Pflichtverteidiger
Wann kann ein Pflichtverteidger bestellt werden?
Der Gesetzgeber hat in Strafverfahren, in denen es für den Angeklagten um eine hohe Strafe geht, vorgesehen, dass der Angeklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten werden muss. Die Gebühren für den Pflichtverteidiger muss zunächst nicht der Angeklagte zahlen.
Dadurch können auch finanziell schwache Angeklagte einen Rechtsanwalt zur Verteidigung beauftragen. Ein Angeklagter kann sich auf Kosten des Staates (Landes) einen Pflichtverteidiger auswählen und diesen mit seiner Verteidigung beauftragen.
Ein Pflichtverteidiger kann sich der Beschuldigte z.B. bei schweren Straftaten wie Mord, Totschlag, Raub oder Erpressung auswählen oder wenn der Beschuldigte sich in Haft befindet. Aber auch bei geringeren Vorwürfen hat der Beschuldigte einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er sich in Untersuchungshaft befindet oder aufgrund von Vorstrafen eine Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr droht.
Die Pflichtverteidigung ist dann quasi die "Prozesskostenhilfe" (PKH) im Strafverfahren.
Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn:
die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vollstreckt wird;
der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung in einer Psychiatrie in Frage kommt;
die Sach- und Rechtslage schwierig ist;
der Angeklagte sich z.B. wegen einer Behinderung nicht selbst verteidigen kann oder
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr droht.
Wählen Sie Ihren Fachanwalt aus!
Ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen und hat der Angeklagte noch keinen Rechtsanwalt beauftragt, so wird der Beschuldigte vom Gericht angeschrieben und aufgefordert einen Rechtsanwalt zu benennen. In diesem Fall sollte der Betroffene unverzüglich mit uns Rücksprache halten. In jedem Fall sollte eine Fachanwalt für Strafrecht beauftragt werden. Benennt der Betroffene keinen Rechtsanwalt, so wird das Gericht dem Betroffenen einen Rechtsanwalt aussuchen.
Das Problem: Das Gericht kann einen beliebigen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beauftragen. Es gibt Rechtsanwälte, die Pflichtverteidigungen als willkommenes Zubrot annehmen und sich dann nicht um die Sache kümmern und sich mehr oder weniger passiv in die Hauptverhandlung setzen. Zudem besteht die Gefahr, dass das Gericht einen Rechtsanwalt auswählt, der sich nicht auf das Strafrecht spezialisiert hat.
Daher sollte Sie als Beschuldigter sofort nach der Aufforderung des Gerichts, einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger benennen und mit uns Kontakt aufnehmen. Wir werden die Angelegenheit dann mit Ihnen erörtern und Sie in der Sache beraten.
Gesetzestext
§ 140 StPO
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1.
die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird;
5.
der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach 81 in Frage kommt;
7.
ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
So erreichen Sie uns schnell und selbstverständlich diskret:
Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwaltskanzlei:
RPP Prof. Dr. Platena, Paust und Partner
Hermannstr. 1
32756 Detmold
Telefon: 05231/308 140
Telefax: 05231/308 1414
Internet: www.rpp.de
E-Mail: pott@rpp.de
Zum Download einer Vollmacht bitte hier klicken!
Bitte übersenden Sie uns die ausgefüllte Vollmacht unterschrieben zurück und geben Sie eine Rufnummer an, unter der wir Sie erreichen können. Wir werden uns unverzüglich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen.
Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Fachanwalt Dr. jur. André Pott (Tätigskeitsschwerpunkt Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Sexualstraftaten, Führerscheinentzug, Drogen-, Straßenverkehrs- und Gewaltdelikte, Nebenklage, Opferschutz und Zeugenbeistand) ist zugelassen am Amts- und Landgericht Detmold. Dr. Pott hat den Fachanwaltslehrgang Strafrecht zum Erwerb des Fachanwaltstitels "Rechtsanwalt für Strafrecht" erfolgreich absolviert. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. jur. André Pott übernimmt Strafverteidigungen bundesweit und im Raum Ostwestfalen-Lippe, insbesondere in den Bereichen Bielefeld, Paderborn, Detmold, Lage, Bad Salzuflen, Lemgo, Horn- Bad Meinberg, Herford, Steinheim, Extertal, Höxter und Blomberg. Wir vertreten Sie in Strafverfahren wegen Körperverletzung, Betrug, Raub, Totschlag, Trunkenheitsfahrten, Fahrten unter Drogeneinfluss, Fahrerflucht, Bedrohung, Nötigung, Nötigung im Straßenverkehr, Diebstahl, sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch, Vergewaltigung und allen anderen Strafverfahren. Zudem übernehmen wir als Fachanwalt für Strafrecht Vertretungen von Nebenklägern und Opfern von Straftaten.