Antwort2
Absolute Fahruntüchtigkeit:
Die absolute Fahruntüchtigkeit bei Alkoholkonsum liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille vor. Dieser sogenannte Beweisgrenzwert ist seit der Entscheidung des BGH (BGH ST 37, 89) für alle Gerichte bindend. Dieser Beweisgrenzwert von 1,1 Promille setzt sich dabei aus einem sogenannten Grundwert von 1,0 Promille und einem sogenannten Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zusammen. Sobald Sie demnach, wie in unserem Beispielsfall mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille im Straßenverkehr auffallen, so wird unwiderleglich vermutet, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Unabhängig von Ihrer Konstitution, von Ihrem fahrerischen Können, von den Verkehrs- und Witterungsverhältnissen oder ähnlichen Umständen geht die Rechtsprechung aufgrund von jahrelangen Erfahrungswerten davon aus, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr in der Lage ist ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Ein Gegenbeweis kann nicht erbracht werden.