Krankenfahrstuhl erfülle ( 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 FeV; 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO); es Weise nur einen Sitz und ein Leergewicht von nicht mehr als 300 kg auf und sei in seiner Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt.
Nachdem der Kläger das Fahrzeug gegen Ende des Jahres 1998 erworben und angemeldet hatte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung des Klägers zur Führung. Seine auf Feststellung gerichtete Klage, dass er auch ohne Vorliegen von körperlicher Gebrechlichkeit oder Behinderungen zum Führen seines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen keiner Fahrerlaubnis bedürfe, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. November 1999 (NZV 2000, 104) abgewiesen und im Wesentlichen darauf abgestellt, nach dem äußeren Erscheinungsbild und der allgemeinen Verkehrsauffassung - worauf es maßgeblich bei der Abgrenzung eines Kraftfahrzeuges von einem motorisierten Krankenfahrstuhl ankomme - deute alles auf einen Klein-Pkw und nicht auf einen Krankenfahrstuhl ("Stuhl mit Rädern") hin. Da die erlaubte Benutzung eines Krankenfahrstuhls nicht von einer tatsächlichen körperlichen Gebrechlichkeit oder Behinderung abhängig sei, bestehe ohne eine entsprechende Einschränkung die Gefahr der missbräuchlichen Benutzung von als Krankenfahrstühlen deklarierten Kraftwagen. Es komme hinzu, dass solche Fahrzeuge wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht ohne weiteres als langsam fahrende Fahrzeuge zu erkennen seien und sich hieraus Gefahrensituationen ergeben könnten.
Obgleich der Kläger u.a. eine von der Stadt Bochum am 11. Dezember 2000 erteilte Betriebserlaubnis gemäß 21 StVZO als motorisierter Krankenfahrstuhl für das in Rede stehende Fahrzeug vorgelegt hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:
Wenngleich sich aus der Übergangsvorschrift des 76 Nr. 2 FeV im Umkehrschluss entnehmen lasse, dass ein motorisierter Krankenfahrstuhl auch durch körperlich nicht gebrechliche oder behinderte Personen ohne Fahrerlaubnis geführt werden dürfe, erfülle das Fahrzeug des Klägers nicht die notwendigen Voraussetzungen des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV. Zwar habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt. Der Vorschrift und den Materialien hierzu könne insbesondere nicht entnommen werden, dass ein motorisierter Krankenfahrstuhl nicht mit einer geschlossenen Karosserie versehen sein dürfe. Das geltende Recht biete auch keinen Anhalt für die Unterscheidung, wann es sich bei einem Kraftfahrzeug um einen Klein-Pkw und wann um einen Krankenfahrstuhl handelt.
Streitentscheidend sei aber, ob ein Fahrzeug nach seiner Bauart zum Gebrauch durch Gebrechliche und Behinderte bestimmt sei, was eine nähere Betrachtung des Wesens der Bauart erfordere. Es bestehe in der Art und Weise des Zusammenwirkens von Einzelbauteilen mit dem Ziel, ein bestimmtes Gesamtverhalten zu bewirken. Demnach sei entscheidend, ob ein Fahrzeug nach seiner objektiven Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller konstruktionsbedingten Merkmale in ihrer Gesamtheit auf die vorgenannte Zweckbestimmung ausgerichtet sei. Bereits nach der Konzeption des Herstellers müsse das Fahrzeug eine Konstruktion und Ausstattung aufweisen, die speziell auf die Bedürfnisse von Gebrechlichen oder Behinderten abstelle. Nicht ausreichend sei die in der Bauart eines Pkw lediglich angelegte Möglichkeit einer nachträglichen Änderung oder Anpassung des Fahrzeuges an die besonderen Bedürfnisse des Personenkreises.
Im Streitfall könne weder aus der Fahrzeugkonstruktion noch aus der serienmäßigen Ausstattung darauf geschlossen werden, dass es dem Hersteller des Fahrzeuges bei dessen Entwicklung darum ging, ein Fahrzeug auf den Markt zu bringen, das speziell auf die Bedürfnisse körperlich gebrechlicher oder behinderter Personen zugeschnitten und damit auch zum Gebrauch durch sie bestimmt ist.
Mit der unverändert auf Feststellung der erlaubnisfreien Fahrberechtigung gerichteten Revision macht der Kläger geltend, der vom Berufungsgericht verlangte Zuschnitt des Fahrzeuges auf einen bestimmten Personenkreis durch den Hersteller sei verfehlt. Nach den Maßstäben des angefochtenen Urteils dürfe sein Fahrzeug noch nicht einmal von tatsächlich gebrechlichen oder behinderten Personen benutzt werden, was dazu führe, dass der Markt für die Herstellung behindertengerechter Fahrzeuge zu klein sei, um Hersteller zu entsprechenden Anstrengungen zu bewegen. Wegen der vielfältigen Formen von Behinderungen und Gebrechlichkeiten müssten Hersteller - den Ansatz des angefochtenen Urteils zu Ende gedacht - Fahrzeuge auf spezielle Gebrechlichkeiten oder Behinderungen hin konstruieren, was jedoch zumindest unwirtschaftlich wäre. Habe dagegen ein Hersteller ein Kraftfahrzeug konstruiert, das sinnvollerweise auch von Behinderten und Gebrechlichen benutzt werden könne und im Übrigen die vorgegebenen Kriterien einhalte, so sei dies ausreichend; ein solches Fahrzeug dürfe dann auch von Nicht-Behinderten benutzt werden, wie sich in einem Gegenschluss aus 76 FeV ergebe.
Die Landesanwaltschaft Bayern und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil.
Die Landesanwaltschaft weist auf die Regelung in 24 Abs. 2 StVO hin, wonach mit Krankenfahrstühlen dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf; daraus ergebe sich, dass motorisierte Krankenfahrstühle im Schwerpunkt eine Mobilität im Wohnumfeld ermöglichen sollten und insbesondere für Strecken gedacht seien, welche der Nichtbehinderte in der Regel zu Fuß zurücklege. Hieraus folge mit dem angefochtenen Urteil, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach seiner gesamten Konzeption und Konstruktion kein Krankenfahrstuhl sei.
Der Vertreter des Bundesinteresses vertritt die Auffassung, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Ob ein Fahrzeug nach der Bauart zum Gebrauch durch Behinderte bestimmt sei, könne sinnvollerweise nur nach der Verkehrsanschauung im Einzelfall entschieden werden, wobei die Konzeption des Fahrzeugherstellers und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges zu berücksichtigen seien. Entscheidend sei, ob das Fahrzeug nach seiner Beschaffenheit speziell auf den Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen abziele und der Gebrauch durch gesunde Personen nicht sinnvoll oder zweckmäßig erscheine. Ein Fahrzeug, das ein Gesunder vernünftigerweise zum eigenen Gebrauch anschaffe, könne kein Krankenfahrstuhl sein.
Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der entscheidungstragenden Annahme, die Fahrerlaubnisfreiheit im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) vom 18. August 1598 (BGBl I S. 2214) - FeV - setze bei einem - wie hier - ursprünglich als Serien-Kraftfahrzeug konzipierten Fahrzeug Veränderungen an der Konstruktion und/oder Ausstattung dergestalt t voraus, dass den besonderen Bedürfnissen körperlich gebrechlicher oder behinderter Personen nach erleichterter Benutzung und Bedienbarkeit in nachhaltiger Weise Rechnung getragen werde, verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV erfordert vielmehr lediglich, dass die dort benannten Merkmale spätestens bei der Auslieferung eines Kraftfahrzeugs konstruktionsbedingt auf Dauer gewährleistet sind und das Fahrzeug in diesem Zustand für die Benutzung durch Gebrechliche oder körperlich Behinderte geeignet ist.
1. Der Senat stimmt zunächst der Annahme der beiden tatsachengerichtlicher: Urteile zu, die Fahrerlaubnisfreiheit im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV hänge nicht davon ab, dass ein solches Fahrzeug von einem körperlich Gebrechlichen oder Behinderten geführt wird.
a) 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV bestimmt als Ausnahme von der Regel ("Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis."), dass von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen sind "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle)". Die hiernach scheinbar umfassende Fahrerlaubnisfreiheit solcher Fahrzeuge schränkt 5 Abs. 1 FeV in gewisser Weise dadurch ein, dass derjenige, der einen Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h führen will, in einer Prüfung ausreichende Kenntnisse der Straßenverkehrsregeln und das Vertrautsein mit den Gefahren des Straßenverkehrs nachgewiesen haben muss. Bereits dieser Wortlaut legt nahe, dass das Kraftfahrzeug zwar zum Gebrauch durch einen bestimmten Personenkreis bestimmt, aber nicht ihm allein vorbehalten ist. Hierfür spricht auch die systematische Stellung der Vorschrift zwischen Bestimmungen, welche die Fahrerlaubnisfreiheit allein an objektive Bedingungen von Fahrzeugen anknüpfen (z.B. Mofas, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen). Vor allem aber belegt die wortgleiche Vorschrift des 18 Abs. 2 Nr. 5 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), dass 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV zwar auf die Personengruppe der Behinderten abzielt, aber davon absieht, eine entsprechende Benutzung zur Voraussetzung zu erheben. Bei 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO handelt es sich nämlich um eine Vorschrift, die allein und unmittelbar das Kraftfahrzeug selbst betrifft und die - gestützt auf 6 Abs. 1 Nr. 2 StVG ("Zulassung inländischer und ausländischer Kraftfahrzeuge ... einschließlich Ausnahmen von der Zulassungspflicht") - als Ausnahmevorschrift die Befreiung von der Zulassungspflicht schon aus Gründen der rechtsstaatlichen Normenklarheit (vgl. BVerfGE 51, 60 <73 ff.>) nicht von der Frage abhängig machen darf, ob das zulassungsfreie Fahrzeug von Behinderten oder von Nicht-Behinderten benutzt wird. Für 4 Abs. l Satz 2 Nr. 2 FeV kann vor diesem Hintergrund nichts anderes gelten.
b) Auch der Verordnungsgeber selbst nimmt an, dass die Fahrerlaubnisfreiheit unabhängig von der Behinderteneigenschaft des Führers ist:
Anlässlich der Schaffung der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Verordnungsgeber seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, mit dieser Fassung seien Krankenfahrstühle so definiert, "dass es künftig ausgeschlossen ist, Pkw unter dem Begriff 'Krankenfahrstühle' einzuordnen" (VkBl 1998 S. 1052 = BRDrucks 443/98 S. 215). Diese Erwartung stützte sich lediglich auf die Veränderung der zulässigen Sitzzahl (anstatt früher zwei Sitzen nunmehr ein Sitz) sowie der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (anstatt früher 30 km/h nunmehr 25 km/h). Hat aber der Verordnungsgeber die Missbrauchsgefahr durch eine Verringerung der Sitzzahl und der Höchstgeschwindigkeit als beseitigt angesehen, so kann ihm nicht unterstellt werden, er habe mit 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV die Gebrechlichen- bzw. Behinderteneigenschaft zur Voraussetzung erheben wollen.
c) Dieser Befund wird bestätigt durch die Übergangsvorschrift des 76 Nr. 2 FeV.
Hiernach gelten als motorisierte Krankenfahrstühle auch nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind Und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.
Diese zeitgleich mit 4 FeV wirksam gewordene Bestimmung ist auf der Grundlage des Vorstehenden folgerichtig, weil sie von der Annahme ausgeht, erst durch die Neuregelung sei es im Gegensatz zum alten Recht ausgeschlossen, sog. Krankenfahrstühle zu führen, die in Wirklichkeit kleine Personenkraftwagen sind. Unabhängig davon, ob diese Erwartung - worauf der Streitfall hindeuten mag - getrogen hat, kann das Unterbleiben eines Zusatzes in 4 FeV im Gegensatz zur Übergangsvorschrift nur als "beredtes Schweigen" verstanden werden.
2. Das Tatbestandsmerkmal "Bauart" in 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV verlangt, dass bei der Herstellung des Kraftfahrzeugs oder nach seinem eventuellen Umbau die Merkmale Einsitzigkeit, Höchstgewicht und Höchstgeschwindigkeit konstruktiv so festliegen, dass Veränderungen oder Manipulationen ausgeschlossen sind, und die Eignung für Behinderte und Gebrechliche gegeben ist.
a) Der erkennende Senat macht sich zunächst die Annahme des Berufungsgerichts und die hierfür gegebene Begründung zu Eigen, dass - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die Ähnlichkeit eines motorisierten Krankenfahrstuhls mit einem "normalen" Pkw unschädlich ist. Weil definitionsgemäß jeder motorisierte Krankenfahrstuhl zugleich auch ein Kraftfahrzeug im Sinne des 1 Abs. 2 StVG (Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein) ist, bleibt kein Raum, die Fahrerlaubnis- und Zulassungsfreiheit von motorisierten Krankenfahrstühlen vom Freisein von Merkmalen abhängig zu machen, die für andere Kraftfahrzeuge typisch sind, wie etwa einem Dach oder einer Seitenverkleidung. Insbesondere ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass gerade Behinderten bzw. Gebrechlichen nicht angesonnen werden darf, um den Preis der Fahrerlaubnisfreiheit auf einen angemessenen Wetterschutz verzichten zu müssen (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).
b) Entgegen den Gründen des angefochtenen Urteils ist die Fahrerlaubnisfreiheit auch nicht mit Voraussetzungen verknüpft, die einem gleichsam exklusiven Bedürfnis von Behinderten und Gebrechlichen nach erleichterter Benutzung und Bedienbarkeit des Fahrzeugs in nachhaltiger Weise Rechnung tragen.
aa) Allerdings ist es unabdingbar, bei der Anwendung und Auslegung des Merkmals "nach der Bauart zum Gebrauch durch ... bestimmte Kraftfahrzeuge" mit dem Berufungsgericht auf das Herstellerkonzept bzw. die Bestimmung durch denjenigen abzustellen, der als abändernder Hersteller Fahrzeuge der in Rede stehenden Art fertigt oder abändert und sie zur entsprechenden Benutzung in den Handel gibt. Indessen wären allein schon wegen der Vielfalt der in Betracht zu ziehenden Behinderungen bzw. Gebrechlichkeiten Versuche von vornherein zum Scheitern verurteilt, klare und abgrenzbare Kriterien zu entwickeln, die auf das Ziel eines umfassend "behindertengerechten" Fahrzeugs ausgerichtet sind.
Zwar mag der Verordnungsgeber vor allem die Gruppe der Gehbehinderten im Blick gehabt haben. Indessen vermöchte der erkennende Senat selbst bei einer Beschränkung auf diese Personengruppe keine klaren und abgrenzbaren Kriterien dafür zu entwickeln, unter welchen Voraussetzungen für Gehunfähige bzw. -behinderte spezielle Vorrichtungen in einem motorisierten Krankenfahrstuhl als nützlich oder gar unabweisbar zu gelten hätten. Es muss daher genügen, dass das als motorisierter Krankenfahrstuhl in den Verkehr gebrachte Kraftfahrzeug für die Benutzung durch Behinderte und Gebrechliche geeignet ist.
bb) Der erkennende Senat sieht auch keine aus der Vorschrift ableitbare Berechtigung dafür, Hersteller oder abändernde Konstrukteure daran zu hindern, durch auf Dauer angelegte Veränderungen im Hinblick auf die Merkmale Sitz, Gewicht und Höchstgeschwindigkeit eines - wie hier - Serienfahrzeugs einen motorisierten Krankenfahrstuhl zu schaffen. Allein schon aus Kostenersparnisgründen darf dieser - im übrigen Fahrzeugbau durchaus übliche - Weg nicht versperrt werden. Ist durch auf Dauer angelegte konstruktive Veränderungen gewährleistet, dass beispielsweise weitere Sitze nicht eingebaut oder die Höchstgeschwindigkeit nicht durch einfache Handgriffe (wieder) gesteigert werden können, so haben Hersteller und Konstrukteure - neben dem Merkmal der Eignung zur Benutzung durch Behinderte - dasjenige getan, was ihnen nach der derzeitigen Rechtslage abverlangt werden kann, um Fahrzeuge als motorisierte Krankenfahrstühle in den Verkehr bringen zu dürfen.
cc) Dem erkennenden Senat sind Missbrauchsmöglichkeiten nicht verborgen geblieben, die die Vorschrift in der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung birgt. Hält der Verordnungsgeber Missbrauchsmöglichkeiten für nicht tragbar, so wird er nicht umhinkönnen, mit Blick auf 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu prüfen und zu entscheiden, ob weitere einschränkende Voraussetzungen zulässigerweise entwickelt werden können, um etwa die Fahrerlaubnisfreiheit von vornherein nur Gebrechlichen und Behinderten vorzubehalten oder durch weitere technische Kriterien wie etwa eine höchstzulässige Spurbreite die "Attraktivität" entsprechender Fahrzeuge für Nicht-Behinderte so zu beschneiden, dass nur noch mit der Benutzung durch Behinderte/Gebrechliche zu rechnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO.
Be s c h 1 u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.090 Euro festgesetzt.
Urteil 2
Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis reicht es nicht aus, wenn ein Fahrzeug - möglicherweise allein aufgrund Zeitablaufs eingetretener Verschleißerscheinungen - nur unwesentlich schneller als erlaubt fährt.
OLG Karlsruhe
Az: 1 Ss 73/02
Beschluss vom: 25.11.2002
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts S. vom 04. Februar 2002 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte unter anderem am 18.05.2001 gegen 19 Uhr mit einem von ihm am 15.01.2001 erworbenen Leichtkraftrad der Marke A. auf der Bundesstraße von Al. kommend in Richtung L., wobei er zwei Polizeibeamten aufgrund seines Fahrverhaltens auffiel. Bei der daraufhin eingeleiteten Nachfahrt wies der ungeeichte Tacho des Polizeifahrzeugs über eine Strecke von ca. einem Kilometer bei gleichbleibendem Abstand eine Geschwindigkeit von etwa 90 km/h auf.
Das Amtsgericht S. hat das Verhalten des Angeklagten als strafbar angesehen, weil dieser lediglich im Besitz der Fahrerlaubnis der (früheren) Klassen 3, 4 und 5 gewesen sei und deshalb nur ein Leichtkraftrad habe fahren dürfen, welches eine Geschwindigkeit von nicht mehr 50 km/h erreiche. Es hat ihn deshalb wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in mindestens fünf Fällen im Zeitraum vom 15.01.2001 bis 18.05.2001 zu einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 35 verurteilt.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte mehrere Verfahrensrügen und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft K. hat auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung angetragen.
II.
Der Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, welche zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten führt.
1. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Revision, dass allein das Vorhandensein einer der Fahrerlaubnisklasse 4 entsprechenden Betriebserlaubnis für das Leichtkraftrad dazu führe, dass ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausscheide. So ist anerkannt, dass fahrzeugbezogene technische Veränderungen, welche eine Erhöhung der Geschwindigkeit bewirken, zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen können, so dass ein Vergehen des 21 StGB dann vorliegt, wenn der Führer nicht über die dann notwendige Fahrerlaubnis verfügt (OLG Hamm DAR 1982, 336 f.; Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 4. Auflage. 1994, Rz. 619; zur Verfassungsmäßigkeit der Führerscheinspflicht bei einem Mofa 25, vgl. BVerfGE 51, 60 ff.). Eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr kann aber auch dann nach 21 Abs. 1 StVG strafbewehrt sein, wenn ein Kraftfahrzeug - wie hier - auch ohne Vornahme technischer Veränderungen eine Geschwindigkeit erreicht, welche wesentlich über der durch seine Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit liegt.
a. Entschieden wurde dies bereits durch das OLG Hamm (NJW 1978, 332 f.) in einem Fall eines für eine Geschwindigkeit von 25 km/h zugelassenen Fahrrades mit Hilfsmotor (Mofa 25), welches unabhängig von an ihm vorgenommenen technischen Veränderungen bis zu 40 km/h schnell fuhr. Der dortige Senat ist davon ausgegangen, dass der Mofafahrer dieses nur mit einer Fahrerlaubnis hätte benutzen dürfen, weil es mehr als die bauartmäßig konkret zugelassene Geschwindigkeit von 25 km/h erreichen konnte.
b. Dieser Ansicht schließt sich der Senat auch für Kleinkrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h grundsätzlich an, welche mit der (früheren) Fahrerlaubnis der Klasse 4 betrieben werden dürfen. Dabei kommt es auf den Fortbestand der erteilten Betriebserlaubnis - 19 Abs.2 Satz 2 StVZO sieht ein Erlöschen grundsätzlich nur bei Vornahme von spezifischen Änderungen vor - nicht an, denn eine bestehende Betriebserlaubnis hat in solchen Fällen keinen konstitutiven Charakter für die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis bzw. deren Einordnung in bestimmte Klassen (ebenso OLG Hamm a.a.O).
c. Nach Auffassung des Senats reicht es aber bereits für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht aus (Einschränkungen im subj. Bereich bejahend: OLG Hamm a.a.O), wenn ein Fahrzeug - möglicherweise allein aufgrund Zeitablaufs eingetretener Verschleißerscheinungen - nur un-wesentlich schneller als erlaubt fährt. Die Sicherheit des Straßenverkehrs, welche der Gesetzgeber durch die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis gewährleisten will, wird hierdurch nämlich nicht nennenswert beeinträchtigt. Zudem bedarf es - auch wegen der unklaren Gesetzeslage - klarer und eindeutiger Regelungen, aus welchen der Betroffene erkennen kann, unter welchen Vorraussetzungen er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht (vgl. BVerfG a.a.O). Bei nur geringfügigen Überschreitungen der bauartmäßig zugelassenen Geschwindigkeit ist dies nicht möglich, zumal solche für den Betroffenen zumeist nicht erkennbar sein dürften. Kann das Leichtkraftradrad aber erheblich höhere Geschwindigkeiten als erlaubt erreichen, so liegt für den Fahrzeugführer nahe, dass am Fahrzeug entweder geschwindigkeitsrelevante Änderungen vorgenommen wurden oder aber sonstige technische Mängel vorhanden sind, die eine Einschränkung bzw. Entziehung der Zulassung bedingen können ( 17 StVZO; Hessischer Verwaltungsgerichtshof ESVGH 52, 102 ff.); auch drängt sich für ihn die Frage auf, ob er dieses mit der ihm erteilten Fahrerlaubnis noch benutzen darf. Die Grenze, ab welcher solche ohne äußere Eingriffe aufgetretene Veränderungen als wesentlich anzusehen sind, bemisst der Senat vorliegend mit 20 %, so dass bei einem geringeren Anstieg der bauartmäßig zugelassenen Höchstgeschwindigkeit die Fahrerlaubnis und damit der Tatbestand des 21 Abs.1 StVG nicht betroffen ist.
Auch genügt ein "einmaliges" Überschreiten dieses Limits nicht, vielmehr muss es sich um dauerhafte Veränderungen des Fahrverhaltens des Leichtkraftrades handeln, so dass eine über diesem Grenzwert liegende Geschwindigkeit bei ebener Fahrstrecke wieder erreichbar ist.
2. Solche Feststellungen sind dem angefochtenen Urteil aber nicht zu entnehmen. Selbst wenn man daher davon ausgeht, die Geschwindigkeit des Leichtkraftrades des Angeklagten habe am 18.05.2001 über 60 km/h (nach Zulassung erlaubte Geschwindigkeit 50 km/h + 20 % Zuschlag) gelegen (zu den notwendigen Abschlägen beim Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer, vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.07.2000, 3 Ss 92/00 - 20 % -, Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage 2001, StVO, 3 Rn. 62), besagt dies nichts über deren Wiederholbarkeit, zumal das Urteil keine Feststellungen zu den näheren Begleitumständen der Fahrt enthält, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die Fahrtgeschwindigkeit durch äußere Einwirkungen, wie etwa Gefälle oder Rückenwind beeinflusst wurde.
3. Ob ein Nachweis einer durch bloße Verschleißerscheinungen eingetretenen technischen Veränderung heute überhaupt noch möglich ist - eine Untersuchung des Leichtkraftrades durch einen Sachverständigen wurde durch die Ermittlungsbehörden nicht veranlasst - braucht der Senat vorliegend aber nicht zu entscheiden, denn eine Ahndung scheidet schon aus subjektiven Gründen aus. Der Angeklagte befand sich nämlich in einem seine Strafbarkeit ausschließenden Irrtum.
a. Soweit er glaubte, sein erworbener Führerschein der Klasse 4 berechtige ihn unabhängig von der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit zur Benutzung des Leichtkraftrades, befand er sich nämlich in einem Irrtum über den rechtlichen Geltungsumfang seiner Fahrerlaubnis, welcher als Verbotsirrtum nach 17 StGB zu behandeln ist (vgl. Brandenburgisches OLG VRS 101, 299 ff.; NZV 2002, 146 ff.; vgl. auch BayObLG NStZ-RR 2000, 122 f.). Dieser war unvermeidbar, denn der Angeklagte hätte auch unter Anspannung seines Gewissens und Einholung einer sachkundigen Auskunft bei Fachbehörden keine verlässliche Beurteilung der Rechtslage erhalten und damit das Unrechtmäßige seines Tuns erkennen können (vgl. LK-Schroeder, 11. Auflage 1994, 17 Rn. 42, 45 m.w.N.).
b. Die Frage, ob die Benutzung eines Kleinkraftrades mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, noch mit der (vormaligen) Fahrerlaubnis der Klasse 4 erlaubt ist, wenn das Leichtkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen wesentlich höhere Geschwindigkeiten als zulässig erreicht, war bislang nicht geklärt. Die Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1978, 323 f.; vgl. auch AG Geilenkirchen NZV 1993, 125) betraf eine andere und nicht unmittelbar vergleichbare Fallgestaltung, nämlich die Frage, ob bei einem an sich fahrerlaubnisfreien Betrieb eines sog. Mofa 25 eine Führerscheinspflicht überhaupt besteht. Auch vermittelt der Wortlaut des dem Angeklagten ausgehändigten Führerscheins eher den Eindruck, dass eine etwa durch Verschleiß eingetretene geschwindigkeitsrelevante Veränderung des Fahrverhaltens lediglich dazu führt, dass die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter nach 17 Abs.1 StVZO eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeug untersagen oder beschränken kann, die Fahrerlaubnis aber hierdurch nicht betroffen wird.
c. Insoweit kann auch offen bleiben, ob der Angeklagte mit solchen Anordnungen der Verwaltungsbehörde rechnete, denn dies würde die Annahme eines Verbotsirrtums i.S.d. 17 StGB nicht beeinflussen. Zwar kann das Unrechtsbewusstsein nicht mit dem Bewusstsein der Strafbarkeit eines Tuns gleichgesetzt werden, weshalb es nicht erforderlich ist, dass ein Täter um die Existenz einer Strafnorm weiß. Andererseits reicht aber auch die Erkenntnis nicht aus, ein Verhalten widerspreche der Gesamtrechtsordnung. Denn die Bestimmung des 17 StGB stellt auf das "Unrecht" und nicht die bloße "Rechtswidrigkeit" eines Verhaltens ab und bezieht dieses zudem auf eine konkrete Tat. Erforderlich ist daher, dass sich die "Unrechtseinsicht" auf eine "spezifische Rechtsgutsverletzung" bezieht, mithin sich der Täter gerade des straftatbestandlich vertypten Unrechts bewusst sein muss (vgl. BGHSt 15, 376 ff, 382; OLG Stuttgart NStZ 1993, 344 f.; LK-Schroeder, a.a.O., Rn. 7). An einem solchen Tatbestandsbezug fehlt es aber vorliegend. Eine etwaige Kenntnis des Angeklagten von der "Mangelhaftigkeit des Leichtkraftrades" wäre nämlich nicht mit dem Wissen um die Reichweite seiner Fahrerlaubnis vergleichbar. Die Vorschrift des 21 Abs.1 StVG will nämlich gewährleisten, dass Kraftfahrzeuge nur von solchen Personen geführt werden, welche die hierfür unter Erteilung einer behördlichen Erlaubnis jeweils erforderliche Eignung und Befähigung besitzen, und dient nicht zur Verhinderung der Teilnahme mängelbehafteter Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr.
III.
Der Angeklagte war somit aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Die Kostentscheidung folgt aus 467 StPO