Antwort24
Berufung gegen Urteil
Gegen das erstinstanzliche Urteil können Sie Berufung oder die sog. Sprungrevision einlegen. Es wird dann ein Berufungsverfahren durchgeführt, bei dem nochmals alle Tatsachen und alle rechtlichen Gesichtspunkte erörtert werden können.
Achtung: Die Frist in der Sie die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt haben müssen beträgt in Strafverfahren 1 Woche und muß beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden. Es macht Sinn, einen Rechtsanwalt in Ihrem konkreten Fall für die Berufung zu beauftragen.