Sexueller Mißbrauch
Sexueller Mißrauch
Vorwürfe in Verfahren wegen sexuellem Mißbrauch z.B. von Kindern sind im besonderen Maße dadurch geprägt, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Die Beschuldigten bestreiten häufig die Vorwürfe. Nicht selten liegen die Vorwürfe schon Jahre zurück. Die Beweislage ist häufig schwierig. In Fällen des Vorwurfs des sexuellen Mißbrauchs muss mit dem Beschuldigten die besondere Beweissituation ausführlich erörtert werden. Welche Aussagen der mutmaßlichen Opfer liegen vor? Wie kam die Aussage des mutmaßlichen Opfers zustande? Gibt es bereits Glaubhaftigkeitsgutachten und zu welchem Ergebnis kommen diese?
Beschuldigte sollten auch und gerade in Verfahren wegen sexuellem Mißbrauch von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Die oft anzutreffenden voreiligen Aussagen der Beschuldigten bei der Polizei können für den Beschuldigten verherrende Folgen haben.
Bei einem Vorwurf eines sexuellen Mißbrauchs drohen dem Beschuldigten häufig mehrjährige Haftstrafen und die Anordnung der Untersuchungshaft. In Verfahren wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch und anderen Sexualstraftaten muss mit den Beschuldigten in aller Klarheit über die Sach- und Rechtslage gesprochen werden. Die Beschuldigten und ihre Angehörigen wollen in der Sache Klarheit haben und nicht mit leeren Versprechungen abgespeist werden.
Gerade in Verfahren wegen sexuellem Mißbrauch ist es die Aufgabe des Strafverteidigers den Beschuldigten und gegebenenfalls seine Angehörigen umfassend und realistisch zu beraten. Der Beschuldigte muss von Anfang an wissen, wie glaubhaft die Aussagen der/des Geschädigten sind, wie das Gericht die Aussagen bewerten wird und welche realistischen und vernünftigen Verteidigungschancen sich bieten.
In diesem Rahmen ist mit den beschuldigten auch die Möglichkeit eines Polygraphentests (sog. Lügendetektortest) und deren Verwertbarkeit vor Gericht zu erörtern.
Falls Sie oder ein Angehöriger eines sexuellen Mißbrauchs verdächtigt werden, sollten Sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung setzen. Rechtsanwalt Dr. André Pott, Fachanwalt für Strafrecht, Detmold, 05231/ 308140
Diese Paragraphen stellen sexuellen Mißbrauch unter Strafe:
176 StGB
Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind durch Schriften ( 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
176a StGB
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift ( 11 Abs. 3) zu machen, die nach 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
176b StGB
Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch ( 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
179 StGB
Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
(1) Wer eine andere Person, die
1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
2. körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) 177 Abs. 4 Nr. 2 und 178 gelten entsprechend.
So erreichen Sie uns schnell und selbstverständlich diskret:
Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwaltskanzlei:
RPP Prof. Dr. Platena, Paust und Partner
Hermannstr. 1
32756 Detmold
Telefon: 05231/308 140
Telefax: 05231/308 1414
Internet: www.rpp.de
E-Mail: pott@rpp.de
Zum Download einer Vollmacht bitte hier klicken!
Bitte übersenden Sie uns die ausgefüllte Vollmacht unterschrieben zurück und geben Sie eine Rufnummer an, unter der wir Sie erreichen können. Wir werden uns unverzüglich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen.