Kinderpornographische Schriften
Kinderpornographische Schriften
Die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Schriften ist strafbar. Die Strafverfolgungsbehörden haben vielfältige Möglichkeiten die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Schriften zu verfolgen und die Daten auf Festplatten und Computern der Beschudligten zu überprüfen.
Besteht ein Tatverdacht muss der Beschuldigte, gegen den ein Verfahren wegen der Verbreitung, dem Erwerb und dem Besitz kinderpornographischer Schriften eingeleitet worden ist, stets mit einer Hausdurchsuchung und mit einer Beschlagnahme seiner Computer bzw. Datenträger rechnen.
Wurden Computer oder Datenträger beschlagnahmt, werden diese sodann in der Folgezeit von Experten der Polizei ausgewertet. Werden mehrere kinderpornographischer Schriften gefunden, muss mit einer Anklage gerechnet werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Mindeststrafe mittlerweile drei Monate Freiheistsstrafe beträgt.
Falls gegen Sie oder einen Angehörigen ein Verfahren wegen der er Verbreitung, dem Erwerb und dem Besitz kinderpornographischer Schriften eingeleitet worden ist, sollten Sie sich unverzüglich für ein erstes Beratungsgespräch mit uns in Verbindung setzen.
§ 184b StGB
184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften ( 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern ( 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. 74a ist anzuwenden.