Geschwindigkeitsübertretung
Urteil 1
Bereits der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln bei der Geschwindigkeitsübertretung dar.
OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 401/06
Beschluss vom 31.07.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 03. April 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 07. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Betroffene nur wegen eine fahrlässigen Verstoßes verurteilt worden ist.
II.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Am 06. September 2005 befuhr der Betroffene auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle gegen 12.09 Uhr mit seinem Pkw Seat, amtl.- Kennzeichen: XXXXXX, die Sprockhöveler Straße in Witten in Fahrtrichtung Herbeder Straße. Die Sprockhöveler Straße ist eine nicht breit ausgebaute enge Durchgangsstraße und verläuft innerhalb geschlossener Ortschaft. Sie ist an beiden Straßenseiten mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaut. Wegen der Wohnbebauung und eines nahe gelegenen Kindergartens ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 zu 41 Abs. 2 StVO auf 30 km/h begrenzt.
Beim Passieren der Messstelle am 06. September 2005 gegen 12.09 Uhr wurde die Geschwindigkeit des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs mit 68 km/h gemessen und auf Bild Nr. 3 dokumentiert, was abzüglich des Toleranzwertes von 3 km/h eine den Feststellungen zugrunde zu legende Geschwindigkeit von 65 km/h ergibt."
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr war das Rechtsmittel entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Über die Antragsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft hinaus weist der Senat nur auf Folgendes zusätzlich hin:
Es ist vorliegend - insoweit entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - insbesondere nicht die Annahme des Amtsgerichts zu beanstanden, der Betroffene habe vorsätzlich gehandelt.
Ausweislich der Urteilsgründen hat der Betroffene nach Erstattung des Sachverständigengutachtens die objektive Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt. Subjektiv hat er auch seine gefahrene Geschwindigkeit erkannt. Dabei stellt bereits der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für vorsätzliches HandeIn (vgl. u.a. Senat in DAR 1999, 178 = VRS 96, 291 = NZV 1999, 301; Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm vom 8. November 2005, 3 Ss 702/05; vgl auch KG NZV 2004, 598) dar (vgl. dazu auch BGHSt 43, 241). Bei der Entscheidung ob vorsätzliches Handeln zu bejahen ist, kommt es zunächst auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an, das heißt auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit. Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt (so auch 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm, a.a.O., - für den außerörtlichen Bereich; KG, a.a.O.; OLG Rostock VRS 108, 376). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch innerorts und vorliegend für den Betroffenen um so mehr, als nach den Urteilsgründen die befahrene Straße im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung eine nicht breit ausgebaute enge Durchgangsstraße und an beiden Seiten mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaut war. Für den Betroffenen konnten also gar keine Zweifel bestehen, dass er sich innerorts befand.
Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung auch billigend in Kauf genommen. Auch wenn es keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebungen gesicherte Erkenntnisse geben mag, kann davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftzeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden (BGH, a.a.O.). Wenn der Betroffene daher - wie sich aus den Urteilsgründen entnehmen lässt - bei der Art der dargestellten Bebauung das aufgestellte Geschwindigkeitsbegrenzungsschild nicht sieht, so drängt sich geradezu die Annahme auf, er habe sich in einer Weise vom Verkehrsgeschehen abgewandt, dass Regelverstöße billigend von ihm in Kauf genommen werden, er mithin also bedingt vorsätzlich gehandelt hat ( OLG Koblenz OLGSt StVG 25 Nr.31). Dafür spricht auch die mitgeteilte Einlassung des Betroffenen, er habe auf die Geschwindigkeit nicht geachtet, er sei in Gedanken schon bei der Arbeit gewesen.
Ausgehend hiervon, nämlich einer innerorts erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 116 % und einer zusätzlich erfolgten absoluten Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h innerorts in einer Tempo-30-Zone, bedarf die Annahme ggf. gleichwohl doch vorliegenden fahrlässigen Handelns der Feststellung besonderer Umstände (KG, a.a.O.), die sich aber weder aus der Einlassung des Betroffenen noch aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergeben. Damit ist das Amtsgericht entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen.
Die vom Amtsgericht festgesetzten Rechtsfolgen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere kann nicht (mehr) von einem so genannten Augenblicksversagen im Sinne des Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, a.a.O.) ausgegangen werden. Die dem Betroffenen zur Last zu legende Pflichtwidrigkeit hat ein derartiges Ausmaß erreicht, dass sie nur auf eine grob pflichtwidrige Vernachlässigung der vom Betroffenen zu fordernden Aufmerksamkeit zurückzuführen ist (vgl. dazu Senat in StraFo 2000, 234 = zfs 2000, 319 = DAR 2000, 325 = VRS 98, 452 = NZV 2000, 341).
Nach allem war damit das Rechtsmittel mit der sich aus 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 79 Abs. 3 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Urteil 2
Eine Abstandsmessung durch Polizeibeamte in nachfolgendem Fahrzeug ist grundsätzlich verwertbar.
Oberlandesgericht Köln
Az: 2a Ss (OWi) 107/02
Beschluss vom 11.07.2002
In der Bußgeldsache hat der 2. Senat für Bußgeldsachen am 11. Juli 2002 auf den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 13. November 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
1.
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bewilligt.
2.
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Mönchengladbach zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Dem Betroffen war auf seine Kosten ( 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er ohne eigenes Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war.
II.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen 4 Abs. 1 StVO eine Geldbuße von 200,-- DM verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene auf der BAB 52 bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h mit einem Abstand von weniger als 2/10 des erforderlichen Sicherheitsabstandes hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug her. Die Unterschreitung wurde durch Nachfahren über eine Strecke von 600 m gemessen, wobei sich das Messfahrzeug mit einem gleichbleibenden Abstand von ca. 40 m teilweise versetzt auf dem rechten Fahrstreifen befand.
III.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um den Schuldspruch zu rechtfertigen.
Das Amtsgericht hat zwar zutreffend die obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Abstand hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge aufgrund der Lebenserfahrung durch eine Schätzung darin geübter Personen hinreichend verlässlich festgestellt werden kann, wenn die beteiligten Fahrzeuge aus nicht zu großer Entfernung über eine genügend lange Fahrstrecke ungehindert beobachtet werden können und es sich nicht um einen Grenzfall, sondern eine beträchtliche Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.10.1999 = DAR 2000, 80 und 28.12.1992 = NZV 1993, 242; OLG Düsseldorf VRS 56, 57, 58; OLG Hamm VRS 58, 276, 278).
Auf dieser Grundlage sind eine Länge der überprüften Fahrstrecke von 600 m und ein Abstand des Überwachungsfahrzeugs von ca. 40 m ausreichend (vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 64, 376, 379; VRS 56, 57, 58).
Zwar ist eine Unterschreitung des Sicherheitsabstands im Normalfall nur dann ordnungswidrig, wenn sie nicht nur ganz vorübergehend geschieht, so dass insofern im Regelfall auch Feststellungen dazu getroffen werden müssen, dass der Abstand während des Messvorgangs keine wesentlichen Veränderungen durch Abbremsen des vorausfahrenden oder Einscheren eines anderen Fahrzeugs erfahren hat (vgl. OLG Düsseldorf VRS 64, 376, 379; 56, 57, 58; OLG Köln VRS 66, 463, 465). Bei einer beträchtlichen Unterschreitung des Sicherheitsabstands iSd 4 Abs. 1 Satz 1 StVO können allerdings im Einzelfall nähere Feststellungen dazu entbehrlich sein, dass sich der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht wesentlich verändert hat (vgl. auch OLG Oldenburg VRS 67, 54).
Das Amtsgericht hat auch ausreichende Feststellungen zu den Anknüpfungspunkten für die Abstandsmessung getroffen, indem es ausgeführt hat, wie der Abstand von den Polizeibeamten hier bzw. im allgemeinen geschätzt wurde bzw. wird (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 11.10.1999 = DAR 2000, 80).
Auch hat sich das Amtsgericht von den Fähigkeiten der Polizeibeamten hinsichtlich Abstandsschätzungen im fließenden Verkehr in hinreichendem Maße überzeugt.
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen bleibt indessen offen, über welche Strecke sich das Messfahrzeug schrägt versetzt auf dem rechten Fahrbahnstreifen hinter dem Fahrzeug des Betroffenen befunden hat. Das Amtsgericht hat ausgeführt, das dies teilweise der Fall gewesen ist. Nur bei einer Überprüfung des Abstands aus einer solchen Beobachtungsposition kann eine zuverlässige Einschätzung des eingehaltenen Abstands überhaupt vorgenommen werden, weil das Schätzen ganz geringer räumlicher Abstände aus einer Position des Hinterherfahrens auf demselben Fahrstreifen zumindest wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich ist. Jedenfalls dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - darauf ankommt, Abstände im 1 m Bereich zu schätzen, erfordert die Feststellung eine äußerst zuverlässige Beobachtungsposition. Insofern wird das Amtsgericht ergänzende Feststellungen dazu treffen müssen, über welchen Teil der Messstrecke von insgesamt 600 m sich das Messfahrzeug mit einem Abstand von ca. 40 m schräg versetzt hinter dem Fahrzeug des Betroffenen befunden hat.
IV.
Im übrigen weist der Senat darauf hin, dass auch der Rechtsfolgenausspruch nicht frei von Rechtsfehlern ist.
Soweit die Verhängung eines Regelfahrverbots bei Vorliegen der Voraussetzungen der BKatV angezeigt ist, sind nähere Ausführungen dazu, ob ein Betroffener unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ( 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StVG) gehandelt hat, zwar nicht erforderlich. Denn schon das Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen nach der BKatV indiziert auch das Vorliegen solcher Umstände, so dass es in diesen Fällen neben der Verhängung einer Geldbuße regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsmaßnahme bedarf.
Für eine Einzelfallprüfung, ob trotz Vorliegens des Regelfalls eine grobe Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, bleibt nur noch ein erheblich eingeschränkter Prüfungsspielraum. Die in der BKatV erwähnten Regelbeispiele entheben das Gericht der bei Anwendung von 25 Abs. 1 Satz 1 StVG sonst bestehenden Verpflichtung, die Angemessenheit und Notwendigkeit der verhängten Nebenstrafe besonders zu begründen, jedenfalls dann, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind. Nur soweit besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von der BKatV erfasste Normalfall vorliegt, kommt ein Abweichen von der sonst regelmäßigen Verhängung eines Fahrverbots in Betracht. Weist der Sachverhalt dagegen keine wesentlichen Besonderheiten auf, die einen groben Verkehrsverstoß ausnahmsweise in Frage stellen, ist die Anordnung eines Fahrverbots ohne weitere besondere Begründung nicht zu beanstanden. Es bedarf dann keiner näheren Darlegungen dazu, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg im Hinblick auf die identische Zweckrichtung von Geldbuße und Fahrverbot und die zwischen beiden bestehende Wechselwirkung nicht durch eine - gegebenenfalls empfindliche - Erhöhung der Geldbuße ebenfalls erreicht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1993, 241, 242 mwN = VRS 85, 235, 236/237 mwN = VM 1993 Nr. 16 mwN; NZV 1991, 121, 122).
Der Bußgeldrichter muss sich aber der ihm auch unter Anwendung der Regelbeispiele der BKatV eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben (vgl. BGH NStV 1992, 135, 136). Dies bedeutet, dass er bei Verhängung eines Fahrverbots deutlich machen muss, dass er die Möglichkeit des Absehens von dieser Anordnung im Fall des Vorliegens besonderer Ausnahmeumstände gesehen und bei seiner Entscheidung bedacht hat. Der Tatrichter hat die konkreten Umstände des Einzelfalls festzustellen und unter entsprechender Abwägung auszuführen, dass keine Gründe ersichtlich sind, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Regelfahrverbots abzusehen, damit dem Rechtsbeschwerdegericht die ihm zufallende Prüfung auf mögliche Rechtsfehler auch ermöglicht wird.
Im vorliegenden Fall ist angesichts der Urteilsausführungen nicht erkennbar, dass sich das Amtsgericht der Wechselwirkung und der Möglichkeit des Absehens von dem an sich verwirkten Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße bewusst gewesen.
V.
Der Senat sieht keinen Anlass für eine Verweisung an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Mönchengladbach.
Urteil 3
Bei einer Videoabstandsmessung können Abstandsschwankungen unbeachtlich sein.
Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 1 Ss 75/02
Beschluss vom 02.05.2002
Der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 2. Mai 2002 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 14. Dezember 2001 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Wittlich hat die Betroffene am 14. Dezember 2001 wegen vorsätzlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes um weniger als 2/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h zu einer Geldbuße von 200 DM und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Dagegen wendet sie sich mit der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist mit der sich aus 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge gemäß 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
I.
1.
Die fehlende richterliche Unterschrift auf dem Hauptverhandlungsprotokoll wäre kein die Urteilsaufhebung begründender Verfahrensfehler, sondern hätte lediglich zur Folge, dass die Urteilzustellung unwirksam gewesen wäre ( 273 Abs. 4 StPO). Im Übrigen trägt das Protokoll vom 14. Dezember 2001 unter dem Fertigstellungsvermerk die Unterschrift des Richters.
2.
Das aus Rubrum, Tenor und Entscheidungsgründen bestehende schriftliche Urteil ( 267, 275 StPO) ist vom Richter unterschrieben. Das Fehlen einer Unterschrift auf der zum Zwecke der mündlichen Urteilsverkündung niedergeschriebenen Urteilsformel ( 260 Abs. 4, 268 Abs. 2 StPO) ist revisionsrechtlich irrelevant.
3.
Die Rüge, die im schriftlichen Urteil wiedergegebenen Zeitmessdaten (UA. S. 8) seien einem nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten "Abdruck" entnommen, weshalb ein Verstoß gegen 261 StPO vorliege, dringt nicht durch.
Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen des 344 Abs. 2 S. 2 StPO, weil der "Abdruck" nicht näher beschrieben, insbesondere sein Inhalt nicht mitgeteilt wird und somit allein anhand der Revisionsbegründung nicht geprüft werden kann, ob überhaupt ein Zusammenhang mit den tatrichterlichen Feststellungen besteht. Die Rüge wäre allerdings auch unbegründet.
Ausweislich der Urteilsgründe wurde die der Betroffenen zur Last gelegte Tat mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA) mit integrierter, geeichter Digitaluhr (JVC CG-P50 E, sog. JVC-Piller) festgestellt. Die entsprechende Videoaufzeichnung mit den automatisch und fortlaufend eingeblendeten Zeitmesswerten wurde ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommen. Zur Feststellung der in den Urteilsgründen wiedergegeben Zeitmesswerte genügen ein Bildschirm und ein handelsübliches Abspielgerät mit den Funktionen Zeitlupe, Standbild und Einzelbildfortschaltung. Die aus diesen Werten ermittelten Geschwindigkeiten sind Ergebnisse einfacher Rechenoperationen.
II.
Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob der Tatrichter zutreffend die Voraussetzungen der Nr. 6.1.4 der Tabelle 2, Buchstabe a) zu Nr. 6 des zur Tatzeit (9. Mai 2001) geltenden Bußgeldkataloges (Unterschreitung von 2/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h) angenommen hat. Dies ist zu bejahen.
Nach 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 handelt ordnungswidrig, wer als Führer eines Kraftfahrzeuges keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhält. Als Faustregel für den außerörtlichen Verkehr gilt der "halbe Tachowert", d. h. die Strecke, die ein Fahrzeug in 1,8 Sek. zurücklegt. Ordnungswidriges Verhalten liegt nach der Rechtsprechung jedenfalls dann vor, wenn der 1,5-Sek.-Abstand unterschritten wird. Geringfügige Unterschreitungen des Sicherheitsabstandes oder Verstöße bei geringen Geschwindigkeiten werden allerdings in der Praxis entweder überhaupt nicht verfolgt oder mit einer Verwarnung (Nr. 7 der Anlage 3 zur VerwarnVwV) geahndet.
Die Verhängung eines Bußgeldes oder gar eines Fahrverbots kommt nur bei einem gravierenden Fehlverhalten in Betracht. Ein solches liegt vor, wenn der Gefährdungsabstand unterschritten wird, den der Verordnungsgeber in der BKatV mit 50 % des halben Tachowertes (umgerechnet 0,9 Sek.) angesetzt hat. Beträgt der Abstand bei einer Geschwindigkeit vom mehr als 100 km/h weniger als 2/10 des halben Tachowertes (umgerechnet 0,36 Sek.), ist wegen der sehr hohen Gefährlichkeit des Verstoßes in der Regel ein Bußgeld von 200 DM und ein einmonatiges Fahrverbot auszusprechen.
Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Betroffene bei einer Geschwindigkeit von 129,5 km/h an der Messlinie den 0,36-Sek.-Abstand unterschritten hatte, und zwar auch dann, wenn man zu ihren Gunsten von der Rechtsprechung (s. OLG Hamm NZV 94, 120) für nicht notwendig erachtete Toleranzen berücksichtigt. Dies wurde von ihr in einer vom Verteidiger in der Hauptverhandlung auf der Grundlage eines Privatgutachtens abgegebenen Einlassung auch nicht in Abrede gestellt.
Entgegen ihrer Auffassung ist es unerheblich, dass die Unterschreitung von 2/10 des halben Tachowertes (12,95 m bei einer Geschwindigkeit von 129,5 km/h) im für sie günstigsten Fall etwa 0,70 Meter betragen hatte und nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Abstand auf der insgesamt 300 m langen Mess- und Beobachtungsstrecke genau gleich geblieben war.
Tatbestandsmäßig handelt, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeldtatbestand normierten Abstand, und sei es auch nur um wenige Zentimeter, unterschreitet. Wenn die Rechtsprechung fordert, dass die gefährdende Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend, sondern über eine Strecke von 250 m bis 300 m vorgelegen haben muss, so bedeutet das nicht, dass im Wege einer mathematisch-naturwissenschaftlichen Beweisführung ein exakt gleichbleibender Abstand über eine längere Strecke vor der Messlinie festzustellen ist. Grund dieser Forderung ist vielmehr, dass es insbesondere auf Autobahnen immer Situationen (wie plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden oder Spurwechsel eines Dritten) geben kann, die für Augenblicke zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte (OLG Hamm, a.a.O., OLG Köln VRS 66, 463; OLG Düsseldorf VRS 64, 376). Geringfügige, nach der Lebenserfahrung regelmäßig auftretende, mit keinem der eingesetzten Messverfahren exakt fassbare und deshalb nie ausschließbare Abstandsschwankungen sind unbeachtlich.
Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge innerhalb der leicht ansteigenden Mess- und Beobachtungsstrecke gleichförmig geringfügig abgenommen hatten und der Abstand bis zur Messlinie "nahezu identisch" geblieben war. Für eine kurzzeitige, der Betroffenen nicht zurechenbare wesentliche Abstandsverkürzung unmittelbar vor der Messung haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Damit steht fest, dass die Betroffene über eine längere Strecke den Gefährdungsabstand deutlich unterschritten hatte. Folglich konnte der Tatrichter rechtsfehlerfrei dem Schuld- und Rechtsfolgenausspruch den an der Messlinie ermittelten Abstand zu Grunde legen.
Dass das Amtsgericht "nur" die für fahrlässiges Verhalten vorgesehene Regelsanktion verhängt und auch nicht berücksichtigt hat, dass die Sicht der Betroffenen nach vorn durch den vorausfahrenden VW-Bus erheblich eingeschränkt gewesen war, ist kein Rechtsfehler zu ihrem Nachteil.
Urteil 4
Wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen, so kann ein sog. "Augenblicksversagen" vorliegen.
OLG HAMM
Az: 3 Ss OWi 276/03
Beschluss vom 22.04.2003
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 21. November 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 20. November 2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 04. 2003 einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt.
Zu dem Verkehrsverstoß hat es folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene hat eingeräumt, am 13.02.2002 um 10.52.49 Uhr auf der BAB 2, Bad Oeynhausen, km 296,950, Fahrtrichtung Dortmund zulässiger Höchstgeschwindigkeitsbereich von 100 km/h die zulässige Geschwindigkeit gemessene Geschwindigkeit 152 km/h mit dem Verkehrsradargerät Typ MU VR6F, Zulassungszeichen 18.11/84.64, geeicht 18.01.2002 bis 31.12.2003 unter Beachtung einer Toleranz von 5 km/h um 47 km/h überschritten zu haben."
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht zunächst die Einlassung des Betroffenen in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. November 2002 wörtlich wiedergegeben und sodann den Inhalt dieser Erklärung als wahr unterstellt. Danach soll sich der von dem Betroffenen eingeräumte Verkehrsverstoß als einmaliges Versehen dargestellt haben. Der als Strafverteidiger tätige Betroffene verfüge über eine 40-jährige Fahrpraxis mit einer Fahrleistung von jeweils 35.000 km in den letzten 25 Jahren. Bei dem Vorfall vom 13. Februar 2002 habe der nicht verkehrsrechtlich vorbelastete Betroffene die die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Beschilderung schlichtweg übersehen. Ein Fahrverbot würde für den Betroffenen zudem eine besondere Härte darstellen. Als überregional tätiger Strafverteidiger sei der Betroffenen auf die Nutzung seines Pkw angewiesen. Er müsse gegebenenfalls mehrmals täglich zu verschiedenen Gerichten oder Justizvollzugsanstalten fahren, so dass er nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen könne. Ein Fahrer sei für die zum Teil spontan anzutretenden Fahrten nicht zu finden. Aufgrund seiner starken beruflichen Belastung könne der Betroffene auch nicht länger als zwei Wochen Urlaub machen.
Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Alle Angaben sprachen nicht dafür, vom Regelfall abzuweichen. Die Einkommenslage allein dürfte dabei als Grund ausreichen, das einmonatige Fahrverbot durch Einstellung eines Fahrers zu überbrücken.
Ein besonderes Augenblicksversagen lag nicht vor. Die Beschilderung reicht aus, jeden Führer vom Messbereich in Kenntnis zu setzen. Besondere Umstände, die den Betroffenen an dessen Einsichtnahme hinderten, waren nicht ersichtlich."
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dass Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils nebst den zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden.
1. Allerdings greift die mit der Rechtsbeschwerde erhobene formelle Rüge der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrags nicht durch.
Eines Beschlusses in der Hauptverhandlung bedurfte es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde insoweit nicht. Das Amtsgericht hat zutreffend über den Beweisantrag in seinem Urteil vom 20. November 2002 entschieden, denn der Beweisantrag war ausdrücklich hilfsweise gestellt worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 244, RdNr. 44a m.w.N.). Im Übrigen hat das Amtsgericht zu Recht aufgrund eigener Sachkunde entschieden, da mit dem Hilfsbeweisantrag keine Tatsachen unter Beweis gestellt worden sind, die der besonderen Sachkunde eines Sachverständigen bedurft hätten.
2. Die Rechtsbeschwerde hat aber Erfolg, soweit sie mit der weiteren Verfahrensrüge geltend macht, das Amtsgericht habe in dem angefochtenen Urteil gegen die Grundsätze der Wahrunterstellung nach 244 Abs. 3 S. 2 StPO verstoßen.
Das Amtsgericht hat die von ihm in seinem Urteil zitierten Angaben des Betroffenen zu den Folgen der Verhängung eines Fahrverbotes für ihn insgesamt als wahr unterstellt. Es hat dabei insbesondere auch als wahr unterstellt, dass sich ein Aushilfsfahrer für die speziellen beruflichen Bedürfnisse des Betroffenen nicht finden lässt. Dennoch hat es zur Begründung seiner Fahrverbotsentscheidung darauf abgestellt, dass die Einkommenslage des Betroffenen als Grund ausreiche, das einmonatige Fahrverbot durch Einstellung eines Fahrers zu überbrücken. Da die vom Amtsgericht insoweit angegebene widersprüchliche Begründung der maßgebliche Gesichtspunkt dafür war, nicht vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbotes abzuweichen, beruht das angefochtene Urteil auch auf diesem Rechtsfehler und war insgesamt aufzuheben.
3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Generalstaatsanwaltschaf hat dazu ausgeführt:
"Zutreffend rügt der Betroffene indes, dass das Amtsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das festgestellte Fehlverhalten eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von 25 StVG darstellt, die die Verhängung des Fahrverbots gebietet. Ausweislich ist das Gericht von der als wahr unterstellten Einlassung des Betroffenen ausgegangen, er habe ,,die Geschwindigkeitsbeschränkung schlicht weg übersehen" und auch sonstige darauf hinweisende Umstände seien nicht vorhanden gewesen. Danach bestand die Möglichkeit, dass es sich bei dem Verkehrsverstoß um ein auf einfacher Fahrlässigkeit beruhendem Augenblicksversagen gehandelt haben könnte, das noch nicht den Vorwurf besonders verantwortungslosen Verhaltens begründet (BGHSt, 43, 241 ff.; 5. a. OLG Hamm in VRS 95, 230 f.).
In diesem Falle hätte es dem Gericht oblegen, im Rahmen einer Gesamtabwägung anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild von dem erfahrungsgemäß vorkommenden Durchschnittsfall so gravierend abweicht, dass ein Fahrverbot unangemessen wäre (s. OLG Düsseldorf, ZfSch 2000, 364 f.).
Maßgeblich für diese Beurteilung sind auch die äußeren Umstände, die auch bei Unkenntnis der konkreten Geschwindigkeitsbeschränkung Rückschlüsse auf das Maß der Pflichtverletzung zulassen. Von Bedeutung kann dabei sein, ob z. B. das angeordnete Verkehrszeichen vor der Messstelle mehrfach wiederholt worden war oder ein die Höchstgeschwindigkeit stufenweise herabsetzender "Geschwindigkeitstrichter" vorausgegangen war (s. BGH, a. a. O.).
Die dahingehenden notwendigen Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermissen.
Dem Senat ist daher nach hiesiger Auffassung eine eigene Sachentscheidung verwehrt."
Dem tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Senat hält es für angemessen, dass das Verfahren von einer anderen Abteilung des Amtsgerichts fortgeführt wird.
Urteil 5
Eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ist selbst dann für den Verkehrsteilnehmer verbindlich, wenn diese gegen verwaltungsrechtliche Normen verstößt. Auf eine Geschwindigkeitsübertretung kann eine Ordnungswidrigkeit nicht gestützt werden.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
(2. Senat für Bußgeldsachen)
Az.: 2 Ss 87/00
Beschluss vom 27. Februar 2001
Vorinstanz: Amtsgericht Heidelberg - Az.: 19 OWi 51 Js 8100/99
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 18. Januar 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung des Urteils wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Amtsgericht Heidelberg zurückverwiesen.
Die weitergehenden Rechtsbeschwerden werden verworfen.
Gründe:
Mit in Abwesenheit des Betroffenen verkündetem Urteil vom 18.01.2000 setzte das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer fest. Nach den Feststellungen der schriftlichen Urteilsgründe hatte der Betroffene am 01.10.1998 um 21.26 Uhr in der F-E-Anlage in als Fahrer eines Pkw die dort aufgrund eines Streckengebots auf 30 km/h reduzierte Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten. Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem zu Gunsten des Betroffenen eingelegten Rechtsmittel ebenso sachliches Recht und erhebt weiterhin eine Verfahrensrüge. Beide Rechtsmittel führen mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat hingegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
Die auf die Verletzung des 237 StPO gestützte Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben. Im Unterschied zu der nach 4 StPO oder analog dieser Vorschrift vorgenommenen Verbindung bleibt bei der Verhandlungsverbindung nach 237 StPO die Selbständigkeit der verbundenen Verfahren gewahrt, weshalb jedes seinen eigenen Gesetzen folgt (Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. 237 Rdn 9 m.w.N.); insbesondere soll die Entscheidung in getrennten Urteilen verkündet und abgefasst werden (BGHSt 37, 42 ff). Darauf, dass die Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift vorliegend von derjenigen in der Urteilsurkunde abweicht, beruht das Urteil gegen den Betroffenen nicht. Der Schuldspruch hält auch sachlichrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere können die Beschwerdeführer sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von der Stadt H angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gegen verwaltungsrechtliche Normen verstoße und deshalb für den Betroffenen nicht verbindlich sei mit der Folge, dass auf sein Fehlverhalten eine Ordnungswidrigkeit nicht gestützt werden könne. Vorschriftszeichen nach der Straßenverkehrsordnung sind Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung, die jeweils ergehen, sobald ein Verkehrsteilnehmer in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt (vgl. BGHSt 20, 125, 130; BayObLG NJW 1984, 2110 = VRS 67, 233; OLG Köln NZV 1993, 406; OLG Stuttgart Justiz 1998, 604 f), und die von jedem, dessen Handlungsfreiheit sie beschränken, im Verwaltungsrechtswege angefochten werden können. Die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert es, dass die in Gebots- und Verbotszeichen verkörperten, kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakte bis zu ihrer Beseitigung zu befolgen sind und unmittelbar durchgesetzt werden können (Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. 41 StVO Rdn. 247). Dies gilt auch bei rechtswidrig aufgestellten Verkehrszeichen. Wäre die Prüfung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Anordnung dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen, könnte dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen. Dem entspricht die gefestigte, auch höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Nichtbeachtung eines rechtswidrig aufgestellten, aber nicht nichtigen Verkehrszeichens mit einer bußrechtlichen Sanktion belegt werden kann (BGHSt 23, 86 ff.; OLG Koblenz NZV 1995, 39; OLG Düsseldorf VRS 96, 143 f.; Geißler DAR 1999, 345, 352; a.M. Mohrbutter JZ 1971, 213). Zwar sind Vorschriftzeichen, deren Errichtung auf offensichtlicher Willkür beruht, und die in objektiver Hinsicht unklar oder sinnwidrig sind, gleichwohl unbeachtlich. Die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Stadt H war ausweislich der in den Urteilsgründen genannten Argumente für ihre Einführung aber weder willkürlich noch finden sich in den Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte dafür, dass die Geltung der Geschwindigkeitsreduzierung so unklar gewesen sein könnte, dass der Betroffene den Inhalt des Verwaltungsaktes nicht hätte wahrnehmen und erfassen können. Die Urteilsfeststellungen tragen auch im übrigen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h. Sie weisen aus, dass die Geschwindigkeit nach dem standardisierten Messverfahren mit dem allge mein anerkannten und geeichten Lichtschrankenmessgerät der Firma ESO Typ UP 80 (BayObLG NZV 1990, 360) unter Abzug der Messtoleranz von 3 km/h ermittelt worden ist. Zur weiteren Dokumentation des Messvorgangs ist der Tatrichter nicht verpflichtet gewesen (BGHSt 39, 291, 303 f).
Der Rechtsfolgenausspruch leidet an einem den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler, weshalb er keinen Bestand haben kann. Denn die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um die Anordnung des Fahrverbots zu rechtfertigen.
Aus den knappen Urteilsgründen geht schon nicht hervor, worauf der Tatrichter das verhängte "Regelfahrverbot" stützt. Nach Sachlage ist er von einer von 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 5.3 BKat i.V.m. Tabelle 1 a lit. C indizierten groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Fälle grober Verkehrsverstöße sind gesetzlich als derart schwerwiegend vorbewertet, dass es regelmäßig der Denkzettel und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125, 134). Mangels ausdrücklichen Einwands brauchte der Tatrichter deshalb der Frage, ob der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung möglicherweise nur infolge einfacher Fahrlässigkeit nicht beachtet hat, nicht nachgehen (BGHSt 43, 241 ff = NJW 1997, 3252; BayObLGSt 1999, 4-7). Dass dem Betroffenen die Geschwindigkeitsbeschränkung entgangen sein könnte, ist fernliegend.
Er ist gebürtiger H und dort auch wohnhaft, mithin ortskundig. Damit ist eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation überflüssig (vgl. OLG Frankfurt DAR 2000, 177; OLG Hamm MDR 2000, 765) und es ist regelmäßig von einer auch subjektiven Pflichtwidrigkeit auszugehen (OLG Hamm NZV 2000, 95 f = VRS 98, 452 ff). Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde auf Besonderheiten des Tatortes beruft, die es nahegelegt hätten, sich gleichwohl mit dem Maß der Pflichtwidrigkeit in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das nicht geeignet ist, die behauptete Lückenhaftigkeit der Urteilsgrün de zu belegen. Indessen enthalten diese einen Mangel insoweit, als ihnen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen ist, ob der Tatrichter sich auch der Möglichkeit bewusst war, von der Anordnung des Fahrverbots absehen zu können, falls bei dem Kraftfahrzeugführer eine Besinnung auf seine Pflichten allein durch die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße erreicht werden kann. Die vom Amtsgericht verwendeten Formulierungen deuten vielmehr darauf hin, dass es ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots nur unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könnte. Der Tatrichter muss sich aber auch der Möglichkeit bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben, ob eine erhöhte Geldbuße die Verhängung eines Fahrverbots entbehrlich macht (BayObLG NStZ-RR 1998, 248). Zwar bedarf es eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht, wenn der Begründung im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg gem. 2 Abs. 4 BKatV durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann (OLG Hamm NZV 2000, 136). Vorliegend wird über den Betroffenen nur mitgeteilt, dass er in H geboren und wohnhaft ist. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht deshalb, weil der Regelfall des 2 Abs. 1 BKatV vorliegt; gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (BGHSt 38, 134, 136; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 313; OLG Hamm DAR 2000, 130 f; BayObLG DAR 2000, 222).
Der aufgezeigte Darstellungsmangel zwingt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs, weil zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht, beide Fragen daher untrennbar miteinander verwoben sind und über sie daher nur einheitlich entschieden werden kann (OLG
Hamm VRS 96, 466, 469). Der Senat weist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück, da weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, so dass er selbst an der Entscheidung gehindert ist ( 79 Abs. 6 OWiG). Der Tatrichter wird bei der Frage, ob nicht allein deshalb von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden- kann, weil bei diesem Betroffenen der damit angestrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt etwa auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann, eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Tatbildes, der persönlichen Pflichtwidrigkeit des Betroffenen und seiner Lebensverhältnisse vorzunehmen haben, in die ebenso Anzahl und Art seiner - bislang nicht mitgeteilten Voreintragung(en) im Verkehrszentralregister und das Maß der Rückfallgeschwindigkeit als auch der bisherige Verfahrensverlauf einzubeziehen sein werden.
Urteil 6
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung endet als sog. Streckenvorschriftszeichen nicht schon an einer Kreuzung, sondern erst, wenn es durch ein weiteres Schild ausdrücklich aufgehoben wird.
OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 2 Ss OWi 524/01
Beschluss vom 05.07.2002
Vorinstanz: AG Schwelm - Az.: 60 OWi 862 Js 306/00 (66/00)
Bußgeldsache w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 6. März 2001 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 28. Februar 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 5. Juli 2001 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß 79 Abs. 5, Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst:
"Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 600,- DM verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft."
Gründe:
Das Amtsgericht Schwelm hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil im Ergebnis wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 600,00 DM verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Beachtung der Vorschrift des 25 Abs. 2 a StVG verhängt.
Es hat - zusammengefasst - festgestellt, der Betroffene habe seinen Pkw am 20. Oktober 1999 um 20.08 Uhr in X außerhalb geschlossener Ortschaft auf der S-Straße mit einer um 77 km/h erhöhten Geschwindigkeit gesteuert. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, die er form- und fristgerecht begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
Das zulässige Rechtmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die formelle Rüge, mit der die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages beanstandet wird, ist nicht in der nach 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben worden und deshalb unzulässig.
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat bis auf die Klarstellung der Schuldform im Tenor der Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß 41 Abs: 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 S.tVG. Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des vorliegend verwendeten Radarmessgerätes "Multanova 6 F" ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt, so dass grundsätzlich nähere Ausführungen zur Funktionsweise des Geräts und möglichen, nicht konkret belegten Fehlerquellen entbehrlich sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss in VRS 95, 141 m.w.Nachw.). Demgemäß sind die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zur objektiven Tatseite ausreichend.
Zwar enthält das angefochtene Urteil keine ausdrücklichen Ausführungen zur inneren Tatseite, insbesondere teilt es nicht ausdrücklich mit, ob und wie der Betroffene sich zu den Umständen der Geschwindigkeitsüberschreitung eingelassen hat. Es wird lediglich festgestellt, der Betroffene habe zumindest fahrlässig gehandelt.
Dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann jedoch entnommen werden, dass der Betroffene Angaben zur Sache gemacht hat und sich dahingehend geäußert hat, dass er das Zeichen 274 zwar wahrgenommen, er aber angenommen habe, das Streckenverbot sei nach der Kreuzung aufgehoben gewesen. Insoweit unterlag er jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum. Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist die Tatrichterin zu Recht davon ausgegangen, dass für den Betroffenen an der Messstelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 50 km/h. beschränkt war. Er ist nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nämlich nicht erst aus einer Seitenstraße kommend auf die Straße eingebogen, sondern befuhr diese bereits vor dem die Geschwindigkeit beschränkenden Zeichen 274. An diese Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, gilt eine Streckenvorschrift nicht nur jeweils bis zur nächsten Straßeneinmündung -oder Straßenkreuzung. Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einem gemäß 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 endet (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., 3 StVO Rdnr. 46 m.w.Nachw.; Beschluss des Senats vom B. Juli 1996, abgedr. in NZV 1996, 247). Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegeverkehr. Entgegen der Regelung in 71 OWiG, 260 Abs. 4 StPO kommt die Verurteilung wegen fahrlässiger Begehungsweise vorliegend in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck, obwohl dies erforderlich ist, wenn die Tat - wie hier im Fall des 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO - sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann ( vgl. BGHSt 27, 196, 205; Göhler, OWiG, 12. Aufl., 72 Rdnr. 51). Eine unrichtige Urteilsformel ist nicht nur auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge, sondern auch auf die Sachrüge hin zu beachten, da Urteilsformel und Urteilsgründe eine Einheit bilden und einander entsprechen müssen (vgl. Löwe-Rosenberg/Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., 260 Rdnr. 129 m.w.Nachw.). Allerdings kann das Rechtsmittelgericht die unrichtige oder unvollständige Fassung der Urteilsformel richtig stellen, ohne dass deshalb eine Zurückverweisung erforderlich wird (Löwe-Rosenberg/ Gollwitzer, a.a.O. ). Der Senat hat deshalb die Urteilsformel, die einerseits mit einer unnötigen teilweisen Darstellung des Sachverhalts "überfrachtet" ist, andererseits aber nicht die erforderliche Angabe der Schuldform enthält, neu gefasst ( vgl. zur Fassung des Tenors auch Göhler, a.a.O., 72 Rdnr. 51 ).
3) Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Amtsgericht hat bei der Bußgeldbemessung beanstandungsfrei die Vorbelastungen des Betroffenen berücksichtigt. Zwar ist die Höhe der rechtskräftig festgesetzten Geldbußen nicht mitgeteilt worden, jedoch müssen diese, da sie in das Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, mindestens XX DM betragen haben; damit sind die Vorbelastungen verwertbar.
Das amtsgerichtliche Urteil hat sich - was- wünschenswert gewesen wäre - nicht ausdrücklich mit der Frage auseinander gesetzt, ob nicht von der Verhängung des Fahrverbots bei gleichzeitiger (weiterer) Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden konnte, weil bei dem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt unter Umständen auch auf diese Weise erreicht werden kann. Grundsätzlich muss der Tatrichter in den Urteilsgründen erkennen lassen, dass er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. MDR 1998, 404 und NZV 1997, 129 sowie NZV 1999, 391). Lässt jedoch - wie vorliegend - der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe darauf schließen, dass der Tatrichter die Verhängung eines Fahrverbots für erforderlich, nicht aber allein eine erhöhte Geldbuße für ausreichend erachtet hat, um den gebotenen Besinnungs- und Erziehungseffekt zu erzielen, kann es ausnahmsweise entbehrlich sein, die Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots anzusprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Januar 1999 in 2 Ss OWi 1449/98). Davon ist vorliegend in Anbetracht der mit 77 km/h sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitung und der - wenn auch nicht einschlägigen Vorbelastungen - deswegen ohnehin bereits erhöhten Geldbuße auszugehen.
Den in 25 Abs. 2 a StVG vorgeschriebenen Vollstreckungsaufschub hat das Amtsgericht beachtet, jedoch auch insoweit die Urteilsformel "überfrachtet".
Demgemäß ist diese wie geschehen neu gefasst worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf 473 Abs. 1 StPO i.V.m. 79 Abs. 3 OWiG.
Urteil 7
Geschwindigkeitsbegrenzungsschild durch Überholmanöver nicht gesehen.
OLG Düsseldorf
Az: 2a Ss (OWi) 69/02
Beschluss vom 27.03.2002
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 2. Senat für Bußgeldsachen am 27. März 2002 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 28. November 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 22 km/h eine Geldbuße von 80 DM festgesetzt und wegen der "äußerst hartnäckigen" Geschwindigkeitsverstöße in der Vergangenheit ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 12. März 2001 die B 70 in H.-B. in Fahrtrichtung W. mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h, obwohl an der Stelle die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 70 km/h begrenzt war.
Der Betroffene hatte sich - unwiderlegt - dahin eingelassen, er habe das aus seiner Sicht nur rechts angebrachte Verkehrsschild nicht wahrnehmen können, da er kurz zuvor einen Lkw überholt habe, der ihm die Sicht versperrt habe.
II.
1.
Die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg, weil die Feststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nach 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG nicht tragen.
Der Betroffene hat zwar die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten und dadurch objektiv pflichtwidrig gehandelt. Es ist aber nicht hinreichend dargelegt, dass er das Vorschriftzeichen in der konkreten Situation hat wahrnehmen und sich ordnungsgemäß hat verhalten können.
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen für unwiderlegt erachtet, er sei durch einen vor ihm fahrenden Lkw - den er überholt habe - gehindert gewesen, das auf der rechten Fahrbahnseite angebrachte Verkehrsschild wahrzunehmen. Gleichwohl hat es einen fahrlässigen Verstoß bejaht und dabei angenommen, vor Durchführung eines Überholvorganges müsse sich der Verkehrsteilnehmer hinreichend absichern, dass der Vorgang ohne Verletzung von Verkehrsregeln durchgeführt werden könne. Dazu gehöre auch, "dass man sich selbst nicht die Möglichkeit nimmt, rechts ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrsschilder wahrnehmen zu können".
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Sie führte letztlich zu einem faktischen Überholverbot, da die Möglichkeit der Aufstellung von Verkehrszeichen am rechten Straßenrand im Bundesgebiet von einem Kraftfahrer nie ausgeschlossen werden kann. Ein gänzliches Absehen von Überholvorgängen kann aber auch von einem besonnenen, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachten Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden, zumal die Straßenverkehrsordnung das Überholen - wenn auch unter besonderen Voraussetzungen (vgl. 5 StVO) - grundsätzlich erlaubt.
Konnte der Betroffene im konkreten Fall das lediglich am rechten Straßenrand angebrachte Verkehrszeichen infolge des Überholvorgangs optisch nicht wahrnehmen, kann ihm ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß nicht zur Last gelegt werden (vgl. OLG Stuttgart VRS 95, 441).
Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund anderer Umstände bekannt war bzw. sein musste, etwa weil er den Streckenabschnitt nach Aufstellung des Schildes häufiger benutzt hat oder die Örtlichkeit oder andere Umstände eine Geschwindigkeitsbegrenzung nahe legten, ergeben die getroffenen Feststellungen nicht.
2.
Sollte die neue Hauptverhandlung zu Feststellungen führen, die eine Bejahung der Fahrlässigkeit rechtfertigen, weist der Senat darauf hin, dass auch bei beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers die Grundsätze zu beachten sind, die in BGHSt 43, 241 ff (zum groben Pflichtverstoß) dargelegt sind (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rn. 20 zu 25 StVG m.w.N. und Janiszewski/Jagour/Biermann, Straßenverkehrs-Ordnung, 16. Aufl., Rn. 11 a zu 25 StVG). Zudem wird auf 25 Abs. 2 a StVG verwiesen.
3.
Es besteht kein Anlass für die Verweisung an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wesel.
Urteil 8
Wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund eines gleichzeitig geführten Telefonats übersehen, so kann sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen werden.
OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 474/03
Beschluss vom: 31.07.2003
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 03. April 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gemäß den 79 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i.V.m. 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € verurteilt. Ferner hat es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt und bestimmt, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils.
Es hat dazu u.a. folgende Feststellungen getroffen:
"Er befuhr am 15.06.2002 um 10.28 Uhr mit dem Pkw, XXXXXXX die BAB A 42 in Fahrtrichtung Dortmund. Der Betroffene war in Gelsenkirchen-Bismarck auf die Autobahn aufgefahren und in Höhe der Anschlussstelle Bismarck beginnt für diesen Teil der BAB A 42 ein geschwindigkeitsbeschränkter Abschnitt. Durch Zeichen 274 wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Dieses beiderseits der Autobahn aufgestellte Verkehrszeichen ist mit einem Zusatzschild gemäß 39 StVO versehen, wonach die Geschwindigkeitsbeschränkung werktags von 6 bis 19 Uhr gültig ist. Auf seiner Fahrt in Richtung Dortmund passierte der Betroffene eines dieser Verkehrszeichen. 480 Meter weiter in Fahrtrichtung Dortmund führte zu dieser Zeit der POK W. von der Autopolizeiinspektion Münster mit einem Verkehrsradar Multanova 6 F, geeicht bis zum 31.12.2002 eine gezielte Geschwindigkeitsüberwachung durch. Dabei wurde der von dem Betroffenen gesteuerte Pkw mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h gemessen. Abzüglich des vorgeschriebenen Toleranzwertes von 5 km/h ergibt sich daraus eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h."
Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt, sich jedoch auf ein Augenblicksversagen berufen. Er habe an diesem Tag Geburtstag gehabt und sei in Gedanken bei diesem Ereignis gewesen, so dass er das Verkehrszeichen übersehen haben müsse. Zum Verschulden des Betroffenen hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, bei ihm habe ein sogenanntes Augenblicksversagen vorgelegen.
Zwar ist es richtig, dass er lediglich ein Zeichen 274 passiert hatte, bevor er von dem Verkehrsradarmessgerät erfasst wurde. Ausweislich des dabei gefertigten Fotos, Blatt 1 der Akte, welches Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist und auf welches das Gericht Bezug nimmt, hat der Betroffene zu diesem Zeitpunkt seine Aufmerksamkeit nämlich weniger dem Verkehrsgeschehen und damit auch der Beschilderung der Autobahn gewidmet, sondern mehr dem von ihm gerade geführten Telefongespräch. Er muss sich mithin vorhalten lassen , dass er nicht, wie es seine Verpflichtung als Kraftfahrzeugführer gewesen wäre, seine ungeteilte Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen und damit auch der Beschilderung auf der BAB A 42 gewidmet hat, sondern seine Aufmerksamkeit durchaus geteilt gewesen ist. In einem solchen Fall kann von einem sein Verschulden mindernden Augenblicksversagen aber nicht mehr die Rede sein."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, auf deren Begründung wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht insbesondere geltend, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes seien nicht gegeben, weil beim Übersehen eines einzigen Schildes keine grobe Pflichtwidrigkeit vorliege.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Insbesondere hat das Amtsgericht Herne-Wanne zu Recht gegen ihn ein Fahrverbot verhängt.
Auch nach dem Inkrafttreten der Bußgeldkatalogverordnung vom 4. Juli 1989 ist 25 StVG die alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (vgl. BGHSt 38, 125, 127). Nach dieser Vorschrift kann ein Fahrverbot u.a. dann erteilt werden, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach 24 StVG unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Annahme einer groben Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt. Sie ist im allgemeinen nur bei abstrakt oder konkret gefährlichen Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt, die immer wieder die Ursache schwerer Unfälle bilden. Ein solcher Verkehrsverstoß liegt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h vor.
Jedoch vermag das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit für sich allein die Annahme einer groben Pflichtverletzung nicht zu begründen (vgl. BGH NJW 1997, 3252, 3253). Hinzukommen muss vielmehr, dass der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt. Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückzuführen ist (vgl. BVerfG DAR 1996, 196, 197; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 25 StVG Rdnr. 14). Zwar entfalten die Regelbeispiele der Bußgeldkatalogverordnung durchweg eine gewichtige - nur ausnahmsweise auszuräumende - Indizwirkung. Bei den dort beschriebenen Sachverhalten muss sich dem Kraftfahrer in der Regel die Gefährlichkeit seines ordnungswidrigen Verhaltens so deutlich aufdrängen, dass Gestaltungen, in denen gleichwohl keine grobe Pflichtverletzung vorliegt, schwer vorstellbar erscheinen.
Diese indizielle Wirkung der Erfüllung des Regelbeispiels kommt aber bei einer "qualifizierten" Überschreitung der durch Vorschriftszeichen 274 gemäß 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO beschränkten Geschwindigkeit nur mit Einschränkungen zum Tragen. In diesen Fällen kann dem Kraftfahrzeugführer das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die von ihm begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruhe ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit (vgl. BGH NJW 1997, a.a.O.).
Letzteres trifft hier zu. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen hat der Betroffene das Vorschriftszeichen 274 übersehen, weil er durch ein Telefonat mit seinem Handy abgelenkt war. Ein Kraftfahrer, der während der Fahrt ein Auto- oder Mobiltelefon benutzt, muss sich jedoch darauf einstellen, dass ihn dies unter Umständen ablenken und die Beherrschung des Fahrzeugs einschränken kann (vgl. KG, Beschluss vom 19. Januar 2000 in 2 Ss 319/99 - 3 Ws (B) 669/99; Jagusch/Hentschel, a.a.O., 23 StVO Rdnr. 13). Er hat daher durch erhöhte Sorgfalt sicher zu stellen, dass es zu keiner verkehrsrelevanten Beeinträchtigung kommt (vgl. KG a.a.O.). Da der Betroffene diesen erhöhten Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat, kann er sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen.
Soweit der Betroffene gegen 23 Abs. 1 a S. 1 StVO verstoßen hat, indem er während der Fahrt ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung mit seinem Handy telefoniert hat, ist er durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, weil diese Verkehrsordnungswidrigkeit nicht gesondert Gegenstand der Verurteilung geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Urteil 9
Ist ein Geschwindigkeitsbeschränkungsschild durch einen Sattelschlepper verdeckt, so kann dem Autofahrer unter diesen Umständen nicht der Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung gemacht werden.
Oberlandesgericht Oldenburg
Az: Ss 147/02
Urteil vom 13.06.2002
Der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 13.06.2002 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 11.03.2002 aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO eine Geldbuße von 80 Eur festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Die dagegen gerichtete zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. Die getroffenen Feststellungen tragen einen Verstoß im obigen Sinne nicht.
Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, ihm sei nach dem Einbiegen auf die Landesstraße 67 durch einen auf der rechten Straßenseite abgestellten Sattelzug die Sicht auf das die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Verkehrszeichen verstellt gewesen, als zutreffend unterstellt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann dem Betroffenen unter diesen Umständen nicht der Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung gemacht werden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit ausgeführt:
"Der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann demzufolge nicht darauf gestützt werden, dass der Angeklagte das Schild trotz freier Sicht übersehen hat. Auch einen sonstigen Verstoß des Betroffenen gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten tragen die Feststellung nicht. Insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Fahrzeugführer beim Einbiegen auf eine bevorrechtigte Landstraße mit einer Herabsetzung der grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ( 3 Abs. 3 Nr. 2 a StVO) rechnen muss. Die Verwaltungsvorschriften zu den Vorschriftzeichen braucht der Verkehrsteilnehmer nicht zu kennen, weil ihnen ausschließlich Innenwirkung zukommt.
Auch der Hinweis des Amtsgerichts auf ein nur wenige Meter hinter der Messstelle befindliches und aus größerer Entfernung sichtbares weiteres Verkehrszeichen 274 führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Kraftfahrer ist nicht verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten, die noch soweit entfernt sind; er hat sie vielmehr bei der Vorbeifahrt zu beachten (Oberlandesgericht Hamm JMBI, NRW 1963, 184)." Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts erscheint ausgeschlossen.
Der Senat hat deshalb von der Möglichkeit des 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus 467 Abs.1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
Urteil 10
Geschwindigkeitsmessungen durch Vorausfahrende Beamte unterliegen strengen Vorgaben.
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az.: 2 ObOWi 17/01 1/Str
Beschluss vom 26.07.2000
BESCHLUSS
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in dem Bußgeldverfahren
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 26. Januar 2001 einstimmig besch1ossen
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 26. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zur Geldbuße von 200 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zum Erfolg; die Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts sind unzureichend.
1. Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Betroffene fuhr am 29.10.1999 um 11.15 Uhr mit einem Pkw auf der Bundesstraße von C kommend in Richtung S. Im Gemeindebereich von S hielt er zwischen km 26,5 und 27,0 statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eine Geschwindigkeit von 159 km/h ein. Unter Berücksichtigung einer Meßtoleranz von 10 % betrug die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit mindestens 143 km/h.
Die Geschwindigkeit wurde durch Vorausfahren mit einem Zivilfahrzeug der Polizei ermittelt, das mit einem Proof-Speed-Meßgerät ausgerüstet war und vom Zeugen PHM S gesteuert wurde. Der Zeuge verfolgte einen Pkw, dessen Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, und beobachtete die von ihm gefahrene Geschwindigkeit anhand des genannten Geräts. Die Geschwindigkeit des vom Betroffenen gesteuerten Pkw wurde durch "ständiges Blicken in den Rückspiegel festgestellt, wobei keine bemerkbaren Verlangsamungen des nachfahrenden Pkw festgestellt werden konnten" (UA S. 3).
2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
a) Wie die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist auch die durch Vorausfahren als Beweismittel grundsätzlich anerkannt. Wie jene hat aber auch sie einer Reihe von Vorgaben zu entsprechen, um verwertbar zu sein. Dazu zählen eine genügend lange Meßstrecke und ein nicht zu großer, gleichbleibender Abstand zwischen dem überprüften Fahrzeug und dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug. Damit Änderungen des Abstands rechtzeitig bemerkt werden können, darf dieser nicht zu groß sein. Er soll möglichst dem "halben Tacho-Abstand" entsprechen und ca. 100 m bei Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht überschreiten; die Meßstrecke soll nicht kürzer sein als 500 m (BayObLG NZV 1997, 322/323 m.w.N.).
b) Schon diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Zwar war die Meßstrecke mit 500 m gerade noch ausreichend lang. Es fehlen aber jedwede Feststellungen zum - gleichbleibenden - Abstand. Von diesen kann bei Einsatz des Proof-Speed-Meßgeräts nur dann abgesehen werden, wenn es um die Messung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs geht, weil dessen Abstand zu dem ihm folgenden Meßfahrzeug - anders als der zwischen dem Meßfahrzeug und dem folgenden Fahrzeug - auf dem Videoband festgehalten und damit durch den Tatrichter nachprüfbar ist (vgl. BayObLGSt 1998, 109/110 = NZV 1998, 421/422).
Möglicherweise wollte das Amtsgericht mit der Feststellung, der Zeuge habe durch ständiges Blicken in den Rückspiegel die Geschwindigkeit des vom Betroffenen gelenkten Fahrzeugs ermittelt und dabei keine "bemerkbaren Verlangsamungen" festgestellt, (auch) zum Ausdruck bringen, der Abstand sei (in etwa) gleich geblieben. Dies ist jedoch in mehrfacher Hinsicht unzureichend.
Zum einen wird der Abstand schon nicht konkret mitgeteilt, so daß nicht beurteilt werden kann, ob er den oben genannten Vorgaben entspricht. Zum anderen kommt, was das Amtsgericht offensichtlich nicht bedacht hat, hinzu, daß es bei der Geschwindigkeitsmessung durch Vorausfahren noch schwieriger als bei der durch Nachfahren ist, den Abstand zuverlässig zu schätzen und beizubehalten. Dem Urteil muß daher zu entnehmen sein, daß der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung den besonderen Umständen des konkreten Falls Rechnung getragen auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Urteil 11
Es darf von der gemessenen Geschwindigkeit bei Messwerten von über 100 km/h lediglich ein Sicherheitsabschlag von 3 % abgezogen werden.
OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 1010/02
Beschluss vom: 25.02.2003
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 17. Mai 2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25.02.2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß 349 Abs. 4 StPO i.V.m. 79 Abs. 3 OWiG einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung und fahrlässigen Nichtmitführens des Führerscheins zu einer Geldbuße von 80,- € verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 17. Juli 2001 um 00:08 Uhr mit einem PKW außerhalb geschlossener Ortschaft im Bereich der Stadt Löhne die B 61 in Richtung der BAB 30. In Höhe der Straße "Auf dem Keile", wo durch mehrfach aufgestellte Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt war, wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeugs mit einem ordnungsgemäß bedienten und arbeitenden Messgerät der Marke Multanova 6 F gemessen. Die Messung ergab einen Wert von 115 km/h. Auf der Grundlage dieser Messung ist das Amtsgericht von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 110 km/h ausgegangen. Bei der Bemessung der dem Betroffenen anzulastenden Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Amtsgericht anstelle der bei Radarmessungen allgemein angewandten, auch von der Rechtsprechung fortgeschriebenen, Messtoleranz von 3 % des gemessenen Wertes bei Geschwindigkeiten über 100 km/h, die im vorliegenden Fall 3,45 km/h und zugunsten des Betroffenen aufgerundet 4 km/h beträgt, eine solche von 5 km/h abgezogen. Dabei hat es sich im Wege der Mehrfachverweisung auf die eigenen Urteile vom 23. Dezember 1999 - 11 OWi 14 Js 704/99 (312/99) - und vom 4. Juni 1993 - 3 OWi 53 Js 793/92 (192/92) - auf ein von dem Sachverständigen Dr. Löhle im letztgenannten Verfahren erstattetes Gutachten vom 12. Januar 1993 berufen, in welchem dieser mit näherer Begründung ausgeführt hat, der übliche Toleranzabzug könne theoretisch dann unzureichend sein, wenn die Geschwindigkeit, wie im Fall des Betroffenen, in abfließender Verkehrsdichtung gemessen werde und die Messung ausnahmsweise erst so spät nach der Einfahrt des Fahrzeugs in den Radarstrahl erfolge, dass die von dem eingebauten Kompensationsrechner bei einer Heckmessung automatisch vorgenommene Addition von 1 % des Nennwerts zur Ermittlung einer Geschwindigkeit führe, die leicht über der tatsächlich gefahrenen liege, weswegen in diesem Fall ein zusätzlicher Toleranzabzug von 1 km/h notwendig sein könne. Wegen der von ihm auf diese Weise angenommenen Geschwindigkeitsüberschreitung um (lediglich) 40 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft hat das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.
Mit der hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, rügt die Staatsanwaltschaft Bielefeld den Zuschlag von 1 km/h zur üblichen Eichtoleranz.
II.
Das in zulässiger Weise eingelegte und begründete Rechtsmittel hat Erfolg. Der Abzug von 5 km/h von der ermittelten Geschwindigkeit ist rechtsfehlerhaft, da ein Sicherheitsabschlag von 3 % bei Messwerten über 100 km/h, d.h. hier von 4 km/h, alle möglichen Betriebsfehlerquellen ausgleicht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 3 StVO Rdnr. 59 m.w.N.). Hierauf hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 3. Februar 1994 - 3 Ss OWi 992/93 - (NZV 1994, 489), mit welcher er nach Zulassung der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsbeschwerde das vom Amtsgericht für die Richtigkeit seiner Auffassung herangezogene eigene Urteil vom 4. Juni 1993 aufgehoben hatte, mit näheren Ausführungen hingewiesen. Gleichwohl hat das Amtsgericht bei seiner jetzt angefochtenen Entscheidung wiederum verkannt, dass der Sachverständige Dr. Löhle in seinem Gutachten lediglich eine rechnerisch mögliche zusätzliche Betriebsfehlerquelle aufgezeigt, ihre Übertragung auf die Praxis jedoch ausdrücklich vom Ergebnis durchzuführender Versuche abhängig gemacht hat. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 3. Februar 1994 ausgeführt hat, haben gerade derartige Versuche jedoch die ausnahmslose Einhaltung der in der Eichordnung vorgegebenen Fehlergrenzen ergeben. Nach der Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vom 24. Juni 1993, die dem Amtsgericht ausweislich des angefochtenen Urteils bekannt ist, haben tausendfache Versuchsmessungen, die sowohl bei der Zulassungsprüfung der hier in Frage stehenden Gerätebauart zur Eichung als auch bei späteren Untersuchungen in verschiedenen Messsituationen im Vergleich mit Referenzmessgeräten durchgeführt sind, belegt, dass in der Praxis keine Werte zustande kommen, die bei gemessenen Geschwindigkeiten von über 100 km/h mehr als 3 % über dem tatsächlichen Geschwindigkeitswert liegen. An dieser gesicherten Erkenntnis hat sich bis heute nichts geändert.
Hiernach beträgt die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit 115 km/h - 4 km/h = 111 km/h. Das bedeutet, dass er die zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h um 41 km/h überschritten hat. Der Regelfall für die Verhängung eines Fahrverbots gemäß Nr. 5.3.4 der Tabelle 1 des Anhangs zu 2 BKatV liegt somit vor. Eine eigene Entscheidung des Senats hierzu kam allerdings nicht in Betracht, da die Urteilsfeststellungen insoweit keine ausreichende Grundlage darstellen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückzugeben.
Urteil 12
Zu den Voraussetzungen einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und zur Nachtzeit.
OLG Zweibrücken
Az.: 1 Ss 271/01
Beschluss vom 28.01.2002
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit, hier: Rechtsbeschwerde hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 28. Januar 2002 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 64 km/h zu einer Geldbuße von 650,-- DM und zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der fünfmal einschlägig vorbelastete Betroffene am 9. Mai 2001 um 3.17 Uhr auf der Autobahn A 61 in der Gemarkung Frankenthal (Pfalz) bei Kilometer 351,5 in Fahrtrichtung Koblenz mit dem PKW Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen: XXXXX, mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h, obwohl die dort durch Verkehrszeichen 274 wegen einer Tagesbaustelle mehrfach und beidseitig der Fahrbahn ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der ein Toleranzabzug von 20 % berücksichtigt sei, errechne sich aus einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines nachfahrenden Polizeistreifenwagens durch einen nicht justierten Tachometer. Das Polizeifahrzeug sei dem PKW des Betroffenen auf einer Strecke von 3.000 m bei gleichbleibendem Abstand und unverminderter Geschwindigkeit gefolgt.
Die gegen das Urteil gemäß 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.
Zu Recht beanstandet der Betroffene die Lückenhaftigkeit der Urteilsfeststellungen. Bei einer - wie hier - vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug mittels eines nicht justierten Tachometers, hätte es zunächst außer den mitgeteilten Umständen auch der Darlegung bedurft, wie hoch die abgelesene Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen und wie groß der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem nachfolgenden Polizeifahrzeug gewesen ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25, März 1993, OLGSt, StVO 3 Nr 10; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1993, DAR 1994, 248; OLG Saarbrücken, ZfSch 1982, 189). Ohne diese Parameter ist es dem Beschwerdegericht nämlich nicht möglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine verwertbare Messung überhaupt vorliegen und ob der an sich genügende (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Sept. 1998 - 1Ss 197/98; Beschluss vom 1. April 1999 - 1 Ss 55/99, der sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung weiterer Obergerichte sieht: BayOLG NZV 1996, 462; OLG Schleswig NZV 1991, 437; OLG Naumburg NZV 1998, 39 )Toleranzabzug von 20% der abgelesenen Geschwindigkeit ausreichend ist. Darüber hinaus hätte es angesichts der zur Tatzeit herrschenden totalen Dunkelheit, von der nach dem angegebenen Datum und der angegebenen Tageszeit (9. Mai, 3.17 Uhr) ausgegangen werden muss, zusätzlicher Feststellungen bedurft. Die Rechtsprechung fordert im Falle der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob der Fahrer des nachfahrenden Fahrzeugs einen annähernd gleichbleibenden Abstand einhalten konnte, grundsätzlich besondere Feststellungen über die Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte (OLG Oldenburg, DAR 1996, 291; BayObLG NZV 1994, 498; OLG Hamm, VM 1993, 67; MDR 1998, 156; VM 1998, Nr. 144; OLG Köln, DAR 1994, 248; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 138; NStZ 2000, 305; Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 1997 - 1 Ss 230/97 -, vom 21. Juni 2000 - 1 Ss 138/00 - und zuletzt vom 23. Januar 2002 - 1 Ss 9/02 -). Dieses Erfordernis wird damit begründet, dass bei größerem Abstand das vorausfahrende Fahrzeug nicht ohne weiteres durch die Scheinwerfer des nachfolgenden Fahrzeugs aufgehellt ist, so dass nicht mehr die Umrisse des Fahrzeugs, sondern nur dessen Rücklichter zu erkennen sind, was eine zuverlässige Abstandsmessung erschwert. Bei einem Abstand von mehr als 50 m, der angesichts der hier in Rede stehenden Geschwindigkeit angenommen werden muss, kann jedenfalls nicht mehr von einem Ausleuchten durch Scheinwerfer des nachfolgenden Fahrzeugs ausgegangen werden, da die Reichweite des Abblendlichts vorschriftsmäßig eingestellter Scheinwerfer lediglich 50 m beträgt. Zu den Beleuchtungsverhältnissen oder vorhandenen Orientierungspunkten (beispielsweise Markierungspfähle) enthält das Urteil keine Feststellungen. Eine anderweitige Beleuchtung als durch Fahrzeugscheinwerfer erscheint angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um eine Autobahn handelt, auch ausgeschlossen, zumindest aber äußerst unwahrscheinlich. Der Senat kann somit nicht nachvollziehen, ob der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Toleranzabzug ausreichend bemessen ist.
Darüber hinaus enthält das Urteil keinerlei Feststellungen zur inneren Tatseite, so dass für den Senat nicht nachprüfbar ist, ob das Amtsgericht zutreffend von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen ist. Schließlich ist in dem angefochtenen Urteil keinerlei Beweiswürdigung enthalten. Wenn auch an die Begründung des Urteils in Bußgeldsachen keine zu hohen Erwartungen gestellt werden dürfen, so muss eine Beweiswürdigung gleichwohl so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler ermöglicht (vgl. OLG Hamm, OLGSt zu 267 StPO Nr. 2). Hierzu gehört in der Regel die Darstellung und Auseinandersetzung mit der Einlassung des Betroffenen (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Februar 1983 -1- Ss 54/83). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt nämlich objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Auch dies ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. BGH StV 1993, 510). Nach alledem bedarf es der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Urteil 13
Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 116 % innerorts ist keine fahrlässigé Geschwindigkeitsübertretung mehr.
OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 401/06
Beschluss vom 31.07.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 03. April 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 07. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Betroffene nur wegen eine fahrlässigen Verstoßes verurteilt worden ist.
II.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Am 06. September 2005 befuhr der Betroffene auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle gegen 12.09 Uhr mit seinem Pkw Seat, amtl.- Kennzeichen: XXXXXX, die Sprockhöveler Straße in Witten in Fahrtrichtung Herbeder Straße. Die Sprockhöveler Straße ist eine nicht breit ausgebaute enge Durchgangsstraße und verläuft innerhalb geschlossener Ortschaft. Sie ist an beiden Straßenseiten mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaut. Wegen der Wohnbebauung und eines nahe gelegenen Kindergartens ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 zu 41 Abs. 2 StVO auf 30 km/h begrenzt.
Beim Passieren der Messstelle am 06. September 2005 gegen 12.09 Uhr wurde die Geschwindigkeit des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs mit 68 km/h gemessen und auf Bild Nr. 3 dokumentiert, was abzüglich des Toleranzwertes von 3 km/h eine den Feststellungen zugrunde zu legende Geschwindigkeit von 65 km/h ergibt."
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr war das Rechtsmittel entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Über die Antragsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft hinaus weist der Senat nur auf Folgendes zusätzlich hin:
Es ist vorliegend - insoweit entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - insbesondere nicht die Annahme des Amtsgerichts zu beanstanden, der Betroffene habe vorsätzlich gehandelt.
Ausweislich der Urteilsgründen hat der Betroffene nach Erstattung des Sachverständigengutachtens die objektive Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt. Subjektiv hat er auch seine gefahrene Geschwindigkeit erkannt. Dabei stellt bereits der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für vorsätzliches HandeIn (vgl. u.a. Senat in DAR 1999, 178 = VRS 96, 291 = NZV 1999, 301; Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm vom 8. November 2005, 3 Ss 702/05; vgl auch KG NZV 2004, 598) dar (vgl. dazu auch BGHSt 43, 241). Bei der Entscheidung ob vorsätzliches Handeln zu bejahen ist, kommt es zunächst auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an, das heißt auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit. Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt (so auch 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm, a.a.O., - für den außerörtlichen Bereich; KG, a.a.O.; OLG Rostock VRS 108, 376). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch innerorts und vorliegend für den Betroffenen um so mehr, als nach den Urteilsgründen die befahrene Straße im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung eine nicht breit ausgebaute enge Durchgangsstraße und an beiden Seiten mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaut war. Für den Betroffenen konnten also gar keine Zweifel bestehen, dass er sich innerorts befand.
Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung auch billigend in Kauf genommen. Auch wenn es keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebungen gesicherte Erkenntnisse geben mag, kann davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftzeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden (BGH, a.a.O.). Wenn der Betroffene daher - wie sich aus den Urteilsgründen entnehmen lässt - bei der Art der dargestellten Bebauung das aufgestellte Geschwindigkeitsbegrenzungsschild nicht sieht, so drängt sich geradezu die Annahme auf, er habe sich in einer Weise vom Verkehrsgeschehen abgewandt, dass Regelverstöße billigend von ihm in Kauf genommen werden, er mithin also bedingt vorsätzlich gehandelt hat ( OLG Koblenz OLGSt StVG 25 Nr.31). Dafür spricht auch die mitgeteilte Einlassung des Betroffenen, er habe auf die Geschwindigkeit nicht geachtet, er sei in Gedanken schon bei der Arbeit gewesen.
Ausgehend hiervon, nämlich einer innerorts erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 116 % und einer zusätzlich erfolgten absoluten Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h innerorts in einer Tempo-30-Zone, bedarf die Annahme ggf. gleichwohl doch vorliegenden fahrlässigen Handelns der Feststellung besonderer Umstände (KG, a.a.O.), die sich aber weder aus der Einlassung des Betroffenen noch aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergeben. Damit ist das Amtsgericht entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen.
Die vom Amtsgericht festgesetzten Rechtsfolgen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere kann nicht (mehr) von einem so genannten Augenblicksversagen im Sinne des Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, a.a.O.) ausgegangen werden. Die dem Betroffenen zur Last zu legende Pflichtwidrigkeit hat ein derartiges Ausmaß erreicht, dass sie nur auf eine grob pflichtwidrige Vernachlässigung der vom Betroffenen zu fordernden Aufmerksamkeit zurückzuführen ist (vgl. dazu Senat in StraFo 2000, 234 = zfs 2000, 319 = DAR 2000, 325 = VRS 98, 452 = NZV 2000, 341).
Nach allem war damit das Rechtsmittel mit der sich aus 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 79 Abs. 3 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Urteil 14
Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat in betracht, so muß das Gericht hierauf hinweisen.
OLG Karlsruhe
Az: 1 Ss 25/06
Beschluss vom 28.04.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. November 2005 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts B. zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 14.11.2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 75 Euro verurteilt; außerdem wurde gegen ihn aufgrund wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung nach 2 Abs.2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Mit der erhobenen Verfahrensrüge macht er geltend, nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts einer Vorsatztat hingewiesen worden zu sein.
II.
Der Rechtsbeschwerde kann ein Erfolg nicht versagt bleiben.
1. Zwar verhält sich die Urteilsformel entgegen 260 Abs. 4 StPO, 46 OWiG nicht zur Schuldform, die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich jedoch aus den Urteilsgründen (Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, 71 Rn. 41). Da der Bußgeldbescheid vom 24.06.2005 hierzu überhaupt keine Angabe enthält, ist insoweit jedoch vom Vorwurf fahrlässiger Tatbegehung auszugehen (OLG Schleswig SchlHA 2001, 138; OLG Düsseldorf ZfSch 1994, 228), so dass der Bußgeldrichter in entsprechender Anwendung des 265 StPO den Betroffenen auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte hinweisen müssen (OLG Dresden DAR 2004, 102; OLG Hamm VRS 63, 56). Diese wesentliche Förmlichkeit ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, so dass es als unerheblich anzusehen ist, ob der Betroffene aufgrund der Hauptverhandlung mit einer solchen Umgestaltung rechnen musste (OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 179 f.; Brandenburgisches OLG ZfSch 2000, 174 f.).
2. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil.
a. Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung wird von den Feststellungen getragen, so dass für eine Berichtigung des Schuldspruchs und die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat durch den Senat ( 79 Abs.6 OWiG) kein Raum bleibt. Nach den getroffenen Feststellungen überschritt der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 34 km/h und damit um ungefähr 48,5%. Dieser Wert kann grundsätzlich als gewichtiges Indiz für die Abgrenzung der Schuldform angesehen werden. Je höher sich nämlich die Abweichung der gefahrenen von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darstellt, desto mehr drängt sich eine vorsätzliche Tatbegehung auf, weil eine solche einem Fahrzeugführer wegen der erhöhten Fahrgeräusche und vor allem des sich schneller verändernden Umgebungseindrucks nicht verborgen geblieben sein kann. Bei einer Überschreitung um beinahe 50 % liegt nach Auffassung des Senates auch außerorts ein solches Bewusstsein nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann (vgl. hierzu OLG Koblenz DAR 1999, 227 f. - 51% außerorts -; KG NZV 2004, 598 - 46% innerorts -; KG VRS 100, 471 ff - 40% innerorts -; OLG Rostock Verkehrsrecht aktuell 2005, 70 - 50 % innerorts -; einschränkend: OLG Hamm DAR 2005, 407 - 70% außerorts -; vgl. Hentschel, Straßen-verkehrsrecht, 37. Aufl. 2005, StVO, 3 Rn. 51 a.E.; Burhoff (Hrsg), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rn. 1324 ff, 1333). Hier tritt hinzu, dass der Betroffene unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber einem Polizeibeamten bekundet hatte, es aufgrund eines Termins "eilig" gehabt zu haben. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung.
b. Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass sich der Betroffene nach einem förmlichen gerichtlichen Hinweis anders verteidigt oder seinen Einspruch zurückgenommen hätte (OLG Dresden DAR 2004, 102). Der Umstand, dass es sich bei der verhängten Sanktion um die in Nr. 11.3.6 BKatV für die fahrlässige Begehung vorgesehene Regelbuße handelt und der Tatrichter von deren Erhöhung trotz veränderter Schuldform abgesehen hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung, denn die Verurteilung wegen einer vorsätzlicher Tat beinhaltet über die abweichende rechtliche Einordnung hinaus eine eigenständige Beschwer. So könnte der hiermit verbundene Makel im Wiederholungsfall nicht nur zu einer Erhöhung der Geldbuße, sondern auch zu erleichterter Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung nach 25 StVG führen (vgl. KG NZV 2005, 330 f.; Hentschel, a.a.O., 25 Rn. 15).
III.
Das Urteil war daher aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung ( 79 Abs. 6 OWiG, 354 Abs. 2 StPO) des Amtsgerichts B. zurückzuverweisen.
Urteil 15
Zu den Anforderungen an eine Lichtbildvergleich.
OLG Hamm
Az.: 4 Ss OWi 443/04
Beschluss vom 14.07.2004
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 4. Mai 2004 der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14.07.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgerichtnach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Brilon zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 87,50 € verhängt sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Den Urteilsfeststellungen zufolge soll der Betroffene - laut Bußgeldbescheid des Landrates des Hochsauerlandkreises vom 22. September 2003 - am Morgen des 5. Juni 2003 mit einem PKW des Fabrikats BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX aus Olsberg-Mitte kommend in Richtung Brilon-Altenbüren gefahren sein. Er soll dabei die B 480 benutzt haben, auf welcher am Ortsausgang der Stadt Olsberg gemäß 41 Abs. 2 StVO eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h ausgeschildert ist. Innerhalb dieser 50er-Zone, soll der Betroffene, der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren sein. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Brilon erstrebt.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, welche entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft keiner Zulassung bedarf ( 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), hat auf die Sachrüge hin einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Das angefochtene Urteil entspricht in seiner Begründung nicht den Anforderungen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41, 376) genügt in den Fällen der Identitätsfeststellung des Betroffenen anhand eines bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes eine gemäß 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. 71 Abs. 1 OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei den Akten befindliche Lichtbild, wenn das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist. Eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich. Die Bezugnahme gemäß 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. 71 Abs. 1 OWiG muss deutlich und zweifelsfrei sein, wobei es ausreicht, den Gesetzestext des 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu verwenden (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1998, 238, 239). Das Amtsgericht hat bezüglich der Identifizierung des Betroffenen anhand des Beweisfotos in den Urteilsgründen Folgendes ausgeführt:
"Nach Überzeugung des Gerichts war der Betroffene der Fahrer des hier in Rede stehenden Fahrzeugs zum Tattage an der konkreten Örtlichkeit.
Anhand der vergrößerten Frontfotos, die das Gericht hat anfertigen lassen, ist der Betroffene zweifelsfrei zu identifizieren. Dies gilt für die Kinn-, Mund- und Nasenpartie des Betroffenen, die eindeutig zu erkennen ist und anhand der der Betroffene zweifelsfrei festzustellen ist. Auch für die Ohrpartie ist dies anzuführen. Der Stirn- und Haaransatz ist erkennbar. Auch dieser passt zu der Physiognomie des Betroffenen, selbst wenn die Stirnpartie und der Haaransatz nur eingeschränkt sichtbar sind. Bei alledem hat das Gericht keinen Zweifel, dass der Betroffene das Fahrzeug gefahren hat."
Mit diesen Ausführungen wird das amtsgerichtliche Urteil den an eine ordnungsgemäße Verweisung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Es ist nämlich nicht ausreichend, wenn das Urteil nur Ausführungen dazu enthält, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen und mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen verglichen worden sei. Mit diesen Ausführungen wird nämlich nur der Beweiserhebungsvorgang, aufgrund dessen der Tatrichter sich seine Überzeugung von der Identität des Betroffenen als Fahrer gebildet hat, beschrieben (OLG Brandenburg, DAR 1998, 112, 113). Entscheidend ist hingegen, dass das Lichtbild zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht worden ist. Dazu lässt sich jedoch aus der Mitteilung, dass das Gericht die Frontfotos hat vergrößern lassen, nichts entnehmen. Es wird in den Urteilsgründen nicht einmal mitgeteilt, dass eine Augenscheinsnahme in der Hauptverhandlung vorgenommen worden ist. Zwar muss eine Verweisung nicht durch ausdrückliche Benennung des 267 Abs. 1 S. 3 StPO oder dessen Wortlaut erfolgen, doch muss sich aus der Form der Verweisung ergeben, dass nicht nur der Beweisvorgang beschrieben werden soll, sondern durch die entsprechenden Ausführungen das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht werden soll (OLG Hamm, a.a.O., 239).
Soweit in den Urteilsgründen statt einer Bezugnahme ein Vergleich zwischen dem Betroffenen und dem Foto vorgenommen wird, sind Ausführungen zur Identifizierung und zur Bildqualität erforderlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 267 Rdnr. 10). Die Urteilsgründe müssen dann Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgelichtete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., 71 Rdnr. 47 a m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es enthält keinerlei Angaben zur Bildqualität des Beweisfotos. Die aufgeführten Identifizierungsmerkmale treffen auf eine Vielzahl von Personen zu und sind daher wenig aussagekräftig und letztlich nicht geeignet, dem Senat die Prüfung der fehlerfreien Identifizierung zu ermöglichen.
III.
Das Urteil ist wegen des aufgezeigten Mangels insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Brilon zurückzuverweisen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin: Die Urteilsgründe müssen so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen das Amtsgericht getroffen hat (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., 71 Rdnr. 42 m.w.N.). Dabei genügt es in aller Regel nicht, dass der Vorwurf des Bußgeldbescheides wiedergegeben wird mit der nachfolgenden Anmerkung, dass dieser Vorwurf nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründet ist. Das Gericht hat vielmehr eigenständige Feststellungen zu treffen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 411 Rdnr. 10; Göhler, OWiG, 13. Aufl., 71 Rdnr. 42).
Sofern das Amtsgericht nach erneuter Hauptverhandlung gegen den Betroffenen wiederum ein Fahrverbot festsetzt, wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des 25 Abs. 2 a StVG vorliegen.
Urteil 16
Absehen von Fahrverbot bei Gastwirt muß begründbar sein.
OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 262/06
Beschluss vom 01.06.2006
Vorinstanz: AG Schwerte Az.: 5 OWi 166/05
Bußgeldsache wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen vom 21. Oktober 2005 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 5. Oktober 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 1. Juni 2006 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Landrat des Kreises Unna hat mit Bußgeldbescheid vom 15. Juni 2005 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 65,00 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Schwerte ihn durch das angefochtene Urteil zu einer Geldbuße in Höhe von 120,00 € verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene ist selbständiger Gastwirt und betreibt eine Gaststätte in Dortmund-Holzen. Seine Ehefrau betreibt ebenfalls eine Gaststätte im Münsterland, in der der Betroffene auch tätig ist.
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich wie folgt vorbelastet:
Die Stadt Dortmund setzte gegen ihn am 30.10.2002, rechtskräftig seit dem 19.11.2002 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 24 km/h eine Geldbuße von 40,00 € fest.
Die Bußgeldbehörde des Regierungspräsidenten Karlsruhe in Bretten setzte gegen ihn am 11. Januar 2005, rechtskräftig seit dem 01.02.2005, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 41 km/h eine Geldbuße von 200,00 € fest.
Am 08. Juni 2005 gegen 18.53 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Pkw Daimler Chrysler den Holzener Weg in Fahrtrichtung Dortmund. Von der Eisenbahnunterführung an besteht durch entsprechende Beschilderung eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Unmittelbar hinter der Tunneldurchfahrt beschleunigte der Betroffene sein Fahrzeug auf 58 km/h.
Diese Geschwindigkeit wurde durch den Zeugen Hacheney per Lasergerät Riegl LR 90-253 aus einer Messgeschwindigkeit von 208 m festgestellt, und zwar 61 km/h abzüglich 3 km/h Toleranz. "
Das Absehen von der Verhängung des noch im Bußgeldbescheid gem. 4 Abs. 2 BKatV festgesetzten einmonatigen Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Der Betroffene ist glaubhaft geständig. Er hat angegeben, dass dies sein täglicher Weg zu seiner Gaststätte sei. Er habe aus Leichtfertigkeit die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung nicht eingehalten.
Der Betroffene hat somit gegen 41 Abs. 2 StVO zumindest fahrlässig verstoßen. Da der Betroffene innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat, wäre gem. 4 Abs. 2 S. 2 ein Regelfahrverbot anzuordnen. Wegen der besonderen Umstände erschien es jedoch nicht angezeigt, dieses Fahrverbot zu verhängen, sondern vielmehr gem. 4 Abs. 4 BKatV die Regelbuße von
60,00 € zu verdoppeln. Die besonderen Umstände liegen darin, dass der Betroffene glaubhaft gemacht hat, dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, um seine eigene und die Gaststätte seiner Frau im Münsterland ordnungsgemäß betreiben zu können. Er hat Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er täglich weiträumig für seine Betriebe Einkäufe zu tätigen hat. Diese Arbeit kann ihm kein Angestellter abnehmen.
Es würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in erheblicher Weise widersprechen, wenn man wegen eines Augenblicksversagens hier ein Fahrverbot verhängen würde. Hinzugefügt werden muss, dass die 30 km/h-Begrenzung wegen einer Schule angeordnet ist, die sich in einer Entfernung von etwa 300 m von dem Begehungsort an befindet. Zur Begehungszeit sind üblicherweise keine Schüler mehr dort anzutreffen."
Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, am 18. Oktober 2005 zunächst ohne Gründe zugestellt worden, da die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt und der Betroffene auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hatte. Das begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft sodann am 02. Dezember 2005 zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie unter näheren Ausführungen mit der Sachrüge begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und der die Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzenden Ausführungen beigetreten ist.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
1.
Gegen die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken.
Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, ermittelt im standardisierten Messverfahren, gestellt werden.
2.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Die Erwägungen, auf Grund derer das Amtsgericht von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abgesehen hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalles der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGHSt 38, 125 ff. = NZV 1992, 286 ff.). Diesem ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist. Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 m. w. N.).
Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gem. 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht. Einen solchen Ausnahmefall können z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 06. Februar 2006 in 2 Ss OWi 31/06; OLG Hamm, VRS 92, 369). Derartige Umstände sind aber weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen worden. In den Urteilsgründen wird zwar mitgeteilt, der Betroffene sei selbständiger Gastwirt und er sei dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, um seine eigene und die Gaststätte seiner Ehefrau im Münsterland betreiben zu können. Er habe täglich weiträumig für seine Betriebe Einkäufe zu erledigen; diese Arbeit könne ihm kein Angestellter abnehmen.
Weitere Ausführungen dazu, inwieweit eine existenzielle Gefährdung des Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbotes gegeben ist, enthält das Urteil aber nicht. Der Grundsatz, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten als selbstverschuldet hinzunehmen sind und für ein Absehen von einem Fahrverbot nicht ausreichen, gilt grundsätzlich auch für selbständige Gewerbetreibende, da anderenfalls die Nebenfolge bei bestimmten Berufsgruppen praktisch ausscheiden würde (vgl. Senatsbeschluss vom 06. Januar 2000 in 2 SsOWi 1274/99; ferner Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 25 StVG, Rdnr. 25 m. w. N.). In der Rechtsprechung ist bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht, nur gewisse Bevölkerungsgruppen wie beispielsweise Hausfrauen und Rentner, die sich in aller Regel nicht auf die Notwendigkeit ihrer Fahrerlaubnis berufen können, mit dem Regelfahrverbot zu belegen, Berufstätige aber selbst im Falle beharrlicher Verstöße davon auszunehmen (vgl. zur Frage der Verhängung eines Fahrverbotes gegen einen mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Taxifahrer: Senatsbeschluss vom 18. Juli 1995 in 2 SsOWi 386/95 = NZV 1995, 498; ferner Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 02. Dezember 2003 in 4 SsOWi 719/03).
Das Urteil lässt jegliche Auseinandersetzung damit vermissen, warum der Betroffene nicht in der Lage sein sollte, sich eines anderen Fahrers oder eines Lieferservices zu bedienen. Den Urteilsausführungen ist ferner nicht zu entnehmen, warum es dem Betroffenen nicht - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat - möglich ist, die wirtschaftlichen Auswirkungen für seinen eigenen und den Betrieb seiner Ehefrau dadurch abzumildern, dass er das Fahrverbot zumindest teilweise in der Zeit eines möglicherweise gemeinsam geplanten Jahresurlaubs abwickeln würde. Insoweit erschöpfen sich die Urteilsausführungen in einer ungeprüften Übernahme der Angaben des Betroffenen zu drohenden beruflichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Amtsrichter hat aber die Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. OLG Hamm, VRS 95, 138). Auch insoweit ist das Urteil rechtsfehlerhaft.
Aber selbst wenn Umstände hätten festgestellt werden können, hätte ein Betroffener, wenn er aufgrund des Fahrverbotes mit durchgreifenden beruflichen Schwierigkeiten zu rechnen hätte, diese auch dann hinzunehmen, wenn wegen der Vielzahl der bereits in der Vergangenheit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten keine andere Maßnahme als die Verhängung der Denkzettelmaßnahme "Fahrverbot" mehr bleibt (vgl. OLG Hamm, VRS 93, 377).
Der vom Amtsgericht des weiteren angeführte Umstand, dass der Verkehrsverstoß zu einer Zeit geschehen ist, als in der etwa 300 m entfernt gelegenen Schule üblicherweise keine Schüler mehr anzutreffen seien und durch den Verkehrsverstoß niemand beeinträchtigt worden ist, vermag ebenfalls weder allein noch im Zusammenhang mit den anderen Umständen einen Ausnahmefall zu begründen. In objektiver Hinsicht beschreiben nämlich die Tatbestände, für die 4 Abs. 4 BKatV i.V.m. der Anlage und der Tabelle das Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrtragend sind. Bei ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht an. Insbesondere kann es den Betroffenen im allgemeinen nicht entlasten, wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit gering war (vgl. BGH NJW 1997, 3252 f).
Schließlich rechtfertigt die weitere Begründung des Amtsgerichts zum Augenblicksversagen ein Absehen vom Fahrverbot ebenfalls nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2006 u. a. Folgendes ausgeführt:
"Schließlich rechtfertigt die ohne nähere Begründung getroffene Feststellung eines Augenblicksversagens ein Absehen vom Fahrverbot ebenfalls nicht, weil nach den Feststellungen des Amtsgerichts Schwerte ein Augenblicksversagen gerade nicht vorlag. Des Einsatzes eines eindringlichen Erziehungsmittels bedarf es zur Einwirkung auf einen Verkehrsteilnehmer nicht, der infolge eines Augenblicksversagens fahrlässig eine - objektiv schwerwiegende - Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, die nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft (vgl. BGH, NZV 97, 525, 526). Da ein Augenblicksversagen, also leichte Fahrlässigkeit, nur in Betracht kommt, wenn sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach den örtlichen Gegebenheiten nicht aufdrängt (vgl. KG, DAR 2001, 413), sind bereits diese Voraussetzungen bei einer durch eine zuvor von dem Betroffenen passierte Tunneldurchfahrt und eine nahegelegene Schule gekennzeichneten Örtlichkeit nicht gegeben. Darüber hinaus kann die Verkehrsordnungswidrigkeit vor dem Hintergrund, dass sich der Vorfall nach den Feststelllungen des Amtsgerichts auf dem täglich von dem Betroffenen zurückgelegten Weg zu seiner Arbeit ereignete, nicht mehr als bloße Unaufmerksamkeit und leichte Fahrlässigkeit angesehen werden, die auch von einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer nicht immer vermieden werden kann."
Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung. Da nach alledem das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes auf einer nicht tragfähigen Begründung beruht, kann das angefochtene Urteil - angesichts der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot - im gesamten Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Eine Entscheidung des Senats gemäß 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, weil zu den Folgen des Fahrverbots für den Betroffenen weitere Feststellungen zu treffen sind.
Die Sache war daher in diesem Umfang an das Amtsgericht Schwerte zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.
Urteil 17
Bestätigung der Geschwindigkeit durch den Fahrer und Messtoleranzen.
OLG Koblenz
Az.: 1 Ss 289/03
Beschluss vom 09.12.2003
In der Bußgeldsache wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen) hat der 1. Strafsenat - Bußgeldsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz am 9. Dezember 2003 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 21. Mai 2003 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Von der Aufhebung ausgenommen bleiben die getroffenen Feststellungen zum Tatort sowie zur Tatzeit und objektiven Tathandlung des Betroffenen einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit; diese bleiben aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h eine Geldbuße von 100 € festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene mit einem PKW die Bundesautobahn 3 in Fahrtrichtung Frankfurt/Main im Bereich der Gemarkung M.. Wegen einer Baustelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h begrenzt. Neben der Baustellenbeschilderung waren jeweils beidseitig die Verkehrszeichen 274 aufgestellt und zwar kurz vor Kilometer 75,64 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h, bei Kilometer 76,040 sowie bei Kilometer 76,3240 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h und ein weiteres, die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzendes Verkehrszeichen bei Kilometer 76,600. Bei Kilometer 77 bewegte der Betroffene das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h.
Weiter geht das Urteil davon aus, dass dem Betroffenen die Geschwindigkeitsbeschränkung bekannt war und er bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.
Zur Einlassung des Betroffenen wird mitgeteilt, dass er die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hat. Vorsätzliches Handeln hat die Bußgeldrichterin aus dem Vorbeifahren an den unübersehbaren, wiederholt aufgestellten Verkehrszeichen 274 (Geschwindigkeitstrichter) und dem Durchfahren des Baustellenbereichs geschlossen. Die örtlichen Verhältnisse einschließlich der Beschilderungssituation zur Tatzeit hat die Richterin ihrem Urteil als gerichtsbekannt zugrunde gelegt.
II.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er beantragt, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und rügt die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts. Verfahrensfehler sieht er in der Verletzung der 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 261 StPO, weil weder die als gerichtsbekannt verwerteten Tatsachen in die Hauptverhandlung eingeführt, noch der Eichschein für das Geschwindigkeitsmessgerät und die Ordnungswidrigkeitsanzeige in der Hauptverhandlung verlesen worden seien.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil schon auf die Sachrüge des Betroffenen hin aufzuheben, da es an einem Darstellungsmangel hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit leide. In Übereinstimmung mit dem Betroffenen in der Begründung seiner Sachrüge ist sie der Auffassung, es hätte die angewandte Messmethode und der vom Messergebnis in Abzug gebrachte Toleranzwert mitgeteilt werden müssen.
III.
Die gemäß 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, in zulässigerweise eingelegte Rechtsbeschwerde ( 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) ist begründet.
1.
Erfolg hat bereits die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene die unterbliebene Einführung der als gerichtsbekannt verwerteten Tatsachen in die Hauptverhandlung beanstandet. Als gerichtskundig in die richterliche Überzeugungsbildung einbezogene Tatsachen müssen - nicht protokollierungspflichtig (BGHSt 36, 354) - in der Form Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, es werde diese Tatsachen möglicherweise als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde legen (BGH NStZ 1995, 246). Ansonsten wird dem Betroffenen die Möglichkeit abgeschnitten, sich gegen diese Tatsachenfeststellung wirksam zu verteidigen (vgl. BGHR StPO 261 Gerichtskundigkeit 1). Vorliegend ergibt sich aus der eingeholten dienstlichen Äußerung der Bußgeldrichterin vom 17. November 2003, dass eine Einführung der in Rede stehenden Tatsachen in die Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat. Sie sind dort nicht erörtert worden. Darin liegt ein Verstoß gegen 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 261 StPO und den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGHR a.a.O.), der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt ( 79 Abs. 3 OWiG, 353 Abs. 1 StPO).
2.
Aufzuheben sind zugleich die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, jedoch nur soweit, als sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden ( 79 Abs. 3 OWiG, 353 Abs. 2 StPO). Das sind vorliegend die zu den objektiven Tatortverhältnissen einschließlich der Beschilderung des Streckenabschnitts mit Verkehrszeichen getroffenen, aber auch die darauf aufbauenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die Urteilsdarstellungen zum Tatort, zur Tatzeit und Tathandlung des Betroffenen einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit bleiben von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt und können daher bestehen bleiben.
Sie werden auch nicht von einem anderen Rechtsverstoß formeller oder materieller Art betroffen.
a) Die zweite Verfahrensrüge des Betroffenen vermag einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Sie ist schon mangels ausreichender Begründung unzulässig. Die den behaupteten Mangel begründenden Tatsachen werden entgegen 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht vollständig vorgetragen.
Die Rüge, es seien im Urteil Urkunden - hier Eichschein und Ordnungswidrigkeitsanzeige - verwertet worden, ohne dass diese zuvor gemäß 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 249 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, ist nur dann Erfolg versprechend, wenn ein entsprechender Nachweis ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme geführt werden kann (BGHSt 29, 18, 21). Dem hat der Beschwerdeführer in seiner Begründung Rechnung zu tragen. Vorliegend fehlt in der Verfahrensrüge jeglicher Hinweis darauf, dass die bezeichneten Urkunden tatsächlich als Beweismittel Eingang in das angefochtene Urteil gefunden haben. Aus den - unabhängig vom Begründungsvorbringen auf die weiter erhobene Sachrüge zur Kenntnis zu nehmenden - Urteilsgründen ergibt sich dafür kein Anhaltspunkt. Die Urkunden werden dort nicht erwähnt. Was den Eichschein anbelangt, bemängelt der Betroffene mit der Sachrüge im Übrigen selbst die im Urteil fehlende Mitteilung der angewandten Geschwindigkeitsmessmethode. Wird danach schon dem Messvorgang als solchem im Urteil keine tragende Bedeutung beigemessen, kann für den das Messgerät betreffenden Eichschein nichts anderes gelten.
Des weiteren ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass der Betroffene die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hat, mithin in diesem Umfang geständig gewesen ist. Daraus lässt sich folgern, dass die Bußgeldrichterin ihre über die objektiven Tatortverhältnisse hinaus gehenden Feststellungen - möglicherweise nach Vorhalt des Inhalts der Ordnungswidrigkeitsanzeige - auf die Einlassung des Betroffenen und nicht unmittelbar auf den Inhalt der Urkunde gegründet hat. Es wäre Aufgabe des Betroffenen gewesen, seine gegenteilige Behauptung durch substantiierten Tatsachenvortrag zu belegen. Dem ist er nicht nachgekommen. Das insoweit unvollständige Vorbringen führt zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge.
b) Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung der materiellen Rechtslage führt zu keinem auf die aufrechterhaltenden Urteilsfeststellungen sich auswirkenden Rechtsfehler. Der vom Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft zur Fahrgeschwindigkeit übereinstimmend angeführte Darstellungsmangel liegt nicht vor. Nähere Angaben zum Vorgang der Geschwindigkeitsermittlung waren nicht erforderlich. Zwar muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, im Urteil grundsätzlich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (BGH NJW 1993, 3081, 3083/3084). Dieser Darstellung bedarf es jedoch nicht, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein (BGH a.a.O., 3084).
Das ist vorliegend geschehen. Denn nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung hat der Betroffene "die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt". Es obliegt einzig der freien Beweiswürdigung des Tatrichters zu beurteilen, ob er von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt ist und eine Verurteilung darauf stützen kann. Gesteht der Betroffene die gemessene Geschwindigkeit ein, so besteht grundsätzlich kein Anlass, die Zulässigkeit seiner Angaben in Zweifel zu ziehen. Denn unabhängig vom Messvorgang konnte er durch einen Blick auf den Tachometer des Fahrzeugs vor oder nach der Messung seine Fahrgeschwindigkeit unschwer selbst ermittelt oder aufgrund von Erfahrenswerten - Motorgeräusche, sonstige Fahrgeräusche, Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert - geschätzt haben (BGH a.a.O., m.w.N.). Die Überprüfung der eigenen Fahrgeschwindigkeit durch den Führer eines Kraftfahrzeugs ist ein derart selbstverständlicher Vorgang, dass es dann, wenn der betroffene Kraftfahrer das Ergebnis einer durchgeführten Messung bestätigt, im Urteil regelmäßig keiner näheren Ausführungen zur Eignung seiner Erkenntnisquelle und Zuverlässigkeit seines Wissens bedarf. Zweifel an der Tragfähigkeit einer geständigen Einlassung ergeben sich dann, wenn der Betroffene ein bloßes "Zweckgeständnis" ablegt, etwa dergestalt, dass er ohne Erinnerung an den konkreten Vorgang das Messergebnis nicht bezweifeln will, weil sein Verteidigungsvorbringen eine andere Zielrichtung hat (vgl. BGH a.a.O.). Ein Geständnis in diesem Sinn kann vorliegend aber ausgeschlossen werden, da im Urteil die Einlassung des Betroffenen klar und eindeutig als Einräumen der Geschwindigkeitsüberschreitung beschrieben wird. Eine darauf aufbauende Überzeugungsbildung zur gefahrenen Geschwindigkeit lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Trotz vollständiger Aufhebung des Urteils können daher die getroffenen Feststellungen im beschriebenen Umfang aufrechterhalten bleiben. Zu erneuter Verhandlung und Entscheidung ist die Sache an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen ( 79 Abs. 6 OWiG).