Führungszeugnis und Vorstrafen
Eintragungen im Führungszeugnis
Wann gilt man als vorbestraft?
Vorbestraft ist eine Person mit Eintragung im einfachen (polizeilichen) Führungszeugnis.
Nach § 53 I BZRG kann sich als unbestraft bezeichnen, wer keine Verurteilung hat, die in das einfache Führungszeugnis einzutragen ist. Ist die Frist zur Aufnahme also abgelaufen, ist man nicht mehr vorbestraft.
Verurteilte dürfen sich gem. § 53 BZRG als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist.
Was wird in ein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen?
In einem Führungszeugnis werden grundsätzlich Verurteilungen, Entscheidung von Verwaltungsbehörden und nachträgliche gerichtliche Entscheidungen eingetragen.
Allerdings hat der Gesetzgeber Ausnahmen von dieser Regelung für bestimmte Arten von Verurteilungen vorgesehen. Im Führungszeugnis werden daher Verurteilungen mit weniger Gewicht wie zum Beispiel Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten nicht eingetragen. Diese Ausnahme gilt aber aber nur dann, wenn es sich dabei um die einzige Eintragung im BZR handelt. Ist bereits eine Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen, so wird jede Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen.
Bei Urteilen von Jugendlichen gibt es darüber hinaus besondere Regelungen:
Verurteilung nach Jugendstrafrecht werden in folgenden Fällen nicht in das Führungszeugnis eingetragen:
- ein sog. Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
- Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
- Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
- Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 des § 32 Bundeszentralregistergesetz erfüllt sind,
- Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind.
Diese nicht in das Führungszeugnis aufgenommenen Eintragungen des Bundeszentralregisters dürfen nach § 41 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) nur einem ausgesuchten Kreis von Behörden, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden, bei Bedarf zur Kenntnis gegeben werden.
Verurteilungen wegen erheblicher Sexualdelikte wie
-Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB
- Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen gem. § 174a
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung gem. § 174b StGB
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gem. § 174c StGB
- Sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 bis 176b StGB
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 bis 176b StGB
- sexuelle Nötigung und Vergewaltigung gem. § 177 StGB
- sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge gem. § 178 StGB
- sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gem. § 179 StGB
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in einem Dienst- Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis gem. § 180 Abs. 3 StGB
- sexueller Missbrauch von Jugendlichen gem. § 182 StGB
werden unabhängig vom ausgeurteilten Strafmaß und daher immer im Führungszeugnis eingetragen.
Für ein sog. erweitertes Führungszeugnis gilt dies auch für Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.