Wann ist man vorbestarft?
Vorstrafen:
Eine häufige Frage von Mandanten ist, wann man vorbestraft ist bzw. ab welcher Strafhöhe der Mandant als vorbestraft gilt.
Den Begriff "Vorstrafe" als solchen gibt es im Juristischen nicht. Grundsätzlich regelt das Bundeszentralregistergesetz, welche Strafen und behördlichen Maßnahmen im Bundeszentralregister erfasst und gespeichert werden.
Dazu regelt 4 Bundeszentralregistergesetz (BZRG):
"In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
1.
auf Strafe erkannt,
2.
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
3.
jemanden nach 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
4.
nach 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt
hat."
Einstellungen nach 170, 153 und 153a StPO werden folglich in keinem Fall in das Bundeszentralregister und damit in ein polizeiliches Führungszeugnis übernommen.
Im Bundeszentralregistergesetz wird dann auch geregelt, wie lange die einzelnen Strafen unter welchen Voraussetzungen eingetragen bleiben.
Unter Vorstrafe verstehen Mandanten daher regelmäßig, ob eine Strafe im polizeilichen Führungszeugnis ausgewiesen wird. Hier sind unterschiedliche Regelungen zu beachten:
Hierzu ein Beispielsfall:
A wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Diese Geldstrafe wird im Bundeszentralregister eingetragen. Sie wird erst nach fünf Jahren wieder gelöscht, wenn keine weiteren Eintragungen erfolgen.
Würde sich A allerdings ein polizeiliches Führungszeugnis erstellen lassen, so enthielt das polizeiliche Führungszeugnis keine Eintragung, wenn keine andere Strafen eingetragen sind. Insofern gilt A dann für die Person, der er das polizeiliche Führungszeugnis vorlegt, als nicht vorbestraft.
Bei Geldstrafen erfolgt eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis regelmäßig erst dann, wenn eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen ausgeurteilt worden ist.
Eintragung werden allerdings auch dann ausgewiesen, wenn bereits vor einer Verurteilung Eintragung im Bundeszentralregister vorhanden gewesen sind. Dann würden zum Beispiel auch zwei Geldstrafen zu je 40 Tagessätzen ausgewiesen, da dann zwei Vorstrafen im Bundeszentralregister vorliegen.
Welche Eintragungen im polizeilichen Führungszeugnis ausgewiesen werden bestimmt 32 BZRG. Darin wird zum Beispiel geregelt, dass
"Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,"
sowie
"Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt wurde"
nicht eingetragen werden.
Besondere Regelungen gibt es auch im Hinblick auf Strafen gegen Jugendliche. Hierzu regelt das Bundeszentralregistergesetz unter anderem folgendes:
Ebenfalls nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis werden aufgenommen:
SozialstundenJugendfreizeit- oder Dauerarrestder Schuldspruch nach 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist
In jedem Fall sollte eine Eintragung im Bundeszentralregister nach Möglichkeit vermieden werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eintragung auch in ein polizeiliches Führungszeugnis aufgenommen würde.