Abstand, Wenden
Urteil 1
Wenden innerhalb einer Haltebucht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
BayObLG
Az: 1 ObOWi 301/02
Beschluss vom: 27.11.2002
Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 27. November 2002 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. Januar 2002 im Rechtsfolgenausspruch unter Aufrechterhaltung des angeordneten Fahrverbots dahingehend abgeändert, daß die Geldbuße 150 Euro beträgt. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 15.1.2002 wegen fahrlässigen verbotenen Wendens auf einer Kraftfahrstraße zur Geldbuße von 153,39 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein verbotenes Wenden liege nicht vor, weil er unter Einbeziehung einer neben der Fahrbahn befindlichen Haltebucht gewendet habe. Dieses Verhalten erfülle nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Tatbestand des 18 Abs. 7 StVO. Im übrigen handle es sich um ein sog. Augenblicksversagen, das die Verhängung eines Fahrverbots nicht rechtfertige.
II.
Die statthafte ( 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Lediglich die Höhe des Bußgelds ist statt auf 153,39 Euro auf lediglich 150 Euro festzusetzen.
1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene am 6.10.2001 mit seinem Pkw auf der Kraftfahrstraße B 12 von Kempten kommend in Richtung München. Bei Kilometer 121,0 hielt er seinen Pkw auf dem rechten Seitenstreifen im Bereich einer dort befindlichen Nothaltebucht kurz an und wendete dann in einem Zug unter Benutzung beider durchgehender Fahrbahnen auf die Fahrspur in Richtung Kempten. Bis zum Wendepunkt hatte der Betroffene ca. 1 1/2 bis 2 Kilometer zuvor zumindest einmal das Zeichen 331 (Kraftfahrstraße) passiert. Darüber hinaus befinden sich ca. 1 bis 1 1/2 Kilometer vor der Wendestelle in Fahrtrichtung des Betroffenen links und rechts neben der Fahrspur zwei ca. 1 m x 1,5 m große Hinweisschilder, die mit der Aufschrift "Wendeverbot" und einem Piktogramm nochmals auf das Wendeverbot auf der Kraftfahrstraße hinweisen.
2. Dieses Verhalten hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend als verbotenes Wenden gemäß 18 Abs.7 StVO gerügt.
a) Der Annahme eines Verstoßes gegen das Wendeverbot steht nicht entgegen, daß der Betroffene unter Benutzung einer unmittelbar neben der Fahrbahn gelegenen Haltebucht sein Fahrzeug auf der Kraftfahrstraße aus der bisherigen Fahrtrichtung in die entgegengesetzte gebracht hat.
Entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19.3.2002 (NZV 2002, 376) zugrunde lag. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung auf Vorlage des erkennenden Senats entschieden, ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des 18 Abs. 7 StVO liege nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, daß er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verläßt. Eine derartige Situation sei verkehrsrechtlich ebenso zu bewerten, wie in den nach herrschender Auffassung ebenfalls nicht als Wenden im Sinne des 18 Abs. 7 StVO zu qualifizierenden Fällen, in denen vor der Richtungsänderung die Straße vollständig verlassen worden ist. Nach Sinn und Zweck der Verbotsnorm des 18 Abs. 7 StVO sei ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße vielmehr nur dann gegeben, wenn die Änderung der Fahrtrichtung in die entgegengesetzte Richtung vollständig auf den hinter dem Zeichen 331 (Kraftfahrstraße) befindlichen Fahrbahnen einschließlich aller den Zwecken des Schnellverkehrs mittelbar dienenden zugehörigen Verkehrsflächen wie Beschleunigungs-, Verzögerungs-, Seiten- und Mittelstreifen sowie der Ein- und Ausfahrten erfolge.
Im vorliegenden Fall wendete der Betroffene sein Fahrzeug nicht auf einer vom Schnellverkehr räumlich getrennten Verkehrsfläche, sondern auf einem neben der Fahrbahn zu einer Bucht ausgebauten Teil der Straße, auf dem Fahrzeuge nach Verlassen der Fahrbahn halten können (Haltebucht). Der Umstand, daß eine derartige Haltebucht aufgrund ihrer begrenzten Dimensionierung sich von einem die Fahrbahn fortlaufend begleitenden Seitenstreifen unterscheidet, ändert nichts daran, daß eine solche Haltebucht Teil des Seitenstreifens ist. Nach allgemeiner Ansicht ist nämlich unter einem Seitenstreifen jede nicht abgetrennte befahrbare Fläche unmittelbar neben der Fahrbahn zu verstehen (OLG Jena NZV 1998, 166; Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. 12 StVO Rn.29 und 58; siehe auch Nr.39 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 2 Abs.4 Satz 4 StVO).
Mit dem Befahren einer derartigen Haltebucht verläßt der Betroffene nicht vollständig die hinter dem Zeichen 331 befindliche Fahrbahn. Er benutzt vielmehr einen zur Haltebucht ausgebauten Teil des Seitenstreifens, was in aller Regel durch den hierdurch vergrößerten Wenderaum das Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung erleichtert. Anders als bei der Benutzung von Tankstellen, Raststätten und Parkplätzen, auf deren Betriebsflächen - wie der Bundesgerichtshof zutreffend festgestellt hat - die Regeln des 18 StVO schon deshalb nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt gelten, weil dort regelmäßig das Wenden nicht nur zulässig, sondern unter Umständen für einen reibungslosen Betrieb unerläßlich ist, gehört das Wenden auch nicht zur Zweckbestimmung einer neben der durchgehenden Fahrbahn eingerichteten Haltebucht. Diese soll nach ihrer Ausgestaltung lediglich ein (Not-)Halten neben der Fahrbahn ermöglichen.
Durch das vom Amtsgericht festgestellte Wenden auf der durchgehenden Fahrbahn unter Benutzung der Haltebucht hat der Betroffene daher gegen das Wendeverbot des 18 Abs.7 StVO verstoßen und den Regelfall der Nr. 83.3 der Anlage zur BKatV erfüllt. Für diesen Regelfall ist neben dem Bußgeld von 150 Euro ein einmonatiges Fahrverbot wegen der großen Gefährlichkeit des Verstoßes vorgesehen. Eine derartige Zuwiderhandlung indiziert einen groben Pflichtenverstoß nach 25 Abs.1 Satz 1 StVG i.V.m. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, den das Amtsgericht daher auch zu Recht festgestellt hat.
b) Auch die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum subjektiven Element des groben Pflichtenverstoßes sind frei von Rechtsfehlern. Zutreffend hat das Amtsgericht ein sog. Augenblicksversagen, mit dem der Vorwurf der groben Pflichtwidrigkeit grundsätzlich entkräftet werden kann, verneint. Im Hinblick auf die angebrachte mehrfache Beschilderung, durch die der Betroffene auf seiner Fahrt zum Wendepunkt nur eineinhalb Kilometer zuvor nicht nur durch Zeichen 331 (Kraftfahrstraße), sondern auch mittels eines Piktogramms mit der Aufschrift "Wendeverbot" in anschaulicher Weise auf das Wendeverbot hingewiesen worden ist, durfte das Amtsgericht zu Recht davon ausgehen, daß der Betroffene, der sich mit einem Übersehen der Beschilderung verteidigt hat, die im Verkehr gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise außer acht gelassen hat (vgl. BGHSt 43, 241/251).
3. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs führt zu einer geringfügigen Ermäßigung der Geldbuße. Der Tatrichter wollte offensichtlich die Regelgeldbuße verhängen, hat diese jedoch nicht aus Nr. 83.3 der Anlage zur BKatV in der ab 1.1.2002 geltenden Neufassung entnommen. Die Regelgeldbuße beträgt hiernach 150 Euro.
IV.
Gemäß 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG hat der Betroffene die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sein geringfügiges Obsiegen fällt für die Kostenentscheidung nicht ins Gewicht.
Urteil 2
Die Verurteilung wegen Unterschreitugn des Mindestabstands aufgrund nicht geeichter Videokamera zulässig.
AG Cochem
Az.: 2040 Js 54574/03 - 3 OWi
Urteil vom 22.03.2004
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Cochem in der öffentlichen Sitzung vom 22.03.2004 für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Unterschreitens des notwendigen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße in Höhe von 125 Euro verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: 4, 49 StVO; 24 StVG.
Gründe:
Der 48-jährige Betroffene ist von Beruf Arzt an der Universitätsklinik XXX. Der Betroffene ist im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse III. Im Straßenverkehr ist er bereits nachteilig in Erscheinung getreten. Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 04.04.2002 (Rechtskraft: 28.03.2002) wegen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 62 km/h mit einer Geldbuße von 280 Euro und einem Fahrverbot von 1 Monat belegt.
Der Betroffene befuhr am 13.03.2003 um 10.26 Uhr mit dem PKW der Marke Mercedes, amtliches Kennzeichen XXX die Bundesautobahn A 48 in Fahrtrichtung Trier. Bei Stationskilometer 57,1 in Höhe der Ortschaft Hambuch schloss der Betroffene mit seinem Fahrzeug auf ein vorausfahrendes Fahrzeug derart dicht auf, dass er bei einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 80 km/h lediglich einen Abstand zwischen 14 und 17 m zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Somit betrug der Abstand des Betroffenen zum vorausfahrenden Fahrzeug weniger als 3/10 des halben Tachowertes.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf der durch den Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Betroffenen selbst, auf der Aussage des Polizeibeamten XXXX, auf der in der Hauptverhandlung eingesehenen Videoaufzeichnung, sowie den Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. Der Verteidiger hat sich für den Betroffenen dahingehend eingelassen, dass die Messung der Polizeibeamten mit einer handelsüblichen, somit nicht geeichten Videokamera der Marke Sony in unzulässiger Weise durchgeführt worden sei, da dies einen Verstoß gegen das Eichgesetz darstelle. Gemäß 25 Abs. 1 Nr. 3 Eichgesetz handele es sich bei Geschwindigkeitsmessgeräten um Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes. Wer ein solches Gerät verwende, müsse zunächst für die Eichung Sorge tragen. Das Eichgesetz verlange ausschließlich Verwendung geeichter Geräte und siehe in 74 Nr. 11 Eichordnung einen bußgeldbewährten Tatbestand vor, so dass die Verwendung von nichtgeeichten Videokameras zur unmittelbaren Geschwindigkeitsermittlung von Fahrzeugen bei der amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs durch einfaches Auszählen der Bilder rechtlich unzulässig sei.
Nach der Aussage des Polizeibeamten ... wurde eine handelsübliche, somit nichtgeeichte Videokamera verwand. Er sei gemeinsam mit dem Kollegen ... dem Fahrzeug des Betroffenen gefolgt. Hierbei sei in Höhe der Ortschaft Hambuch das Fahrzeug mittels der nicht geeichten Videokamera aufgezeichnet worden. Hiernach habe er bezüglich der geeichten Strecke von 300 m bzw. bei Durchqueren des 50-Meter-Feldes eine Bruttogeschwindigkeit von 129,2 km/h dadurch berechnet, dass er die Einzelbilder der Videokamera gezählt habe. Nach Abzug einer Toleranz von 10 % sei somit die dem Betroffenen vorwerfbare Geschwindigkeit bei 116,2 km/h gelegen. Der Abstand beim Durchfahren des 50-Meter-Feldes habe dann schließlich sechs Einzelbilder zum vorausfahrenden Fahrzeug, somit 0,24 sek. betragen. Er habe den Abstand mit 8,6 m ermittelt. Dies sei angesichts der Geschwindigkeit von 116,3 km/h weniger als 2/10 des Halbtachowertes.
Das Gericht hat keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Auf der Videoaufzeichnung ist auch ersichtlich, dass der geringe Abstand seitens des Betroffenen nicht nur kurzfristig unterschritten wurde, sondern bereits über eine Strecke von 300 m wird deutlich, dass der Betroffene zu dicht auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren ist.
Soweit der Verteidiger die Auffassung vertritt, die mittels einer ungeeichten, handelsüblichen Videokamera aufgezeichnete Geschwindigkeit sei ein Verstoß gegen das Eichgesetz, so folgt das Gericht dem nicht. Zwar ist gemäß 25 Abs. 1 Nr. 3 Eichgesetz die Verwendung von ungeeichten Messgeräten für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs verboten, im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Geschwindigkeit nicht mittels der Videokamera, sondern vielmehr durch eine nachfolgende Auswertung im Wege der Wegzeitberechnung ermittelt wird. Anders als bei dem standardisierten Messverfahren mittels Provida ermittelt die Videokamera gerade die Geschwindigkeit nicht automatisch. Vielmehr muss durch Auswertung (Zählen der Einzelbilder) die Geschwindigkeit dadurch ermittelt werden, dass das handelsübliche Videogerät eine Filmaufzeichnung mit 25 Einzelbildern pro Sekunde vornimmt. Ein Einzelbild umfasst die Zeitspanne von 0,04 sek. Die Anzahl der benötigten Einzelbilder zum durchfahren des hier maßgeblichen Messbereichs (geeicht) ergibt folglich die zur Berechnung erforderliche Zeitspanne. Die Messstrecke im vorliegenden Fall ist durch vorhandene Fahrbahnmarkierungen überprüft und geeicht sind, festgelegt. Ein Verstoß gegen 25 Eichgesetz ist folglich nicht gegeben.
Selbst für den Fall, dass von einem Verstoß gegen 25 Eichgesetz ausgegangen würde, wäre nicht von einem Beweisverbot auszugehen. Zwar gelten die Beweisverbote im Strafverfahren, die als rechtsstaatliche Schranken der Erhebung der Verwertung von Beweisen entgegenstehen, grundsätzlich auch im Bußgeldverfahren, doch sind die Beweisverbote in Bußgeldverfahren wegen der weniger bedeutsamen Rechtsfolgen abgeschwächt. Ob bei einem Verstoß gegen ein Verbot oder Gebot bei der Beweisaufnahme auch ein Verwertungsverbot gegeben ist, muss nach der Rechtsprechung bei jeder Vorschrift im Wege der Einzelprüfung danach beurteilt werden, "ob ihre Verletzung den Rechtskreis des Betroffene wesentlich berührt oder ob sie nur von untergeordneter oder keine Bedeutung ist. Bei dieser Untersuchung sind vor allem der Rechtfertigungsgrund, der Bestimmung und die Frage in wessen Interesse sie geschaffen ist zu berücksichtigen" (vgl. OWiG Erich Göhler, 12. Aufl., 46 Rz. 10 c). Dem Betroffenen im Bußgeldverfahren ist ohne jeden Zweifel ein faires Verfahren zu gewährleisten. Es ist jedoch hier zu beachten, ob das Beweismittel auf ordnungsgemäßem Wege ebenso sicher hätte erlangt werden können, weil "Verwertungsverbote zwar dem Schutz von Individualinteressen dienen, doch Einschränkungen anzuerkennen sind, wenn das schützenswerte Gut auch legalen Eingriffen ausgesetzt sein könnte (vgl. Göhler, OWiG Rz. 10 c von 46).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass selbst Beweismittel, die durch Privatpersonen rechtswidrig erlangt sind, grundsätzlich keinen Verwertungsverboten unterliegen. Wenn dies im Strafverfahren gilt, obwohl es hier um erhebliche schwerwiegendere Unrechtsfolgen geht, muss dies erst recht für Beweismittel gelten, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren (oder Bußgeldverfahren) beschafft worden sind, auch wenn die gegen 25 Eichgesetz verstoßen und somit einen bußgeldbewährten Tatbestand darstellen.
Im vorliegenden Fall hätte ohne jeden Zweifel die seitens der Polizeibeamten ermittelte Geschwindigkeit auch mittels eines geeichten Gerätes (Provida) festgestellt werden können. Ein Verwertungsverbot ist somit nicht gegeben.
Ein Verwertungsverbot ist auch deshalb nicht gegeben, weil Sinn und Zweck des Eichgesetzes ( 1) nicht tangiert ist. Sinn und Zweck des Eichgesetzes ist vor allem, den Verbraucherschutz sicher zu stellen, sowie Messsicherheit u.a. im Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz zu gewährleisten und das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken. Der Rechtskreis des Betroffenen - hier Nachweis einer Verkehrsordnungswidrigkeit - wird somit bei Verwendung einer nichtgeeichten Videokamera zur Geschwindigkeitsermittlung nicht wesentlich tangiert. Von einem Verwertungsverbot wäre somit auch dann nicht auszugehen, wenn die Verwendung der ungeeichten Videokamera einen Verstoß gegen 25 Eichgesetz darstellen würde.
Die beiden Sachverständigen kommen in ihren Gutachten übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit weit über 80 km/h lag. Der Sachverständige ... hat sich insoweit auf 127 km/h festgelegt, während der Sachverständige ... letztlich die Geschwindigkeit konkret nicht benennen wollte, jedoch dem Sachverständigen Weiten insoweit folgte, als die Geschwindigkeit deutlich über 80 km/h lag. Im vorliegenden Fall ist auch nach übereinstimmender Auffassung der beiden Sachverständigen von einer "geeichten" Messstrecke auszugehen, da die vorhandenen Fahrbahnmarkierungen für Abstandskontrollen ständig verwendet werden. Ausgehend von einer Geschwindigkeit von über 80 km/h berechnen beide Sachverständige einen Abstand des Fahrzeugs des Betroffenen zum vorausfahrenden Fahrzeug von 14 bis 17 m, wobei jeweils das Überfahren der Hinterräder auf der Fahrbahnmarkierung herangezogen wurde.
Das Gericht hat keinen Anlass, an den Feststellungen der beiden Sachverständigen zu zweifeln. Die beiden Sachverständigen haben überzeugend und nachvollziehbar ihre Gutachten dargelegt, diese Feststellungen konnten somit zur Grundlage der Entscheidung verwandt werden.
Nach alledem hat sich der Betroffene eines Unterschreitens des notwendigen Sicherheitsabstandes gemäß den 4, 49 StVO in Verbindung mit 24 StVG schuldig gemacht. Gemäß 4 StVO muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Abstand richtet sich nach Örtlichkeit und Lage sowie der Fahrgeschwindigkeit. Ausreichender Abstand (Sicherheitsabstand) ist bei normalen Verhältnissen die in 1,5 sek. durchfahrene Strecke. Auch auf der Autobahn beträgt der nötige Abstand in der Regel etwa 1,5 sek/Fahrstrecke. Dem Kraftfahrer kann als Anhaltspunkt für den erforderlichen Mindestabstand etwa der halbe Tachowert dienen. Ausgehend von einer Geschwindigkeit von über 80 km/h hätte somit der Abstand des Betroffenen zum vorausfahrenden Fahrzeug mindestens 40 m betragen müssen. Dem ist er nicht nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist auch nicht von einer kurzfristigen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes auszugehen. Die Videoaufzeichnung hat deutlich gemacht, dass der Betroffene bereits längere Zeit (ca. 300 m) dem vorausfahrenden Fahrzeug in dichtem Abstand folgte. Der Betroffene hat nach den Berechnungen der beiden Sachverständigen einen Abstand von 14 bis 17 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Der Abstand betrug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h somit weniger als 3/10 des halben Tachowertes (weniger als 24 m). Dem Betroffenen ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene angesichts seiner Geschwindigkeit den notwendigen Sicherheitsabstand einhalten können. Dem ist er nicht nachgekommen. Insoweit ist ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Zur Ahndung dieser von dem Betroffenen begangen Verkehrsordnungswidrigkeit erachtete das Gericht die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 125 Euro für sachgerecht und ausreichend. Angesichts der Tatsache, dass der Betroffene bereits im Straßenverkehr nachteilig in Erscheinung getreten ist, Löschungsreife zum Zeitpunkt der Entscheidung bezüglich der Voreintragung noch nicht gegeben war, hielt das Gericht es für gerechtfertigt, den Regelsatz der Geldbuße nach dem Bußgeldkatalog in Höhe von 75 Euro um 50 Euro zu erhöhen. Die Regelsätze gehen davon aus, dass Voreintragungen nicht vorliegen, so dass eine Erhöhung hier geboten war, um den Betroffenen zukünftig zu einer vorschriftsmäßigen Fahrweise anzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den 465 StPO in Verbindung mit 46 OWiG.
Urteil 3
Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein "Schneiden" der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig.
Oberlandesgericht Hamm
Az: 27 U 87/03
Urteil vom 18.11.2003
Vorinstanz: Landgericht Arnsberg Az.: 1 O 622/02
nicht rechtskräftig!
Leitsätze:
1. Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr.
2. Ein "Schneiden" der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. März 2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3337,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 12. Juli 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 65 % und die Klägerin zu 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe (abgekürzt gem. 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)::
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich in einem einspurigen Kreisverkehr mit vier Zubringerstraßen ereignet hat, kurz nachdem sie in den Kreisel hineingefahren ist. Das vom Beklagten zu 1) gesteuerte Kraftfahrzeug rammte den Pkw der Klägerin im linken hinteren Bereich, nachdem der Beklagte zu 1) die von der Klägerin aus gesehen in Fahrtrichtung vorherige Zufahrt in den Kreisel benutzt und - unstreitig - über die gekennzeichnete Mittelinsel des Kreisels hinweg gefahren war, weil er die von ihm aus gesehen in gerader Richtung gegenüber liegende Ausfahrt benutzen wollte. Die Parteien streiten darüber, welches Fahrzeug sich zuerst im Kreisverkehr befunden hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung hat im erkannten Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von zwei Dritteln des ihr anlässlich des Verkehrsunfalls vom 27. Januar 2002 entstandenen Schadens gemäß 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, 3 PflVG.
Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, die Klägerin sei erst nach dem Beklagten zu 1) in den Kreisverkehr eingefahren. Insoweit ist der Senat jedoch an die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht gebunden. Der Tatbestand ist in sich widersprüchlich und entfaltet keine Beweiskraft i.S.d. 314 ZPO (vgl. BGH NJW 1999,1339). Zwar ist die besagte Feststellung in seinem unstreitigen Teil enthalten, bei der Darstellung des streitigen Vorbringens der Klägerin ist jedoch deren Behauptung wiedergegeben, sie habe an der Einmündung angehalten und niemanden bemerkt. Wenngleich es damit an der Darstellung der eigentlich wesentlichen Behauptung der Klägerin, sich zuerst im Kreisverkehr befunden zu haben, fehlt, ergibt sich deshalb auch aus dem Tatbestand selbst, dass die Klägerin behaupten wollte, es habe sich kein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug im Kreisverkehr befunden.
Nach dem Ergebnis des vom Senat deshalb eingeholten Sachverständigengutachtens haben beide Parteien den Unabwendbarkeitsnachweis i.S.v. 7 Abs. 2 StVG bereits aus dem Grunde nicht geführt, weil nicht festgestellt werden kann, welches der Kraftfahrzeuge zuerst in den Kreisverkehr gefahren ist. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, aus technischer Sicht sei keine der von den Parteien geschilderten Varianten als wahrscheinlicher anzusehen.
Mit diesem Ergebnis lässt sich aber nicht die Abweisung der Klage rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen bei der Ausgleichspflicht mehrerer Unfallbeteiligter gemäß 17 StVG nur tatsächlich bewiesene Umstände herangezogen werden. Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass im Rahmen der nach 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen. Bleiben die Unfallursache und damit die ein Verschulden ergebenden Umstände ungeklärt, kommt bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge eine hälftige Schadensteilung in Betracht (BGH NJW 1996, 1405 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der ungeklärte Streit der Parteien darüber, wer zuerst in den Bereich des Kreisverkehrs gefahren ist, also nicht zur Folge, dass eine der Parteien voll, die andere dagegen nicht haftet. Die Unaufklärbarkeit des Geschehens geht vielmehr grundsätzlich zu Lasten beider Parteien.
Dennoch kommt eine gleichmäßige Schadensteilung im Streitfall nicht in Betracht. Denn in die Abwägung sind hier besondere Umstände einzubeziehen, nach denen ein Verschulden des Beklagten zu 1) und eine damit verbundene erhöhte Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Fahrzeugs festzustellen ist. Der Beklagte zu 1) hat eingeräumt, die Mittelinsel des Kreisels befahren und damit gegen 9 a Abs. 2 StVO verstoßen zu haben. Das Schneiden der durch die Kreisfahrbahn beschriebenen Kurve unter Mitbenutzung der Mittelinsel ist grundsätzlich verboten (Hentschel, 37. Aufl., 9a StVO, Rdnr. 14). Ein Ausnahmefall i.S.v. 9 a Abs. 2 StVO liegt nicht vor.
Der Sachverständige hat hierzu im Termin ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) den Unfall hätte vermeiden können, wenn er der kreisförmig verlaufenden Fahrbahn gefolgt und hierbei nicht scharf an der linken Fahrbahnbegrenzung entlang gefahren wäre. Wäre der Beklagte dagegen unter Ausnutzung der vollen Fahrbahnbreite an deren äußersten linken Rand gefahren, hätte es ebenfalls zum Zusammenstoß kommen können. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kommt es für die Entscheidung darauf an, ob der Beklagte den äußersten linken Rand der einspurigen Kreisfahrbahn hätte befahren dürfen. Denn Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Schädigers entstanden wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnormen regelmäßig nicht erfasst (vgl. BGH NJW 2000, 661).
Der Beklagte zu 1) hätte die Fahrbahn nicht bis zu ihrem äußersten linken Rand befahren dürfen. Dies folgt aus dem auch im Kreisverkehr geltenden Rechtsfahrgebot. In Rechtsprechung und Literatur ist grundsätzlich unumstritten, dass das Rechtsfahrgebot aus 2 Abs. 2 StVO auch im Kreisverkehr gilt (vgl. OLG Schleswig, VM 1959, 65; Hentschel, 2 StVO, Rdnr. 31), wobei allerdings angenommen wird, dass es wenigstens im geballten innergroßstädtischen Verkehr weitgehend an Bedeutung zurücktritt (vgl. OLG Celle, VM 1966, 45). Die zitierte Rechtsprechung zum Rechtsfahrgebot im Kreisverkehr betrifft jedoch Sachverhalte, in denen mehrere nebeneinander gelegene Fahrspuren vorhanden sind (vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW 1973, 2216).
Das Rechtsfahrgebot gilt grundsätzlich aber auch im einspurigen Kreisverkehr. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch innerhalb einer Fahrbahn "möglichst weit rechts" gefahren werden muss. Das Rechtsfahrgebot bestimmt insoweit nicht nur, welche von mehreren nebeneinander gelegenen Fahrbahnen zu benutzen ist, sondern gilt auch in der jeweiligen Fahrbahn selbst, also auch im Einbahnverkehr. Was "möglichst weit rechts" ist, hängt ab von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen. Dabei hat der Kraftfahrer - innerhalb der Fahrbahn - einen gewissen Beurteilungsspielraum, solange er sich soweit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (BGH NZV 1996, 444; VersR 1990, 573; OLG Hamm DAR 2000, 265). Hieraus folgt, dass die Benutzung des äußersten linken Randes der Fahrbahn regelmäßig nur dann erlaubt ist, wenn besondere Umstände - etwa eine außergewöhnlich schmale Straße, schlechte Sicht oder Hindernisse am rechten Fahrbahnrand - dies erfordern. Derjenige Kraftfahrer, der die Fahrbahn trotz genügender Breite ohne Not bis zum äußersten linken Rand ausnutzt, überschreitet den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum.
Gegen eine Übertragung dieser Grundsätze auf den einspurigen Kreisverkehr lässt sich nicht einwenden, dass sich der Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes auf den Schutz des Gegen- und des Überholverkehrs auf der gleichen Straße bezieht (vgl. BGH VersR 1958, 550), der im Kreisverkehr mit nur einer Fahrbahn nicht vorkommt. Denn das Rechtsfahrgebot rechtfertigt sich dort aus hiervon unabhängigen Gründen. Die - gerade in jüngster Zeit zunehmende - bauliche Umgestaltung von Straßenkreuzungen oder Einmündungen zum Kreisverkehr bezweckt die Herabsetzung des Risikos von Zusammenstößen im Kreuzungsbereich sowie die Förderung des Verkehrsflusses. Die Verkehrsteilnehmer werden durch die Straßenführung dazu gezwungen, ihre Geschwindigkeit zu vermindern. Hierdurch und durch die besondere Vorfahrtsregelung im Kreisel soll das gefahrlose Einreihen in den fließenden Verkehr gefördert werden. Mit dieser Zielsetzung ist es nicht zu vereinbaren, dass Kraftfahrer unter voller Ausnutzung der vorhandenen Fahrbahnbreite die Kreisbahn "schneiden", um sich gegenüber solchen Fahrzeugen, die erst noch in den Kreisel einfahren wollen, einen Vorteil zu verschaffen. Zwar steht dem Kraftfahrer im Kreisverkehr grundsätzlich ein erweiterter Beurteilungsspielraum zu, weil ihm durch einfahrende Fahrzeuge von rechts Gefahr drohen kann. Er hat sich aber grundsätzlich an die vorgeschriebene Kreisbahn zu halten und darf nicht ohne vernünftigen Grund bis an deren äußersten linken Rand fahren, wenn nicht besondere Umstände dies gebieten. Ein hiervon abweichendes Verhalten lässt sich mit Sinn und Zweck des Kreisverkehrs nicht vereinbaren. Denn gerade durch die Kurvenfahrt soll die Geschwindigkeit verringert werden.
Der Schutzzweck von 2 Abs. 2, 9a StVO betrifft folglich Unfälle der hier geschehenen Art. Das in die Abwägung einzubeziehende Verschulden des Beklagten zu 1) ist mit der Quote von zwei Dritteln zu Lasten der Beklagten angemessen berücksichtigt.
Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen steht ihr der Betrag von 104,94 EUR nicht zu. Die Beklagten haben die Notwendigkeit zweimaligen Abschleppens bestritten. Die Klägerin hat zur Erläuterung dieser Kosten nicht vorgetragen.
Die Schadenspauschale ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Höhe von 20,00 EUR begründet.
Es ergeben sich folgende berücksichtigungsfähige Schäden:
Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert 4.400,00 EUR
Kosten des Gutachtens 494,16 EUR
Abschleppkosten 92,80 EUR
Schadenspauschale 20,00 EUR
5.006,96 EUR
Der Klägerin stehen hiervon 2/3, also 3337,97 EUR zu. Der Betrag ist ab dem 12. Juli 2002 zu verzinsen, nachdem die Beklagte zu 3) die Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 11. Juli 2002 abgelehnt hat. Die weitergehende Zinsforderung ist mangels Verzugs unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat sich zum Rechtsfahrgebot innerhalb einer Fahrbahn abschließend geäußert (vgl. BGH NZV 1996, 444). Dem ist der Senat gefolgt.