Freiheitsstrafe und Geldstrafe
Freiheitsstrafe und Geldstrafe
Die meisten Straftatbestände im Strafgesetzbuch sehen die Möglichkeit vor, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zu verhängen. So lautet § 242 StGB z.B.:
„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Der Richter kann also für einen einfachen Diebstahl gem. §242 StGB eine Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren verhängen oder in weniger gravierenden Fällen eine Geldstrafe.
Teilweise lässt das Gesetz es zu, neben oder statt der Freiheitstrafe oder Geldstrafe ein Fahrverbot, eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Einziehung von Geldbeträgen, eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt oder in einer Psychiatrie anzuordnen.
Eine Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Lesen Sie hierzu mehr hier.
Wie der Vollzug einer Freiheitstrafe aussieht, wird in folgendem Film der Justiz gezeigt. Bitte hier klicken.