Totschlag
Totschlag
212 StGB:
Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Wird eine Person des Totschlags beschuldigt, sollte sich dies schnellstmöglich durch uns vertreten lassen.
In der Regel wird sich der Beschuldigte bereits in Untersuchungshaft befinden. Auch bei dem Vorwurf des Totschlags sollte sich der Beschuldigte zunächst auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen und keine Angaben zur Sache machen. Der Betroffene bzw. seine Angehörigen sollten sodann schnellstmöglich Kontakt zu uns aufnehmen, damit wir den Beschuldigten in der JVA besuchen können und mit ihm das weitere Vorgehen besprechen können.
Beschuldigte, gegen die eine Untersuchungshaft angeordnet wurde, haben einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Damit ist sichergestellt, dass sich der Betroffene unverzüglich durch Rechtsanwalt Dr. Pott vertreten lassen kann. Sprechen Sie uns an. Wir kümmern uns um unsere Beiordnung, damit eine unverzügliche und umfassende Vertretung realisiert werden kann.