Sexualstraftaten
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Mißbrauch
Sexualstraftaten
Sexualstraftaten erfordern einen besonderen Umgang des Strafverteidigers mit dem Beschuldigten und seinen Angehörigen.
Bei Sexualstraftaten wie z. B. sexuellem Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexueller Nötigung oder Misshandlung von Schutzbefohlenen stehen die Beschuldigten häufig unter einem enormen Druck. Zum einen wissen die Beschuldigten und ihre Angehörigen selbstverständlich nicht, welche Strafe sie erwartet, welche Maßnahmen ihnen drohen und wie es jetzt weiter gehen soll. Zum anderen ist der Vorwurf einer Sexualstraftat peinlich und gesellschaftlich geächtet.
Bei Sexualstraftaten drohen dem Beschuldigten häufig mehrjährige Haftstrafen und die Anordnung der Untersuchungshaft. In Verfahren wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch und anderen Sexualstraftaten muss mit den Beschuldigten in aller Klarheit über die Sach- und Rechtslage gesprochen werden. Die Beschuldigten und ihre Angehörigen wollen in der Sache Klarheit haben und nicht mit leeren Versprechungen abgespeist werden.
Gerade bei Sexualstraftaten ist es die Aufgabe des Strafverteidigers den Beschuldigten und gegebenenfalls seine Angehörigen umfassend und realistisch zu beraten. Der Beschuldigte muss von Anfang an wissen, wie glaubhaft die Aussagen der/des Geschädigten sind, wie das Gericht die Aussagen bewerten wird und welche realistischen und vernünftigen Verteidigungschancen sich bieten.
Bei Sexualstraftaten stehen sich regelmäßig nur die Aussage des vermeintlich Geschädigten und des vermeintlichen Täters gegenüber. Diese Aussage-gegen-Aussage-Situation führt häufig zu Beweisschwierigkeiten. Zum einen ist zu prüfen, wie glaubhaft die Aussagen der/des Geschädigten sind. Zum anderen ist zu eruieren welche Aspekte für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten sprechen. Nicht selten wird in Sexualstrafverfahren ein Glaubwürdigkeitsgutachten des oder der vermeintlich Geschädigten in Betracht zu ziehen sein.
In Fall des Vorwurfs einer Sexualstraftat muss mit dem Beschuldigten schnellstmöglich über seine Verteidigungsmöglichkeiten gesprochen werden. Wenn der Beschuldigte dies will, sollte auch sein soziales Umfeld, insbesondere seine Angehörigen, in das Verfahren mit einbezogen werden. Äußerste Diskretion spielt hierbei eine ganz wesentliche Rolle. Es ist penibel darauf zu achten, dass gegen den Willen des Beschuldigten selbstverständlich keinerlei Angaben und Andeutungen gegenüber Dritten gemacht werden.
Wir bitten Sie, sich schnellstmöglich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn gegen Sie oder Ihren Angehörigen ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch bzw. anderen Sexualstraftaten droht beziehungsweise bereits eingeleitet worden ist. Wir stehen Ihnen in diesen Verfahren unter höchster Diskretion und Verschwiegenheit sofort für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.
So erreichen Sie uns schnell und selbstverständlich diskret:
Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwaltskanzlei:
RPP Prof. Dr. Platena, Paust und Partner
Hermannstr. 1
32756 Detmold
Telefon: 05231/308 140
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Polygrafentest (Lügendetektor) im Strafverfahren-
Polygrafentest (Lügendetektor) im Strafverfahren- Letzte Hoffnung für Unschuldige?
Seit Jahrzehnten ist die Verwertbarkeit von sogenannten Polygrafentests (Lügendetektortests) in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung höchst umstritten. Der Bundesgerichtshof lehnte die Verwertbarkeit vom Polygrafentest (Lügendetektor) zunächst strikt ab. Die Verwertbarkeit im Strafverfahren würde gegen Art. 1 Grundgesetz, gegen die Menschenwürde, verstoßen.
Diese Rechtsprechung nahm bisher Beschuldigten und Angeklagten oft eine wichtige Chance, ihre Unschuld unter Beweis stellen zu können. Gerade in verfahren, in denen Aussage des vermeintlichen Opfers gegen Aussage des Angeklagten stehen, bleibt Betroffenen häufig nichts anderes übrig, als die Vorwürfe zu bestreiten. Andere die Vorwürfe widerlegenden Beweise stehen dem angeklagten z.B. in Sexualstraftaten nicht zur Verfügung. Wenn der Angeklagte nicht zufällig ein Alibi oder ähnlich wirksame Beweise, die für seien Unschuld sprechen, aufweisen kann, hat der Angeklagte oft nur die Möglichkeit, schlicht zu bestreiten. Der Verteidiger ist gehalten, die Zeugenaussagen auf Herz und Nieren zu überprüfen und gerade in Sexualstrafverfahren ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) die Aussagen der Belastungszeugen vor Gericht anzuzweifeln und Widersprüche aufzudecken. Die Erfahrung zeigt jedoch, der Kampf im Strafverfahren, beim Gericht begründete Zweifel an der Aussage der Belastungszeugen hervorzurufen, ist lang und oft sehr steinig.
Der Polygrafentest (Lügendetektortest) bietet in allen Verfahren, insbesondere bei Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) die Möglichkeit ein echtes Gegengewicht zu setzen. Der BGH hat diesbezüglich der Verwertbarkeit des Polygrafentests (Lügendetektortests) eine Tür offen gelassen. Es wird sich zeigen, ob der BGH in Zukunft Polygrafentests (Lügendetektortests) im Strafverfahren zulässt.
Zumindest unter verschiedenen namhaften Fachpsychologen für Rechtsmedizinern und Psychologen ist die Nachprüfbarkeit und Belastbarkeit von Ergebnissen eines Polygrafentests (Lügendetektortests) unstreitig. Die Ergebnisse sprechen für sich: Der Polygrafentest (Lügendetektortest) weist eine Treffergenauigkeit von bis zu 95 % und mehr auf! Eine Manipulation durch den Probanden ist nahezu ausgeschlossen, die ordnungsgemäße Durchführung des Polygrafentests (Lügendetektortests) nachprüfbar. In vielen Ländern (z.B. Polen) ist der Polygrafentest (Lügendetektortest) als ein Beweismittel sogar in der dortigen Strafprozessordnung verankert. Wieso sollte daher deutschen Angeklagten ein so wichtiges und nachprüfbares Entlastungsinstrument gerade bei Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) verweigert werden?
Sicherlich ist eine zwangsweise Durchführung eines Polygrafentests (Lügendetektortests) nicht mit der deutschen Strafprozessordnung zu vereinbaren. Es gibt jedoch keine Argumente, die gegen die Verwertbarkeit eines freiwillig durchgeführten Polygrafentests (Lügendetektortests) im Strafverfahren sprechen.
Wer daher unschuldig z.B. wegen Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) in ein Ermittlungsverfahren hineingezogen wurde oder gegen wen bereits Anklage deshalb erhoben worden ist, sollte sich möglichst zeitnah durch den Fachanwalt für Strafrecht Dr. André Pott beraten lassen, welche Möglichkeiten es gibt, die entlastende Wirkung eines Polygrafentests (Lügendetektortests) z.B. bei Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) effektiv zu nutzen und in das Verfahren einzuführen. Selbst wenn der Polygrafentest (Lügendetektortest) von dem jeweiligen Strafgericht nicht verwertet werden sollte, so beeindruckt allein der Umstand, dass der Angeklagte einen Polygrafentest (Lügendetektortest) positiv durchlaufen hat, starken Eindruck. Wird der Polygrafentest (Lügendetektortest) zur richtigen zeit bereits im Ermittlungsverfahren eingebracht, besteht nicht selten die Möglichkeit sogar eine Anklage zu verhindern.
Die Durchführung eines Polygrafentests (Lügendetektortests) muss durch namhafte Experten erfolgen, mit denen wir zusammenarbeiten und die wir Ihnen empfehlen können. Die Kosten für einen soliden Polygrafentest (Lügendetektortest) belaufen sich auf etwa 1.400 €. Der Test dauert ca. 3-4 Stunden.
In komplexen Fallgestaltungen werden wir zudem mit Ihnen erörtern, inwiefern die Unterstützung von weiteren Experten, mit denen wir dann eng verzahnt zusammenarbeiten, anbieten können.
Bei allen Delikten, bei denen Aussage gegen Aussage steht kann die Wirkung eines gut durchgeführten und fachmännisch in das Strafverfahren eingebrachten Polygrafentests (Lügendetektortests) entscheidend sein. Gerade bei Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) sollte die Durchführung eines Polygrafentests (Lügendetektortests) von Ihnen ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Sprechen Sie uns an.
Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Fachanwalt Dr. jur. André Pott (Tätigskeitsschwerpunkt Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Sexualstraftaten, Führerscheinentzug, Drogen-, Straßenverkehrs- und Gewaltdelikte, Nebenklage, Opferschutz und Zeugenbeistand) ist zugelassen am Amts- und Landgericht Detmold. Dr. Pott hat den Fachanwaltslehrgang Strafrecht zum Erwerb des Fachanwaltstitels "Rechtsanwalt für Strafrecht" erfolgreich absolviert. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. jur. André Pott übernimmt Strafverteidigungen bundesweit und im Raum Ostwestfalen-Lippe, insbesondere in den Bereichen Bielefeld, Paderborn, Detmold, Lage, Bad Salzuflen, Lemgo, Horn- Bad Meinberg, Herford, Steinheim, Extertal, Höxter und Blomberg. Wir vertreten Sie in Strafverfahren wegen Körperverletzung, Betrug, Raub, Totschlag, Trunkenheitsfahrten, Fahrten unter Drogeneinfluss, Fahrerflucht, Bedrohung, Nötigung, Nötigung im Straßenverkehr, Diebstahl, sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch, Vergewaltigung und allen anderen Strafverfahren. Zudem übernehmen wir als Fachanwalt für Strafrecht Vertretungen von Nebenklägern und Opfern von Straftaten.