Alkohol im Verkehr
Urteile zum Thema Alkohol im Verkehr
Im folgenden haben wir Ihnen die Urteile mit einer kurzen Inhaltsbeschreibung aufgelistet. Bitte klicken Sie jeweils auf [Urteil 1,2,3...], um den Volltext des jeweiligen Urteils angezeigt zu bekommen.
Urteil 1 Nur eine Blutalkoholmessung nach dem ADH-Verfahren reicht zur verwertbaren Feststellung des Blutalkoholwertes allein nicht aus.
Die Einlassung eines Beschuldigten, kurz vor der Fahrt noch Alkohol getrunken zu haben, kann nicht ohne weiteres als Schutzbehauptung abgetan werden.
Urteil 4 Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt muß besonders begründet werden.
Urteil 5 Liegen zwischen Trinkende und Messung nicht mindestens 20 Minuten, so ist die Atemalkoholmessung unverwertbar.
Urteil 6 Welche Feststellungen sind im Urteil bezüglich der Alkoholmessung notwendig?
Urteil 7 Mit Einwänden des Angeklagten gegen die Richtigkeit von Alkoholmessungen muß sich das Gericht im Urteil grundsätzlich auseinandersetzen.
Urteil 8 Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.
Urteil 9 Zur Einführung eines Alkoholtest in die Hauptverhandlung genügt die Verlesung des Ergebnisses.
Urteil 12 Bei Alkoholmissbrauch kann eine MPU angeordnet werden.
Urteil 13 Es ist rechtsfehlerhaft, von der Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist. Auf die Einhaltung der 20minütigen Wartezeit kann ebenso wenig verzichtet werden wie auf die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten, wobei die Kontrollzeit durchaus in die Wartezeit mit eingerechnet werden kann.