Antwort36
berauschende Mittel im Sinne des StGB
316 StGB bestraft nicht nur denjenigen, der nach dem Konsum alkoholischer Getränke ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er nicht mehr in der Lage ist, ein solches zu führen. Das gleiche gilt für denjenigen, der andere berauschende Mittel zu sich genommen hat. Andere berauschende Mittel sind all diejenigen, deren Wirkungen des Alkohols vergleichbar sind und welche die intellektuelle und motorische Fähigkeiten und dass Hemmungsvermögen beeinträchtigen (BGH VRS 53, 356). Zu den anderen berauschenden Mitteln gehören grundsätzlich Drogen wie Haschisch, Heroin oder Kokain. Selbstverständlich auch andere Drogen wie LSD oder Excstasy. Grundsätzlich fallen Medikamente nicht unter andere berauschende Mittel im Sinn des 316 StGB.