Antwort26
"Fahrzeug" im Sinne des StGB
Als Fahrzeug ist ein Fahrzeug jeglicher Art zu verstehen, welches zur Beförderung von Personen oder Sachen dient und am Verkehr auf der Straße teilnimmt. Grundsätzlich werden von der Vorschrift alle Verkehrsarten einschließlich des Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehrs mitumfasst. Wie Sie sich sicherlich vorstellen können, wird die weit überwiegende Zahl der Verstöße gegen 316 StGB im normalen Straßenverkehr begangen. Als typische Fahrzeuge im Sinne des 316 sind daher insbesondere Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller und Busse zu nennen, wobei auch zu beachten ist, dass auch Fahrräder grundsätzlich zu Fahrzeugen im Sinne des 316 StGB zählen. Somit kann auch derjenige gem. 316 StGB belangt werden, der ein Fahrrad im Straßenverkehr alkoholisiert führt. Nur am Rande sei zu erwähnen, dass zu den Fahrzeugen im Sinne des 316 StGB nicht Fußgänger, Beifahrer, Reiter, Ski- und Schlittschuhläufer, Rollbrettfahrer, Roller, Skater oder die Führer von Handwagen, Kinderwagen, Schubkarren o. ä. zu nennen sind. Diese Fortbewegungsmittel stellen keine "Fahrzeuge" im Sinne des 316 StGB dar.