Jugendstrafrecht
Straftaten von Jugendlichen
Jugendstrafrecht
Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Gegen sie kann eine Strafe im Strafverfahren nicht verhängt werden. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren sind zwingend nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) zu behandeln. Bei sogenannten Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) ist zu prüfen, ob nach dem Reifegrad des Heranwachsenden das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gelangen soll.
Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht beim Jugendstrafrecht nicht der Strafgedanke im Vordergrund. Im Vordergrund steht im Jugendstrafrecht die Erziehung des Jugendlichen. Der Jugendliche soll durch eine Strafe spüren, dass er gegen Regeln verstoßen hat. Jedoch soll die Strafe in erster Linie dazu dienen, den Jugendlichen wieder "auf den rechten Weg" zu bringen. Der Jugendliche soll mit der Strafe erzogen werden , in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. Die Straffunktion der Strafe tritt hinter dem Erziehungsgedanken zurück.
Als Strafen im Jugendstrafrecht sind die Verwarnung, die Erteilung von Weisungen, der Jugendarrest und die Jugendstrafe zu nennen.
Bei Straftaten durch Jugendliche ist zu berücksichtigen, dass Jugendliche sich leichter zu einer Tat hinreißen lassen, sich von anderen beeinflussen lassen und sie die Folgen einer Tat nicht in dem Maße überblicken können, wie es von einem Erwachsenen erwartet wird. Zudem ist bei Jugendlichen verstärkt zu berücksichtigen, dass ihnen durch die Straftat nicht die Zukunft verbaut wird.
Ziel einer Strafverteidigung im Bereich des Jugendstrafrecht ist es daher zum einen mit den Jugendlichen und seinen Eltern die möglichen Folgen zu erörtern. Zum anderen ist alles daran zu setzen, den Jugendlichen vor einer Haftstrafe zu bewahren. Zum erreichen dieser Ziele stehen der Verteidigung in Jugendstrafsachen vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, die möglichst frühzeitig mit uns besprochen werden sollten.
Falls Sie oder Ihr Kind Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind, sollten Sie sich schnellstmöglich mit uns in Verbindung setzen. Wir werden mit Ihnen dann umfänglich besprechen, was Ihnen oder Ihrem Kind droht und wie man die Folgen der Tat für Sie oder für Ihr Kind möglichst gering halten kann.
So erreichen Sie uns schnell und selbstverständlich diskret:
Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott
Fachanwalt für Strafrecht
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RPP Prof. Dr. Platena, Paust und Partner
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Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Fachanwalt Dr. jur. André Pott (Tätigskeitsschwerpunkt Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Sexualstraftaten, Führerscheinentzug, Drogen-, Straßenverkehrs- und Gewaltdelikte, Nebenklage, Opferschutz und Zeugenbeistand) ist zugelassen am Amts- und Landgericht Detmold. Dr. Pott hat den Fachanwaltslehrgang Strafrecht zum Erwerb des Fachanwaltstitels "Rechtsanwalt für Strafrecht" erfolgreich absolviert. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. jur. André Pott übernimmt Strafverteidigungen bundesweit und im Raum Ostwestfalen-Lippe, insbesondere in den Bereichen Bielefeld, Paderborn, Detmold, Lage, Bad Salzuflen, Lemgo, Horn- Bad Meinberg, Herford, Steinheim, Extertal, Höxter und Blomberg. Wir vertreten Sie in Strafverfahren wegen Körperverletzung, Betrug, Raub, Totschlag, Trunkenheitsfahrten, Fahrten unter Drogeneinfluss, Fahrerflucht, Bedrohung, Nötigung, Nötigung im Straßenverkehr, Diebstahl, sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch, Vergewaltigung und allen anderen Strafverfahren. Zudem übernehmen wir als Fachanwalt für Strafrecht Vertretungen von Nebenklägern und Opfern von Straftaten.
Zudem hat sich Rechtsanwalt Dr. André Pott auf die Vertretung in Jugendstrafsachen spezialisiert.