Polygraphentest (Lügendetektor)
Polygrafentest (Lügendetektor) im Strafverfahren-
Polygrafentest (Lügendetektor) im Strafverfahren- Letzte Hoffnung für Unschuldige?
Seit Jahrzehnten ist die Verwertbarkeit von sogenannten Polygrafentests (Lügendetektortests) in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung höchst umstritten. Der Bundesgerichtshof lehnte die Verwertbarkeit vom Polygrafentest (Lügendetektor) zunächst strikt ab. Die Verwertbarkeit im Strafverfahren würde gegen Art. 1 Grundgesetz, gegen die Menschenwürde, verstoßen.
Diese Rechtsprechung nahm bisher Beschuldigten und Angeklagten oft eine wichtige Chance, ihre Unschuld unter Beweis stellen zu können. Gerade in verfahren, in denen Aussage des vermeintlichen Opfers gegen Aussage des Angeklagten stehen, bleibt Betroffenen häufig nichts anderes übrig, als die Vorwürfe zu bestreiten. Andere die Vorwürfe widerlegenden Beweise stehen dem angeklagten z.B. in Sexualstraftaten nicht zur Verfügung. Wenn der Angeklagte nicht zufällig ein Alibi oder ähnlich wirksame Beweise, die für seien Unschuld sprechen, aufweisen kann, hat der Angeklagte oft nur die Möglichkeit, schlicht zu bestreiten. Der Verteidiger ist gehalten, die Zeugenaussagen auf Herz und Nieren zu überprüfen und gerade in Sexualstrafverfahren ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) die Aussagen der Belastungszeugen vor Gericht anzuzweifeln und Widersprüche aufzudecken. Die Erfahrung zeigt jedoch, der Kampf im Strafverfahren, beim Gericht begründete Zweifel an der Aussage der Belastungszeugen hervorzurufen, ist lang und oft sehr steinig.
Der Polygrafentest (Lügendetektortest) bietet in allen Verfahren, insbesondere bei Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) die Möglichkeit ein echtes Gegengewicht zu setzen. Der BGH hat diesbezüglich der Verwertbarkeit des Polygrafentests (Lügendetektortests) eine Tür offen gelassen. Es wird sich zeigen, ob der BGH in Zukunft Polygrafentests (Lügendetektortests) im Strafverfahren zulässt.
Zumindest unter verschiedenen namhaften Fachpsychologen für Rechtsmedizinern und Psychologen ist die Nachprüfbarkeit und Belastbarkeit von Ergebnissen eines Polygrafentests (Lügendetektortests) unstreitig. Die Ergebnisse sprechen für sich: Der Polygrafentest (Lügendetektortest) weist eine Treffergenauigkeit von bis zu 95 % und mehr auf! Eine Manipulation durch den Probanden ist nahezu ausgeschlossen, die ordnungsgemäße Durchführung des Polygrafentests (Lügendetektortests) nachprüfbar. In vielen Ländern (z.B. Polen) ist der Polygrafentest (Lügendetektortest) als ein Beweismittel sogar in der dortigen Strafprozessordnung verankert. Wieso sollte daher deutschen Angeklagten ein so wichtiges und nachprüfbares Entlastungsinstrument gerade bei Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) verweigert werden?
Sicherlich ist eine zwangsweise Durchführung eines Polygrafentests (Lügendetektortests) nicht mit der deutschen Strafprozessordnung zu vereinbaren. Es gibt jedoch keine Argumente, die gegen die Verwertbarkeit eines freiwillig durchgeführten Polygrafentests (Lügendetektortests) im Strafverfahren sprechen.
Wer daher unschuldig z.B. wegen Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) in ein Ermittlungsverfahren hineingezogen wurde oder gegen wen bereits Anklage deshalb erhoben worden ist, sollte sich möglichst zeitnah durch den Fachanwalt für Strafrecht Dr. André Pott beraten lassen, welche Möglichkeiten es gibt, die entlastende Wirkung eines Polygrafentests (Lügendetektortests) z.B. bei Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) effektiv zu nutzen und in das Verfahren einzuführen. Selbst wenn der Polygrafentest (Lügendetektortest) von dem jeweiligen Strafgericht nicht verwertet werden sollte, so beeindruckt allein der Umstand, dass der Angeklagte einen Polygrafentest (Lügendetektortest) positiv durchlaufen hat, starken Eindruck. Wird der Polygrafentest (Lügendetektortest) zur richtigen zeit bereits im Ermittlungsverfahren eingebracht, besteht nicht selten die Möglichkeit sogar eine Anklage zu verhindern.
Die Durchführung eines Polygrafentests (Lügendetektortests) muss durch namhafte Experten erfolgen.
Bei allen Delikten, bei denen Aussage gegen Aussage steht kann die Wirkung eines gut durchgeführten und fachmännisch in das Strafverfahren eingebrachten Polygrafentests (Lügendetektortests) entscheidend sein. Gerade bei Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) sollte die Durchführung eines Polygrafentests (Lügendetektortests) von Ihnen ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Sprechen Sie uns an.
So erreichen Sie uns schnell und selbstverständlich diskret:
Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott
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Deutsches Gericht läßt erstmals Lügendetektor zu!
Der Fall: Wie so häufig stand Aussage gegen Aussage. Die Ehefrau beschuldigte ihren Ehemann sie im Schlafzimmer vergewaltigt zu haben. Der Ehemann bestritt diese Beschuldigung von Anfang an. Dennoch erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn wegen Vergewaltigung. Die Staatsanwaltschaft war demnach der Auffassung, dass eine Verurteilung des Angeklagten überwiegend wahrscheinlich war und ihm im Strafverfahren die Vergewaltigung nachgewiesen werden kann.
Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Bautzen (Urteil vom 26.3.2013, Az.: 40 Ls 330 Js 6351/12) wurde entgegen der bisherigen Rechtsprechung der zuvor vom Angeklagten abgelegte Polygrafentest im Verfahren zugelassen. Der Polygrafentest kam zu dem Ergebnis, die Aussage des Angeklagten, er habe seine Ehefrau nicht vergewaltigt, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit wahr.
Der Angeklagte wurde nicht zuletzt durch die Zulassung des Polygrafentests vom Gericht freigesprochen. Das Amtsgericht war der Überzeugung, dass der von einer Fachpsychologin durchgeführte Test nachprüfbar und damit verwertbar ist.
Das Urteil des Amtsgerichts Bautzen stellt zumindest nach der derzeitigen Rechtsprechung noch eine Ausnahme dar. Dennoch zeigt dieses Urteil, dass sich einzelne Gerichte von der Verwertbarkeit und dem Aussagegehalt von Polygrafentest überzeugen lassen. Es bleibt abzuwarten, ob nunmehr auch andere Gerichte den Polygrafentest verstärkt zulassen werden.
(siehe zur Urteilsbesprechung auch: http://www.holmputzke.de/index.php?option=com_content&view=article&id=25&Itemid=32 )
Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Fachanwalt Dr. jur. André Pott (Tätigskeitsschwerpunkt Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Sexualstraftaten, Führerscheinentzug, Drogen-, Straßenverkehrs- und Gewaltdelikte, Nebenklage, Opferschutz und Zeugenbeistand) ist zugelassen am Amts- und Landgericht Detmold. Dr. Pott hat den Fachanwaltslehrgang Strafrecht zum Erwerb des Fachanwaltstitels "Rechtsanwalt für Strafrecht" erfolgreich absolviert. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. jur. André Pott übernimmt Strafverteidigungen bundesweit und im Raum Ostwestfalen-Lippe, insbesondere in den Bereichen Bielefeld, Paderborn, Detmold, Lage, Bad Salzuflen, Lemgo, Horn- Bad Meinberg, Herford, Steinheim, Extertal, Höxter und Blomberg. Wir vertreten Sie in Strafverfahren wegen Körperverletzung, Betrug, Raub, Totschlag, Trunkenheitsfahrten, Fahrten unter Drogeneinfluss, Fahrerflucht, Bedrohung, Nötigung, Nötigung im Straßenverkehr, Diebstahl, sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch, Vergewaltigung und allen anderen Strafverfahren. Zudem übernehmen wir als Fachanwalt für Strafrecht Vertretungen von Nebenklägern und Opfern von Straftaten.