Antwort17
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für ei
Von Beschuldigten werden immer wieder Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe gem. 32, 34 oder 35 StGB herangezogen, um ggf. eine Bestrafung gem. 316 StGB zu umgehen. Nur in absoluten Ausnahmefällen wird jedoch ein solcher Einwand greifen können. Das OLG Hamm (VRS 20, 232) hat in einer Entscheidung ausgesprochen, dass solche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nur durchgreifen können, wenn eine Trunkenheitsfahrt das einzig in Frage kommende oder sicherste Rettungsmittel für eine verunfallte Person war. Kann dies dargelegt werden, so könnte eine Ausnahme vorliegen. Diese Entscheidung zeigt jedoch auch, dass in aller Regel solche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nicht durchgreifen werden.