Antwort12
Schlafen im Auto unter Alkoholeinfluß
316 StGB (Trunkenheitsfahrt) will grundsätzlich schon die abstrakte Gefährdung eines Kraftfahrzeugs sanktionieren, welches im Verkehr geführt wird. Nur ein bewegtes Kraftfahrzeug strahlt diese abstrakte Gefährdung jedoch aus. In früherer Rechtssprechung wurde es bereits als ausreichend erachtet, wenn der Beschuldigte in seinem Auto saß und entsprechende Handlungen zur Vorbereitung zum Fahrtbeginn getroffen hatte. Dazu zählte z. B. bereits das Einführen des Zündschlüssels, das Lösen der Handbremse oder das Anlassen des Motors. Die neuere Rechtssprechung hat sich jedoch mittlerweile dahingehend geändert, dass von einem stehenden Fahrzeug keine abstrakte Gefahr im Sinne des 316 StGB ausgehen kann, mit der Folge, dass diese Vorbereitungshandlung nicht nur unter den Anwendungsbereich des 316 StGB fallen sollen.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs setzt daher nach der neueren Rechtssprechung (BGH neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1980, 32 oder bayerisches Oberlandesgericht neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1992, Seite 197) voraus, dass der Beschuldigte das Fahrzeug bereits insoweit in Betrieb genommen hat, als dass er das Fahrzeug bereits in Bewegung gesetzt hat. Demnach ist es strafbar, sobald man das Fahrzeug z. B. in alkoholisiertem Zustand von seinem Grundstück auch nur einige Meter auf die Straße gelenkt hat.